Reaction-Videos und Zusammenschnitte von Livestreams sind fester Bestandteil digitaler Video-Plattformen. Wer dabei Ausschnitte aus fremden Werken verwendet, muss jedoch präzise Regeln beachten. Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.04.2025 (Az. 6 O 269/24) definiert nun genau, wie eine rechtssichere Quellenangabe in der YouTube-Infobox gestaltet sein muss.
Filmherstellerrechte und das Zitatrecht
Jedes Video ist rechtlich geschützt. Gemäß den §§ 94 und 95 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) steht das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung dem Filmhersteller zu. Werden fremde Sequenzen ohne Erlaubnis genutzt, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor.
Eine wichtige Ausnahme bildet das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Damit die Nutzung eines Clips als Zitat zulässig ist, muss zwingend eine ordnungsgemäße Quellenangabe nach § 63 UrhG erfolgen. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, entfällt die Privilegierung des Zitats, und der Urheber kann Unterlassung sowie Schadensersatz fordern.
Die Infobox als Ort der Quellenangabe
In der Praxis stellte sich oft die Frage, ob ein Hinweis in der Videobeschreibung (Infobox) ausreicht oder ob die Quelle direkt im Video eingeblendet werden muss. Das LG Frankenthal stellte klar:
- Branchenüblichkeit: Die Angabe in der Infobox ist auf Plattformen wie YouTube üblich und für das Publikum erwartbar.
- Leichte Auffindbarkeit: Es schadet nicht, wenn die Infobox erst „aufgeklappt“ werden muss. Die Informationen müssen dort jedoch übersichtlich präsentiert werden.
- Strukturierung: Die Quelle darf nicht in einem unübersichtlichen Fließtext „versteckt“ werden, sondern sollte durch Absätze klar abgetrennt sein.
Für eine rechtssichere Kennzeichnung müssen der Name des Urhebers, der Titel des Werks und – bei Internetquellen – die konkrete URL angegeben werden.
Professionelle Unterstützung bei Urheberrechtsfragen
Die rechtssichere Gestaltung eines Kanals erfordert juristische Präzision. Die Kanzlei Kramarz unterstützt Content Creator und Unternehmen dabei, fremde Inhalte korrekt zu integrieren oder eigene Rechte gegen unbefugte Nutzung zu verteidigen. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., bietet als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht eine fundierte Expertise aus 15 Jahren Berufserfahrung. Nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder kontaktieren Sie uns über kanzlei-kramarz.de/kontakt.
Warum nachträgliche Korrekturen oft zu spät kommen
Ein entscheidender Aspekt des aktuellen Urteils betrifft den Zeitpunkt der Kennzeichnung. Werden Videos zunächst ohne korrekte Quelle veröffentlicht, ist die Rechtsverletzung bereits begangen. Eine nachträgliche Ergänzung der Infobox nach Erhalt einer Abmahnung beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht automatisch.
Ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bleibt der Unterlassungsanspruch des Urhebers bestehen. Das bedeutet für den Betroffenen: Er muss die Kosten der Abmahnung tragen und riskiert ein teures Gerichtsverfahren, selbst wenn er die Quelle inzwischen hinzugefügt hat.
Rechtssicherheit durch Vorsorge
Um rechtliche Konflikte und hohe Kosten zu vermeiden, sollten die Workflows bei der Videoerstellung frühzeitig geprüft werden. Die Kanzlei Kramarz berät Sie umfassend unter kanzlei-kramarz.de, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Reicht ein Link in der YouTube-Infobox als Quellenangabe aus?
Nach dem Urteil des LG Frankenthal (29.04.2025) ist die Angabe in der Infobox ausreichend, sofern sie leicht auffindbar und strukturiert ist. Neben dem Link (URL) müssen jedoch auch der Name des Urhebers und idealerweise der Titel des Werks genannt werden. Für eine individuelle Prüfung Ihrer Kanäle kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Muss ich die Quelle auch direkt im Video einblenden?
Eine dauerhafte Einblendung im Video ist laut aktueller Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich, solange die Informationen in der Infobox branchenüblich und ohne besondere Mühe auffindbar sind. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was passiert bei einer fehlerhaften oder vergessenen Quellenangabe?
In diesem Fall entfällt der Schutz des Zitatrechts. Das Video gilt als Urheberrechtsverletzung, was teure Abmahnungen zur Folge haben kann. Eine nachträgliche Korrektur heilt den ursprünglichen Fehler oft nicht vollständig. Bei Fragen oder Abmahnungen beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie hilft mir die Kanzlei Kramarz bei einer Abmahnung?
Fachanwalt Christian Kramarz prüft die Berechtigung der Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und unterstützt Sie bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Kosten zu vermeiden. Besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.