Wer darf bewerten? Warum Rezensionen von Gegnern & Wettbewerbern unzulässig sind

Ein unheimlicher Schatten von tippenden Händen, in dem die Worte "Gefälschte Bewertungen" erscheinen, als Symbol für böswillige Online-Sabotage.

Fragen zum Thema? Kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Authentische Rezensionen für die Kanzlei Kramarz und andere Dienstleister sind ein wertvoller Kompass für Qualität und Service. Doch nicht jeder, der mit einer Kanzlei in Berührung kommt, ist auch berechtigt, eine Bewertung abzugeben. Im Gegenteil: Ein besonders ärgerlicher und rechtlich klar unzulässiger Fall sind negative Bewertungen durch die gegnerische Partei eines Rechtsstreits oder durch Mitbewerber. Als Experten für Medien- und Wettbewerbsrecht erklären wir Ihnen die Rechtslage.

Die Grundlage einer Bewertung: Eine echte Dienstleistung

Der Sinn einer Online-Bewertung ist es, eine erhaltene Dienstleistung oder ein gekauftes Produkt aus Kundensicht zu beurteilen. Diese grundlegende Voraussetzung fehlt in zwei ganz wesentlichen Konstellationen, die gerade Anwälte, aber auch viele andere Branchen betreffen.

strikt unzulässig: Bewertungen durch die Gegenseite

Ein Anwalt vertritt die Interessen seines Mandanten – naturgemäß oft gegen die Interessen einer anderen Partei. Wenn diese gegnerische Partei nun den Anwalt ihres Kontrahenten bewertet, liegt kein Bewertungsrecht vor.

Der Grund ist einfach: Zwischen dem Anwalt und der Gegenseite besteht kein Mandatsverhältnis. Der Anwalt hat für die Gegenseite keine Dienstleistung erbracht, die bewertet werden könnte. Die Bewertung spiegelt nicht die Qualität der anwaltlichen Arbeit wider, sondern ausschließlich die Frustration über den Ausgang oder den Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der der Anwalt legitimerweise die Interessen seines eigenen Mandanten vertreten hat. Solche Bewertungen sind irreführend und müssen nicht hingenommen werden. Gerichte haben hierzu bereits mehrfach und eindeutig geurteilt.

Klarer Rechtsverstoß: Bewertungen durch Wettbewerber

Ebenso unzulässig sind Rezensionen, die von Wettbewerbern stammen. Gibt ein Konkurrenzunternehmen eine getarnte, meist negative Bewertung ab, handelt es sich um eine gezielte Rufschädigung und eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies fällt unter irreführende Werbung und gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Solche Praktiken sind nicht nur unethisch, sondern illegal und können teure Abmahnungen nach sich ziehen.

Weitere unzulässige Bewertungen im Überblick

Neben diesen beiden speziellen Fällen bleiben natürlich auch andere Bewertungsformen rechtswidrig:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Objektiv nachprüfbare Aussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen.

  • Schmähkritik und Beleidigung: Äußerungen, bei denen nicht die Sache, sondern die persönliche Herabwürdigung im Vordergrund steht.

  • Gekaufte Fake-Bewertungen: Gekaufte positive wie negative Bewertungen sind nach dem UWG verboten.

So wehren Sie sich gegen unzulässige Bewertungen

Wenn Sie eine Bewertung von einem Prozessgegner, einem Wettbewerber oder eine andere rechtswidrige Rezension entdecken, sollten Sie handeln:

  1. Beweise sichern: Erstellen Sie einen Screenshot der Bewertung, der alle relevanten Details (Text, Name, Datum, Portal) zeigt.

  2. Plattformbetreiber kontaktieren: Melden Sie die Bewertung beim Portal. Weisen Sie bei einer Bewertung durch die Gegenseite klar darauf hin, dass nie ein Mandatsverhältnis mit dem Bewerter bestand. Bei einem Wettbewerber weisen Sie auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hin.

  3. Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen: Plattformen wie Google reagieren oft erst auf anwaltlichen Druck. Als Fachanwälte für Medien- und IT-Recht kennen wir die genauen rechtlichen Hebel und die Argumentation, um Löschungsansprüche schnell und effektiv durchzusetzen.

Fazit: Setzen Sie Ihr Recht konsequent durch

Ob es um eine unfaire Kritik an Ihrem Unternehmen oder eine unzulässige Rezension für die Kanzlei Kramarz geht – das Prinzip bleibt dasselbe: Nur echte Kunden dürfen eine echte Dienstleistung bewerten. Gegen alle anderen rufschädigenden Angriffe können und sollten Sie sich wehren.

Für eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation steht Ihnen die Kanzlei Kramarz zur Seite. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihren Fall unverbindlich zu schildern. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.

Darf mich die Gegenseite nach einem Rechtsstreit als Anwalt bewerten?

Nein, das ist eindeutig unzulässig. Grundlage für eine Bewertung ist eine Kunden- bzw. Mandantenbeziehung. Da Sie für die Gegenseite keine Dienstleistung erbracht haben, fehlt diese Grundlage. Solche Bewertungen sind irreführend und können gelöscht werden. Für Unterstützung dabei kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.

Mein Konkurrent hat eine schlechte Bewertung über mich geschrieben. Was kann ich tun?

Eine Bewertung durch einen Wettbewerber ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Es handelt sich um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung. Sie können die Löschung der Bewertung fordern und den Wettbewerber abmahnen. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).

Was ist der Unterschied zwischen einer Meinung und einer unwahren Tatsachenbehauptung?

Eine Meinung ist ein subjektives Werturteil (z.B. "Ich fand die Beratung nicht hilfreich"). Eine Tatsachenbehauptung ist objektiv überprüfbar (z.B. "Der Anwalt kam 30 Minuten zu spät"). Ist diese Tatsachenbehauptung falsch, ist die Bewertung unzulässig und kann gelöscht werden. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Wie hilft mir die Kanzlei Kramarz bei einer unzulässigen Bewertung?

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., als Fachanwalt für Medien- und IT-Recht, prüft die Rechtswidrigkeit der Bewertung, übernimmt die Kommunikation mit den Portalbetreibern und setzt Ihre Löschungsansprüche konsequent durch – wenn nötig auch gerichtlich. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.

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