Ein verlockendes Angebot auf eBay, ein schneller Klick auf „Sofort-Kaufen“ – und kurz darauf die ernüchternde Nachricht des Verkäufers: Der Verkauf wird abgebrochen. Ein Albtraum für jeden Schnäppchenjäger, der glaubte, den Deal seines Lebens gemacht zu haben. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 4 O 24/25), erstritten durch unsere Kanzlei, beleuchtet die rechtlichen Hintergründe eines solchen Falles und zeigt auf, unter welchen Umständen ein Verkäufer einen bereits geschlossenen Kaufvertrag wirksam anfechten kann.
Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der rechtliche Hintergrund: Wann kommt ein Vertrag bei eBay zustande und wann kann man sich davon lösen?
Grundsätzlich gilt: Auch bei eBay werden rechtsverbindliche Kaufverträge geschlossen. Stellt ein Verkäufer einen Artikel mit der Option „Sofort-Kaufen“ ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Klickt ein Käufer auf den entsprechenden Button, nimmt er dieses Angebot an und ein wirksamer Kaufvertrag kommt zustande.
Doch was passiert, wenn dem Verkäufer bei der Angebotserstellung ein Fehler unterläuft? Das deutsche Recht kennt hierfür das Instrument der Anfechtung. Insbesondere der sogenannte Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB spielt in der Praxis eine große Rolle. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte. Klassische Fälle sind Tippfehler beim Preis oder – wie im vorliegenden Fall – das versehentliche Auswählen einer falschen Verkaufsoption („Sofort-Kaufen“ statt „Auktion“).
Wird ein Vertrag wirksam angefochten, gilt er von Anfang an als nichtig. Der Verkäufer ist dann nicht mehr zur Lieferung der Ware verpflichtet und der Käufer nicht zur Zahlung des Kaufpreises.
Der Fall vor dem Landgericht Darmstadt: Spielesammlung für 3.200 Euro verkauft
Im konkreten Fall bot der von uns vertretene Beklagte auf eBay eine umfangreiche „Super Nintendo Spielesammlung PAL“ für 3.200 Euro als „Sofort-Kaufen“-Angebot an. Der Kläger zögerte nicht, klickte auf den Button und überwies den Kaufpreis.
Kurz darauf brach unser Mandant den Verkauf jedoch ab und erstattete das Geld zurück. Er teilte dem Käufer mit, dass ihm bei der Erstellung des Angebots mehrere Fehler unterlaufen seien. Er habe sich beim Preis geirrt, falsche Angaben zum Inhalt gemacht (N64 statt Super Nintendo) und vor allem habe er die Sammlung als Auktion mit einem Startpreis von 3.200 Euro einstellen wollen, um einen deutlich höheren Endpreis zu erzielen.
Der Käufer sah das anders. Er behauptete, die Sammlung habe einen tatsächlichen Wert von über 21.000 Euro und forderte Schadensersatz in Höhe von mehr als 18.000 Euro – die Differenz zwischen dem angeblichen Wert und dem gezahlten Kaufpreis.
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Vertrag und wirksame Anfechtung
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage vollumfänglich ab und folgte dabei in zwei wesentlichen Punkten unserer Argumentation.
- Kein hinreichend bestimmtes Angebot:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass bereits kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Ein Angebot muss so konkret sein, dass der Käufer genau weiß, was er erwirbt. Die Anzeige des Beklagten mit der Beschreibung „ca 100 deutsche Originalspiele und ca 10 Importsplele“ und den unscharfen Fotos der Sammlung war laut Gericht nicht ausreichend bestimmt. Es war für den Käufer nicht klar, welche Spiele genau er für die 3.200 Euro erhalten sollte. Da die wesentlichen Vertragsbestandteile (die essentialia negotii) somit unklar waren, kam nach Ansicht des Gerichts gar kein Vertrag zustande.
- Wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums:
Selbst wenn man von einem Vertragsschluss ausgegangen wäre, so das Gericht weiter, hätte sich der Beklagte erfolgreich davon gelöst. Die unmittelbare Mitteilung an den Kläger, dass das Angebot fehlerhaft war, wertete das Gericht als wirksame Anfechtungserklärung.
Das Gericht glaubte unserem Mandanten, dass er sich bei der Erstellung der Anzeige „verklickt“ und versehentlich „Sofort-Kaufen“ statt „Auktion“ ausgewählt hatte. Für das Gericht war die Schilderung des Beklagten, der als Gelegenheitsnutzer überfordert war und schnell seine Rente aufbessern wollte, in sich stimmig und nachvollziehbar. Insbesondere der sehr kurze Zeitraum von nur wenigen Minuten zwischen der Einstellung des Angebots und dem Abbruch nach der Verkaufsbenachrichtigung stützte diese Überzeugung. Der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er einen deutlich höheren Preis erzielen wollte und durch die sofortige Verkaufsnachricht erschrocken reagiert habe.
Da die Anfechtung auch unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Bemerken des Irrtums erklärt wurde, war sie wirksam. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht daher nicht.
Fazit und anwaltlicher Rat
Das Urteil des LG Darmstadt ist eine wichtige Klarstellung für alle, die auf Plattformen wie eBay handeln. Es zeigt, dass Verkäufer nicht schutzlos sind, wenn ihnen bei der Angebotserstellung ein Fehler unterläuft. Ein sogenanntes „Verklicken“ kann zur Anfechtung berechtigen und einen teuren Schadensersatzanspruch abwehren.
Allerdings müssen die Voraussetzungen dafür genau vorliegen und im Streitfall auch bewiesen werden. Es reicht nicht, einfach zu behaupten, man habe sich geirrt. Die Umstände müssen für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft sein. Eine schnelle Reaktion ist dabei entscheidend.
Wenn Sie mit einem abgebrochenen eBay-Kauf konfrontiert sind – sei es als Käufer oder Verkäufer – ist eine fachkundige rechtliche Einschätzung unerlässlich. Die Kanzlei Kramarz mit 15 Jahren Erfahrung im Urheber- und Medienrecht sowie im IT-Recht steht Ihnen hierbei zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihre Situation zu schildern. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Kann ein Verkäufer einen eBay-Kauf einfach so abbrechen?
Nein, ein bloßer Abbruch ist rechtlich nicht ausreichend. Mit dem Klick auf "Sofort-Kaufen" kommt ein bindender Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer kann sich nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, wie z.B. einer wirksamen Anfechtung wegen eines Irrtums (§ 119 BGB), vom Vertrag lösen. Für Unterstützung zu diesem Thema kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Was ist ein Erklärungsirrtum beim Online-Verkauf?
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Person etwas erklärt, was sie so gar nicht erklären wollte. Typische Beispiele bei eBay sind Tippfehler beim Preis (z.B. 100€ statt 1.000€) oder das versehentliche Auswählen der falschen Verkaufsart (z.B. "Sofort-Kaufen" statt "Auktion"). Ein solcher Irrtum kann zur Anfechtung berechtigen. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Welche Frist gilt für eine Anfechtung?
Die Anfechtung wegen eines Irrtums muss laut § 121 BGB "unverzüglich" erfolgen. Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, nachdem der Irrtum bemerkt wurde. Eine zu späte Anfechtung ist unwirksam, und der Vertrag bleibt bestehen. Was "unverzüglich" genau bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Habe ich als Käufer Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer anficht?
Wenn die Anfechtung wirksam ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (Erfüllungsschaden). Der Käufer kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens nach § 122 BGB haben. Das sind die Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden sind (z.B. Transaktionsgebühren). Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., berät Sie umfassend zu Ihren Rechten. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.