Urheberrechtsschutz für KI-Logos: Warum Prompts allein nicht zum Urheber machen

Holografisches Logo in einer dunklen Galerie mit der Gravur NO COPYRIGHT auf dem Boden.

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Stellen Sie sich vor, Sie investieren Stunden in die Entwicklung des perfekten Logos für Ihr neues Herzensprojekt. Sie nutzen modernste generative Künstliche Intelligenz, feilen an jedem Wort Ihrer Anweisungen und lassen die KI dutzende Varianten erstellen, bis das Ergebnis exakt Ihren Vorstellungen entspricht. Stolz veröffentlichen Sie das Werk, nur um kurz darauf feststellen zu müssen, dass ein Bekannter Ihre Grafik einfach kopiert und für seine eigene Website nutzt. Sie fordern ihn zur Löschung auf, doch er lacht nur: „Das hat doch eine Maschine gemacht, da gibt es kein Urheberrecht.“ Ein Albtraum für jeden Kreativen, der zeigt, wie schmal der Grat zwischen technischer Innovation und rechtlosem Raum sein kann.

Das Wichtigste in Kürze

KI-Urheberrecht beschreibt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Inhalte rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen können.

  • Das Amtsgericht München (Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) verneinte den Urheberrechtsschutz für drei KI-generierte Logos[cite: 3, 5].
  • Ein Werkcharakter gemäß § 2 Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, die die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt[cite: 10, 11, 118].
  • Bloßes Prompting, auch wenn es iterativ oder zeitaufwendig ist, gilt meist nur als handwerkliche Leistung oder "Auftrag" an die KI, nicht als schöpferischer Akt.
  • Der menschliche Einfluss muss den Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.

Die Entscheidung des AG München: Ein Weckruf für KI-Nutzer

In einem wegweisenden Urteil hat das Amtsgericht München (Az. 142 C 9786/25) klargestellt, dass die Hürden für den Urheberrechtsschutz von KI-generierten Inhalten deutlich höher liegen, als viele Nutzer hoffen. Im konkreten Fall hatte ein Kläger versucht, die Nutzung von drei Logos zu untersagen, die er mithilfe einer KI erstellt hatte. Obwohl er zum Teil sehr detaillierte und iterative Prompts nutzte – einer umfasste sogar 1700 Zeichen –, wies das Gericht die Klage ab.

Die zentrale Erkenntnis: Das Urheberrecht schützt keine Investition von Zeit, Fleiß oder Geld (wie etwa für Premium-Accounts), sondern ausschließlich das Ergebnis einer individuellen kreativen Tätigkeit.

Wann wird ein KI-Bild zum geschützten Werk?

Damit ein Erzeugnis als Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG gilt, muss es eine „eigene geistige Schöpfung“ sein. Das Gericht betont, dass dies bei KI-Tools nur dann der Fall ist, wenn der Mensch den softwaregesteuerten Prozess so sehr dominiert, dass die KI lediglich als Hilfsmittel (ähnlich einem Pinsel) agiert.

Das Problem der „Black Box“

Ein wesentliches Argument gegen den Schutz war die mangelnde Vorhersehbarkeit. Wenn der Nutzer eine Anweisung gibt, aber die KI entscheidet, wie genau Schatten fallen, welche Geometrie ein Gebäude hat oder wie Farben im Detail gemischt werden, bleibt der kreative Kernprozess bei der Maschine. Der Mensch fungiert hier lediglich als Ideengeber oder „Auftraggeber“ – und ein Auftraggeber ist nach deutschem Recht niemals der Urheber.

Warum detaillierte Prompts oft nicht ausreichen

Der Kläger im Münchener Fall argumentierte, er habe die KI wie ein Bildhauer genutzt, der Schritt für Schritt eine Statue aus dem Stein meißelt. Das Gericht sah dies anders:

  • Allgemeine Beschreibungen: Anweisungen wie „modernes, minimales Design“ oder „künstlerisch wirkend“ sind zu vage.
  • Handwerkliche Korrekturen: Das Beheben von Fehlern (z. B. „mach die Hand weißer“) ist eine rein technische Tätigkeit und keine schöpferische Leistung.
  • Selektion: Das bloße Auswählen des besten Bildes aus vier Vorschlägen der KI reicht für einen Schutz nicht aus.

 

Was bedeutet das für Unternehmen und Designer?

Wer sich darauf verlässt, dass KI-generierte Logos exklusiv geschützt sind, geht ein hohes wirtschaftliches Risiko ein. Ohne Urheberrechtsschutz kann theoretisch jeder Wettbewerber das Logo kopieren, ohne dass rechtliche Schritte auf Basis des Urheberrechts möglich wären.

Wir von der Kanzlei Kramarz empfehlen daher dringend, KI-Entwürfe als Basis zu nehmen, diese aber durch einen Menschen signifikant und individuell weiterzubearbeiten. Nur so entsteht ein Werk, das auch vor Gericht Bestand hat.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Designs geschützt sind oder Sie sich gegen die unbefugte Nutzung Ihrer Werke wehren möchten, unterstützen wir Sie gerne. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung im IT- und Urheberrecht für eine rechtssichere Strategie.

Für eine fundierte Einschätzung Ihres Falles bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Sie erreichen uns unter 06151-2768227 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website unter https://kanzlei-kramarz.de.

Sind KI-generierte Bilder grundsätzlich urheberrechtlich geschützt?

Nein, eine rein softwaregesteuerte Generierung begründet keinen Urheberrechtsschutz. Laut AG München hängt der Schutz davon ab, ob trotz des KI-Einsatzes ein menschlicher schöpferischer Einfluss den Output hinreichend prägt. Fehlt diese persönliche Note im Ergebnis, kann jeder das Bild frei nutzen. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

Reicht ein sehr langer und detaillierter Prompt für das Urheberrecht aus?

Nein, die bloße Länge oder Komplexität eines Prompts garantiert keinen Werkstatus. Das AG München entschied, dass auch ein Prompt mit 1700 Zeichen die Anforderungen verfehlen kann, wenn die Anweisungen zu allgemein bleiben oder die kreative Entscheidung der KI überlassen wird. Das Urheberrecht belohnt nicht den Fleiß, sondern die originelle geistige Schöpfung. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

Was kann ich tun, wenn mein KI-Logo kopiert wird?

Zunächst muss geprüft werden, ob das Logo durch menschliche Nachbearbeitung oder extrem spezifische Steuerung eine "Schöpfungshöhe" erreicht hat. Ist dies nicht der Fall, greift das Urheberrecht oft nicht, allerdings könnten wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 4 UWG) bei einer gezielten Nachahmung bestehen. Die Kanzlei Kramarz analysiert für Sie die Erfolgschancen einer Unterlassungsklage. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

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