Nicht zuletzt das Handelsblatt und der Spiegel haben in den vergangenen Tagen berichtet, dass die Marke „Oktoberfest“ nun eine geschützte Marke ist.
Tatsächlich hat das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum die Unionswortmarke „Oktoberfest“ nach der Anmeldung durch die Stadt München am 13.06.2016 nach mehrjähriger Prüfung am 31.08.2021 eingetragen. Zuvor war zu Gunsten der Stadt München bereits die Marke „Münchner Oktoberfest“ eingetragen worden. Beide Marken wurden zu einem breiten Portfolio von Marken und Dienstleistungen eingetragen. Der Schutz der Marken erstreckt sich auf Begriffe aus 22 Waren- und Dienstleistungsklassen. Jeder der geschäftlich agiert und die Nutzung des Begriffs „Oktoberfest“ in Erwägung zieht sollte die Planungen kritisch prüfen.
Im Juni 2021 war die Stadt München gegen die Bewerbung einer Veranstaltung in Dubai als „Oktoberfest goes Dubai“ vorgegangen. Der entsprechende Verbotsantrag beim LG München I hatte auf Grundlage des Verstoßes gegen die Vorschriften zur vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) und des Nachahmungsschutzes aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 UWG Erfolg.
Mit dem nun bestehenden Markenschutz wird der Schutz des Oktoberfests gegen unberechtigte Nutzungen erheblich erweitert. Da es sich um ein Registerrecht handelt, ist der Streit über die Anspruchsberechtigung der Stadt München so gut wie erledigt. Das Potential für zukünftige Abmahnungen dürfte erheblich sein. Neben Unterlassungsansprüchen kommt ein Anspruch auf Schadenersatz und Kostenerstattung in erheblicher Höhe in Betracht. Zwar lässt der Umstand, dass die Inhaberin der Marke die Stadt München ist auf Rechtsverfolgung mit Augenmaß hoffen, aber Rechteinhaber sind im eigenen Interesse zur Verfolgung von rechtswidrigen Nutzungen der Marke verpflichtet, denn es droht die Verwässerung der Marke und damit der Verlust der Markenrechte.
In der Vergangenheit hat die A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH mit Ihrer Marke „Ballermann“ und den darauf bezogenen Abmahnungen für erhebliches Aufsehen gesorgt. Alle Angriffe gegen den Bestand der Marke „Ballermann“ blieben bisher erfolglos. Zuletzt wurde der Schutz vom OLG München bestätigt.
Einführung in den Begriff Oktoberfest
Der Begriff „Oktoberfest“ ist weltweit ein Synonym für ausgelassene Feiern, traditionelle Trachten und bayerische Kultur. Die Stadt München ist die Wiege des größten und bekanntesten Oktoberfests, das jährlich Millionen von Besuchern anzieht. Doch der Begriff „Oktoberfest“ ist nicht nur auf München beschränkt. Viele Städte und Gemeinden weltweit nutzen ihn, um ihre eigenen Volksfeste und Veranstaltungen zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist der Markenschutz des Begriffs „Oktoberfest“ von großer Bedeutung. Er schützt die Authentizität und Qualität der Veranstaltungen und verhindert, dass der Begriff unrechtmäßig verwendet wird. Die Stadt München hat daher den Begriff „Oktoberfest“ als Marke registrieren lassen, um sicherzustellen, dass die Tradition und der Ruf des Münchner Oktoberfests gewahrt bleiben.
Geschichte und Bedeutung
Das erste Oktoberfest fand im Jahr 1810 in München statt und war ursprünglich ein Fest zur Feier der Hochzeit von König Ludwig I. von Bayern und Prinzessin Therese von Sachsen-Hildburghausen. Was als einmalige Veranstaltung begann, entwickelte sich schnell zu einem jährlichen Volksfest, das heute als das größte der Welt gilt. Die Stadt München hat den Begriff „Oktoberfest“ als Marke schützen lassen, um die Einzigartigkeit und Qualität der Veranstaltung zu sichern. Doch das Oktoberfest ist mehr als nur eine Marke; es ist ein kulturelles Symbol, das die Tradition und Identität Münchens und Bayerns repräsentiert. Jedes Jahr zieht das Fest Millionen von Menschen an, die die bayerische Lebensart, das berühmte Oktoberfestbier und die vielfältigen Attraktionen auf der Theresienwiese erleben möchten.
Markenschutz
Der Markenschutz des Begriffs „Oktoberfest“ ist ein zentraler Aspekt, um die Rechte der Stadt München und der Veranstalter zu wahren. Die Stadt München hat den Begriff „Oktoberfest“ als EU-Marke registrieren lassen, um die Nutzung des Begriffs innerhalb der Europäischen Union zu regulieren. Dieser Schutz erstreckt sich auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, darunter Bier, Speisen, Dekorationsartikel und Werbeartikel. Unternehmen, die den Begriff „Oktoberfest“ verwenden möchten, müssen eine Lizenz von der Stadt München erwerben. Diese Lizenzen stellen sicher, dass die Qualität und Authentizität der Produkte und Dienstleistungen, die unter dem Namen „Oktoberfest“ angeboten werden, gewahrt bleiben. Der Markenschutz hilft somit, die Tradition und den guten Ruf des Münchner Oktoberfests zu bewahren.
Rechtliche Aspekte
Die rechtlichen Aspekte des Begriffs „Oktoberfest“ sind vielschichtig und umfassen verschiedene Rechtsgebiete wie Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Die Stadt München hat das exklusive Recht, den Begriff „Oktoberfest“ zu schützen und dessen Nutzung zu regulieren. Unternehmen, die den Begriff „Oktoberfest“ verwenden möchten, müssen sich an die geltenden rechtlichen Vorschriften halten, um Abmahnungen und mögliche Klagen zu vermeiden. Der Rechtsstreit um den Begriff „Oktoberfest“ zeigt die Komplexität des Markenrechts und die Notwendigkeit, die Rechte der Markeninhaber zu schützen. Verstöße gegen den Markenschutz können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Unterlassungsansprüchen, Schadenersatzforderungen und Kostenerstattungen.
Die Marke Oktoberfest in der Werbung
Die Marke „Oktoberfest“ wird in der Werbung häufig genutzt, um Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, die mit dem berühmten Volksfest in Verbindung stehen. Die Stadt München hat jedoch das Recht, die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ in der Werbung zu regulieren, um die Authentizität und Qualität der beworbenen Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen. Unternehmen, die den Begriff „Oktoberfest“ in ihrer Werbung verwenden möchten, müssen sich an die rechtlichen Vorschriften halten, um Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Trotz dieser rechtlichen Hürden kann die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ in der Werbung positive Effekte haben, wie die Förderung des Tourismus und die Steigerung der Bekanntheit der Stadt München und der Region Bayern.
FAQ: Die Marke "Oktoberfest"
Ist die Marke "Oktoberfest" geschützt?
Ja, die Stadt München hat die Unionswortmarke "Oktoberfest" am 31.08.2021 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Zuvor war bereits die Marke "Münchner Oktoberfest" geschützt.
Welchen Schutzumfang hat die Marke "Oktoberfest"?
Der Schutz der Marke "Oktoberfest" erstreckt sich auf Begriffe aus 22 Waren- und Dienstleistungsklassen. Dies umfasst eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen, für die der Begriff nicht ohne Zustimmung der Stadt München geschäftlich genutzt werden darf.
Was bedeutet der Markenschutz für Unternehmen, die den Begriff "Oktoberfest" nutzen wollen?
Unternehmen, die den Begriff "Oktoberfest" geschäftlich nutzen möchten (z.B. für Veranstaltungen, Produkte, Werbung), müssen dies kritisch prüfen. Ohne entsprechende Lizenz oder rechtliche Grundlage drohen Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Gab es bereits rechtliche Schritte der Stadt München wegen der Marke?
Ja, bereits im Juni 2021 ging die Stadt München gegen die Bewerbung einer Veranstaltung in Dubai als "Oktoberfest goes Dubai" vor. Der Verbotsantrag beim LG München I hatte Erfolg.
Welche Ansprüche können bei einer Markenrechtsverletzung des "Oktoberfests" drohen?
Bei unberechtigter Nutzung der Marke "Oktoberfest" können Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und die Erstattung erheblicher Kosten drohen.
Muss die Stadt München als Markeninhaberin gegen Verletzungen vorgehen?
Ja, im eigenen Interesse sind Rechteinhaber verpflichtet, gegen rechtswidrige Nutzungen ihrer Marke vorzugehen. Andernfalls droht die Verwässerung der Marke und damit potenziell der Verlust der Markenrechte.
Ist die Marke "Ballermann" mit "Oktoberfest" vergleichbar?
Die Marke "Ballermann" hat ebenfalls für Aufsehen gesorgt und wurde trotz Anfechtungen gerichtlich bestätigt. Dies zeigt, dass auch umgangssprachliche oder geografisch bezogene Begriffe Markenschutz erlangen und verteidigt werden können.