Es gehört zur Demokratie, das ständig Wahlkampf ist. Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahl, Wahl des Oberbürgermeisters, Wahl bei der Sozialversicherung…, Wahl, Wahl…. Man kommt gar nicht mehr hinterher. Zu den Aufgaben der Wahlkämpfer gehört es nicht nur für sich oder den jeweils unterstützten Bewerber zu werben, sondern Wähler überhaupt zu mobilisieren, also zur Abgabe der Stimme zu bewegen.
Besonders gut mobilisiert Musik. Musik schafft ein emotionales Erlebnis. Es bietet sich daher an Wahlkampfauftritte mit dem Abspielen bekannter und beliebter Musik zu verbinden. Besondere mediale Aufmerksamkeit hat diese Art von Vereinnahmung von Musikstücken und Musikern zuletzt im Wahlkampf von Donald Trump gefunden.
Musiknutzung im amerikanischen Wahlkampf
„Trump gehen die Lieder aus“ titelte damals der Deutschlandfunk. Weder Neil Young, noch REM, Adele oder Everlast waren damals dazu bereit sich für den Wahlkampf des damaligen republikanischen Präsidentschaftskandidaten vereinnahmen zu lassen.
Die Situation in deutschen Wahlkämpfen
Auch in Deutschland gab es bereits solche Streitfälle. Ausgangspunkt ist dann jeweils das Urheberrecht. Das Urheberrecht gibt dem Komponisten oder den Künstlern umfassende Rechte an Ihrer Komposition, bzw. Darbietung. Diese Rechte sind nicht nur wirtschaftlicher Natur (sog. Nutzungsrechte), sondern haben immer auch eine persönlichkeitsrechtliche Dimension.
Das kleine Recht
Aber auch im Bereich der Nutzungsrechte kommt es für die Beurteilung der Legitimität der Musiknutzung auf die Feinheiten an. Wird Musik bei einem Wahlkampfauftritt gespielt, so wird diese öffentlich wiedergegeben. Die Rechte zur Nutzung von Musik zu diesem Zweck können prinzipiell bei der GEMA lizenziert werden. Soweit es um das sog. Aufführungsrecht aus § 19 Abs.2 1.Alt UrhG („kleines Recht“) geht kann der Urheber eine solche Nutzung allenfalls über sein Persönlichkeitsrecht verhindern.
Das große Recht
Der Unterschied zum „großen Recht“ fällt dem Laien kaum auf. § 19 Abs.2 2.Alt. UrhG regelt nämlich ein anderes Recht als die 1.Alt. der Vorschrift. Es geht dabei um das Recht „ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen“. Das bedeutet, dass zu dem Werk eine Inszenierung stattfindet. Inszenierung ist dabei nicht streng als Plan der Darstellung zu dem Musikstück zu verstehen.
Abwehrrecht des Urhebers
2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Musiknutzung im Wahlkampf nicht über die GEMA lizenziert werden kann. Denn es gilt die Zweckübertragungslehre, nach der nur das lizenziert wird, was für den Urheber an voraussehbaren Nutzungen stattfindet. Dazu gehört die Musiknutzung im Wahlkampf nicht (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, Rn. 16). Der Urheber kann die Nutzung der Musik aus seinem Abwehrrecht § 14 UrhG verhindern (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, Rn. 14).