„Erste digitale Nation: Inselstaat Tuvalu bereitet sich auf den Untergang vor“ titelte t3n am 18.11.2022 angesichts des Klimagipfels COP27.
Der Untertitel macht Hoffnung. Der Außenminister von Tuvalu, Simon Kofe, zeige sich „resigniert, aber auch optimistisch“, denn „weil sein Land im Ozean versinkt, hat er es im Metaverse neu gegründet“. Tatsächlich soll die Aktion darauf aufmerksam machen, dass die Inseln von Tuvalu durch den Klimawandel bedroht ist. Dazu zeigte sich der Außenminister bei seiner Rede vor einem virtuellen Abbild der Hauptinsel von Tuvalu.
"Islands like this one won’t survive rapid temperature increases, rising sea levels...so we’ll recreate them virtually. Piece by piece, we’ll preserve our country..."- @Simon_Kofe
— Tuvalu Ministry of Foreign Affairs (@Tuvalu_MJCFA) November 16, 2022
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Mark Zuckerberg setzt voll auf das Metaverse und hat sogar seinen Konzern von „Facebook“ in „Meta“ umbenannt. Mark Zuckerberg dürfte sich den Durchbruch des Metaverse herbeisehen, damit sein Konzern wieder durchstartet. Die Qualität der Avatare im Metaverse lässt allerdings zu wünschen übrig.
Nach wie vor ist das Metaverse gehypt und so geht das virtuelle Neuland auch an der rechtlichen Entwicklung nicht spurlos vorbei. Neben Fragen der Rechte am virtuellen Bauland treten markenrechtliche Fragestellungen. Denn bei Anmeldungen einer Marke muss man sich entscheiden. Für welche Waren oder Dienstleistungen möchte ich mein Markenzeichen geschützt haben? Dafür wurde nach der sog. „Nizza-Klassifikation“ eine umfassende Liste mit Begriffen definiert, die wiederum in 45 Klassen eingeteilt sind.
Wenn Sie sich fragen, ob Ihre Marke auch im Metaverse Schutz genießt, ist also zu fragen, ob die Eintragung Ihrer Offline-Marke auch für virtuelle Gegenstände Gültigkeit hat.
Die Antwort auf diese Frage lautet meist „Nein“. Ein virtuelles T-Shirt oder ein virtuelle Getränkedose ist eben kein T-Shirt oder eine Getränkedose, sondern ein digitaler Gegenstand. Wenn Sie Ihre Marke vorausschauend auch als digitales Gut schützen möchten, sollten Sie unbedingt eine entsprechende Registrierung in Klasse 9 der Nizza Klassifikation in Betracht ziehen.
Das EUIPO hat zum Thema Metaverse, Web3.0, NFT und Blockchain einen Vortrag online. Diesen finden Sie hier: The Metaverse – is it relevant for your (IP) strategy?
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