Darf ein Bankräuber die Polizei bewerten?

Foto im 70er-Jahre-Stil: Häftling in alter Zelle nutzt Smartphone, an der Wand die eingeritzte Frage "Darf ein Bankräuber die Polizei bewerten?".

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Stellen Sie sich vor: Der große Coup ist geplatzt. Statt mit prallen Geldsäcken am Strand von Rio zu liegen, sitzt unser Protagonist – nennen wir ihn „Panzerknacker Egon“ – nun in der Untersuchungshaft. Ihm wurde das Smartphone noch nicht abgenommen, und aus Frust über die missglückte Flucht öffnet er die Google Maps App, sucht das örtliche Polizeirevier und tippt wütend eine 1-Sterne-Rezension: „Zimmerservice mangelhaft, Personal unfreundlich und die Handschellen zwicken. Nie wieder!“

Klingt nach einem schlechten Scherz? Vielleicht. Aber dieses Szenario eignet sich hervorragend, um zu erklären, wann Sie als Unternehmer, Arzt oder Dienstleister negative Google-Bewertungen löschen lassen können – und wann Sie die Kritik zähneknirschend hinnehmen müssen.

Fall 1: War Egon überhaupt „Kunde“? (Das Kontakt-Erfordernis)

Damit eine Bewertung auf Google zulässig ist, muss ein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Bewertenden und dem Bewerteten stattgefunden haben.

In unserem Beispiel: Ja, Egon hatte Kontakt. Er wurde verhaftet, zur Wache gefahren und in die Zelle gesteckt. Er hat die „Dienstleistung“ der Polizei (wenn auch unfreiwillig) in Anspruch genommen. Seine Bewertung basiert auf einer echten Erfahrung.

Die Variante: Stellen Sie sich nun Egons Komplizen vor, den Fluchtwagenfahrer „Benny“. Benny ist entkommen, hat die Polizei nie gesehen und sitzt jetzt sicher zu Hause. Um Egon zu unterstützen, schreibt auch er eine 1-Sterne-Rezension über das Revier: „Habe gehört, der Kaffee dort ist mies.“

Die Rechtslage: Benny darf nicht bewerten. Er hatte keinen Kontakt zur Dienststelle. Dies wäre eine klassische Fake-Bewertung.

Übertragen auf Ihr Business bedeutet das: Wenn Sie eine Bewertung von jemandem erhalten, der nie in Ihrem Laden war oder nie von Ihnen behandelt wurde, haben Sie einen Löschungsanspruch. Das Portal (z.B. Google) muss prüfen, ob ein geschäftlicher Kontakt bestand.

70er Jahre Foto eines Gefängnishofs: Drei Verbrecher schreiben negative 1-Sterne-Bewertungen auf Smartphones: "Miese Atmosphäre", "Kein Rückgeld", "Durchgelegene Matratze".

Fall 2: „Der Kaffee war kalt“ vs. „Die haben mich geschlagen“ (Meinung vs. Tatsache)

Zurück zu Egon in der Zelle. Er überlegt, was er schreiben soll. Hier unterscheidet das Recht strikt zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen.

Szenario A (Die Meinung):

Egon schreibt: „Die Atmosphäre in der Zelle war bedrückend und der Wachtmeister wirkte arrogant.“

Das ist Egons subjektives Empfinden. Ob jemand „arrogant“ wirkt oder eine Zelle „bedrückend“ ist, lässt sich nicht beweisen oder widerlegen. Solche Werturteile sind von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) weitgehend geschützt. Hier hätte die Polizei schlechte Karten, die Bewertung entfernen zu lassen.

Szenario B (Die Tatsachenbehauptung):

Egon schreibt: „Die Beamten haben mir meine Uhr gestohlen und mir drei Tage lang kein Wasser gegeben.“

Hier verlässt Egon das Reich der Meinung. Entweder wurde die Uhr gestohlen, oder nicht. Entweder gab es Wasser, oder nicht. Das sind Tatsachenbehauptungen.

Sind diese Behauptungen unwahr, sind sie rechtswidrig. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen niemals geduldet werden – egal ob man ein Polizeirevier oder ein Online-Shop ist. Hier greift der Löschungsanspruch sofort.

Fall 3: Egon gegen den Anwalt der Bank (Der „Gegnerkontakt“)

Nun kommt Egon eine weitere Idee. Er erinnert sich an den Prozess. Da saß der Anwalt der Bank, Dr. Gnadenlos, und hat Egon mit scharfen Argumenten hinter Gitter gebracht. Egon kocht vor Wut, sucht die Kanzlei von Dr. Gnadenlos auf Google und vergibt 1 Stern mit dem Text: „Sehr unfreundlich, hat nur gegen mich gearbeitet, absolut nicht zu empfehlen!“

Die Rechtslage: Hier stehen die Chancen für eine Löschung sehr gut. Zwar hatten Egon und der Anwalt „Kontakt“ (im Gerichtssaal), aber es gab keine geschäftliche Beziehung. Egon war nie Mandant (Kunde) von Dr. Gnadenlos. Ein sogenannter „Gegnerkontakt“ begründet kein Recht zur Bewertung auf Portalen, die auf Kundenfeedback ausgelegt sind. Der gegnerische Anwalt erbringt keine Dienstleistung für den Gegner, sondern arbeitet naturgemäß gegen ihn. Wer vom gegnerischen Anwalt oder der gegnerischen Partei schlecht bewertet wird, kann sich also fast immer erfolgreich wehren.

Fall 4: Wenn Egon ausrastet (Die Schmähkritik)

Egon ist mittlerweile so wütend, dass ihm die Sachlichkeit völlig entgleitet. Er schreibt keine Kritik mehr über den Aufenthalt, sondern beleidigt den Dienststellenleiter wüst mit Fäkalsprache und persönlichen Herabwürdigungen, die nichts mehr mit der Arbeit der Polizei zu tun haben.

Die Rechtslage: Das ist Schmähkritik. Selbst wenn Egon tatsächlich dort war (Kontakt) und es seine „Meinung“ ist, dass er den Beamten nicht mag: Wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, endet die Meinungsfreiheit. Solche Bewertungen sind rechtswidrig und löschbar.

Was tun, wenn Sie der „Verhaftete“ sind?

In der Realität sind Sie natürlich nicht die Polizei, und Ihre Kunden sind keine Bankräuber (hoffentlich). Aber das Prinzip bleibt gleich: Ungerechtfertigte 1-Sterne-Bewertungen schädigen den Ruf und kosten Umsatz.

Oft ist die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung und verbotener Tatsachenbehauptung fließend. Hier hilft der Blick eines Experten. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht, prüft Ihre negativen Rezensionen auf Herz und Nieren.

Mit 15 Jahren Erfahrung weiß die Kanzlei Kramarz genau, wie man gegenüber Portalen wie Google argumentieren muss, um rechtswidrige Einträge entfernen zu lassen – sei es, weil der „Benny“ nie Kunde war oder weil der „Egon“ Lügen verbreitet.

Unser Tipp: Reagieren Sie nicht emotional und antworten Sie nicht vorschnell auf den Kommentar (damit könnten Sie den Kundenkontakt versehentlich bestätigen!). Nutzen Sie stattdessen unsere kostenlose telefonische Erstberatung.

Wir klären für Sie, ob der „Bankräuber“ im Recht ist oder ob die Bewertung gelöscht werden kann.

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Darf jemand bewerten, der gar nicht Kunde war (wie der Fluchtwagenfahrer)?

Nein. Ein tatsächlicher Kontakt ist zwingende Voraussetzung für eine Google-Bewertung. Wer keine eigenen Erfahrungen gemacht hat (wie der Fluchtwagenfahrer, der nie auf der Wache war), darf keine Rezension abgeben. Solche Fake-Bewertungen können durch die Kanzlei Kramarz angegriffen und gelöscht werden.

Was ist der Unterschied zwischen "Kaffee kalt" und "Uhr gestohlen"?

"Der Kaffee war kalt" ist meist ein subjektives Werturteil (Meinung) und schwer anzugreifen. "Die Polizei hat mir die Uhr gestohlen" ist eine Tatsachenbehauptung. Sie ist dem Beweis zugänglich. Ist sie unwahr (Lüge), ist die Bewertung rechtswidrig und muss gelöscht werden. Wir prüfen für Sie, ob Aussagen als Tatsachen oder Meinungen einzustufen sind.

Darf ich in einer Bewertung beleidigt werden?

Nein. Selbst wenn ein Kontakt bestand, endet die Meinungsfreiheit bei der sogenannten Schmähkritik. Wenn es – wie bei unserem wütenden Bankräuber – nur noch um Diffamierung und Beleidigung geht und nicht mehr um die Sache, ist die Bewertung unzulässig. Kontaktieren Sie uns für eine Prüfung unter anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Wie hilft mir Rechtsanwalt Christian Kramarz?

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht analysiert Christian Kramarz Ihre negativen Bewertungen, unterscheidet zwischen zulässiger Kritik und rechtswidrigen Inhalten und übernimmt die Korrespondenz mit Google. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227 oder auf kanzlei-kramarz.de/kontakt.

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