OLG Koblenz: Klausel zum Löschen von Bewertungen auf erstes Anfordern ist unwirksam

Regelungen zu Bewertungen in AGB

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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (Az.: 2 U 279/21) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Kunden zur Löschung einer Bewertung auf erstes Anfordern verpflichtet, unwirksam ist. Eine solche Regelung benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und verstößt gegen die Meinungsfreiheit.

Der Fall: Wettbewerbszentrale klagt gegen unlautere AGB-Klausel

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Unternehmensberatung wegen der Verwendung einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel auf Unterlassung verklagt. Die strittige Klausel im Vertrag lautete:

§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eine über uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstes Anfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt.

Die Entscheidung: Unangemessene Benachteiligung und Irreführung

Bereits die Vorinstanz hatte die Klausel gemäß § 307 BGB als unwirksam eingestuft, da sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das OLG Koblenz bestätigte diese Auffassung und führte mehrere Gründe für die Unwirksamkeit an:

  1. Einschränkung der Meinungsfreiheit: Die Klausel greift in das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung ein, indem sie dem Kunden die Möglichkeit nimmt, seine ehrliche Meinung über die Leistung des Unternehmens frei zu äußern.

  2. Verzerrung des Wettbewerbs: Durch solche Vereinbarungen wird das gesamte System von Online-Bewertungen untergraben. Potenzielle Neukunden werden getäuscht, da sie davon ausgehen, dass die Bewertungen ein authentisches und objektives Bild der Kundenzufriedenheit widerspiegeln. Wenn negative oder kritische Stimmen durch vertraglichen Zwang entfernt werden können, entsteht ein irreführend positives Gesamtbild.

  3. Unwirksame Vertragsstrafe: Da die Hauptpflicht zur Löschung der Bewertung unwirksam ist, ist auch die damit verbundene Vertragsstrafe bei Nichtbefolgung hinfällig.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung authentischer Kundenbewertungen für einen fairen Wettbewerb und schützt die Meinungsfreiheit der Verbraucher. Unternehmen dürfen ihre Kunden nicht vertraglich dazu zwingen, auf kritische, aber sachliche Bewertungen zu verzichten.

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