Abmahnung von Frau Michaela Maurer durch HKMW Rechtsanwälte

HKMW-Abmahnung Muster: Typisches Schreiben zu Herstellergarantie und Widerrufsrecht bei eBay-Verkäufen

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Hier wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Frau Michaela Maurer aus Bad Aibling vorgelegt. Für Frau Maurer sind dabei die HKMW Rechtsanwälte aus Köln tätig geworden.

Frau Maurer ist laut Darstellung im Abmahnschreiben u.a. auf eBay mit dem Nutzernamen „form-3d“ als gewerbliche Anbieterin von im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren tätig. Als beispielhaften Artikel nennt das Abmahnschreiben einen Kondenswasserablauf, den Frau Maurer anbietet. Insgesamt bietet die Anspruchstellerin auf eBay mehrere hundert Artikel zum Kauf an.

Gegenstand der Abmahnung ist die Werbung mit einer Herstellergarantie ohne das nähere Angaben zum Inhalt der Garantie gemacht werden. Obwohl die Ansprüche ausdrücklich auf die Verletzung der entsprechenden Informationspflicht aus Art. 246 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gestützt werden, findet sich im Schreiben keinerlei Bezug auf die Neuregelungen im UWG aus dem vergangenen Herbst. Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sollen im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen Informationspflichten ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz beim Abmahner nach sich ziehen. Auf diesen Umstand muss der Abmahner sogar hinweisen, will er der Gefahr entgehen für die Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten aufkommen zu müssen, § 13 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 UWG. Ein entsprechender Hinweis findet sich nicht in dem Schreiben.

Weiter wird in dem Schreiben die Werbung mit widersprüchlichen Angaben zur Dauer der Frist, in der der Widerruf möglich ist, gerügt.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Innerhalb einer Frist soll eine Unterlassungserklärung vorgelegt werden und es sollen Kosten in Höhe von 1.295,43 € beglichen werden.

Zwischenzeitlich wurde hier noch eine Abmahnung der HKMW Rechtsanwälte vorgelegt. Gegenstand war dort eine abweichende Fristangabe zum Widerrufsrecht. 

Auch in 2025 werden von den Rechtsanwälten HMKW Abmahnungen von Frau Michaela Maurer versendet.

Im Rahmen eines aktuellen Falls wurde ein  Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im Online-Handel abgemahnt. Ein Ebay-Verkäufer bot Reparatursätze für Spülen an, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen. Dies stellt nach Darstellung der Gegenseite einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG dar.

Die Kennzeichnungspflicht dient dem Verbraucherschutz und ermöglicht es Behörden, unsichere Produkte schnell vom Markt zu nehmen. Besonders wichtig:

  1. Die Pflicht gilt für alle Verbraucherprodukte.

  2. Auch Händler sind in der Verantwortung, nur sichere und korrekt gekennzeichnete Produkte anzubieten.

  3. Ein Verstoß kann als unlauterer Wettbewerb nach § 3a UWG gewertet werden.

  4. Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 verschärft die Anforderungen für Online-Angebote zusätzlich.

Betroffene Händler müssen mit Unterlassungsansprüchen und erheblichen Kosten rechnen. Eine rechtskonforme Kennzeichnung ist daher für alle Online-Händler unerlässlich.