Mit dem Transparenzregister gibt es schon seit 2017 ein Register zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Grundlage des Register ist die Normierung im Geldwäschegesetz, § 18 ff GWG. Daneben gibt es mehrere Verordnungen die den Betrieb des Transparenzregisters regeln.
Zu Beginn war das Register nur für Fälle gedacht, in denen die wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens nicht anderen öffentlichen Registern entnommen werden konnten. Nach und nach werden nun mehr Unternehmensformen zur obligatorischen Anmeldung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister verpflichtet.
Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind seit dem 31.03.2022 zur Meldung im Transparenzregister verpflichtet.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften sind seit dem 01.07.2022 verpflichtet die mitteilungspflichtigen Angaben zur Eintragung in das Register zu übermitteln.
Wer der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister nicht nachkommt riskiert ein hohes Bußgeld von bis zu 150.000 €.
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