Verträge für die Filmproduktion

Verträge Filmproduktion

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht biete ich Ihnen die Erstellung und Überarbeitung der Verträge für Ihre Filmproduktion. Bei der Produktion eines Filmes treffen die Interessen verschiedener Beteiligter aufeinander. Während manche der Beteiligten bereits von Gesetzes wegen über Urheber- oder Leistungsschutzrechte verfügen können andere Beteiligte sich nur auf ihre vertraglichen Rechte berufen. Für die erfolgreiche Produktion eines Films müssen diese Rechte von Anfang an passgenau in Einklang gebracht werden.

Typisch im Kontext der Filmproduktion sind folgende Verträge:

Verfilmungsvertrag

Wenn ein bestehender Stoff verfilmt werden soll, ist regelmäßig die entsprechende Erlaubnis des Urhebers der Geschichte einzuholen. Rechtlich ist die Verfilmung eines Buchs eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG. Dabei gelten die Schutzschranken des Urheberrechts. Der Schutz des Urheberrechts gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Die erforderlichen Rechte hat nicht unbedingt der Autor inne. Häufig sind solche Rechte Gegenstand von Verlagsverträgen. Dann muss der Verlag seine Einwilligung zur Verfilmung des Buches geben.

Beschäftigungsvertrag

Unter den Begriff der Beschäftigungsverträge in der Filmproduktion sind Verträge zu fassen, die mit den Mitwirkenden in Filmproduktionen zu schließen sind. Rechtlich kann es sich dabei um Verträge in unterschiedlichen Rechtsformen handeln. Die Unterscheidung, ob es sich um einen echten Arbeitsvertrag, einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt, ist anhand der Kriterien aus dem Gesetz und Rechtsprechung zu treffen.

Hierzu gehören die vertraglichen Vereinbarungen mit den Schauspielern (Darstellervertrag), mit dem Regisseur, mit dem Kameramann, mit dem Schnitt sowie die Vereinbarungen mit den weiteren an der Produktion beteiligten Personen.

Filmautorenvertrag

Ein Filmautorenvertrag wird mit dem Autor eines Drehbuchs geschlossen. Dabei sind vielfältige vertragliche Regelungen denkbar. So ist es möglich die Vorstufen, zum fertigen Drehbuch, wie Exposé oder Treatment und das fertige Drehbuch als einzelne Leistungsstufen zu vereinbaren. Wie groß der Einfluss des Drehbuchautors auf das fertige Produkt ist entscheidet sich an dem Maß der Mitwirkung, dass der Drehbuchautor für sich vereinbaren kann.

Koproduktionsvertrag

Beim Koproduktionsvertrag wird die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Produzenten bei der Produktion eines Films vereinbart. Die konkrete Ausgestaltung ist immer Sache des Einzelfalls. Dabei kann es neben der Finanzierung der Produktion auch um kreative Gesichtspunkte der Produktion gehen. Wichtig ist die Festlegung welcher der Produzenten der ausführende Produzent sein soll. Der Gegenstand des Vertrages, also der zu produzierende Film, sollte so konkret wie möglich festgelegt werden.

Filmversicherungen

Die Produktion eines Filmes ist eine teures und risikobehaftetes Vorhaben. Praktisch gibt es daher drei typische Versicherungsformen für Filmproduktionen. Die Fertigstellungsgarantie sichert das Risiko der Explosion der Produktionskosten während der Produktion ab. Eine solche Garantie setzt ein umfassendes Vertragswerk zwischen den Beteiligten der Filmproduktion voraus. Bei einer Error & Omissions Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenversicherung des Produzenten. Damit wird der Produzent gegen Vermögensschäden abgesichert, die sich aus der Verletzung fremder Persönlichkeits- oder Immaterialgüterrechte ergeben können. Kommt eine Produktion aufgrund der Verletzung solcher Rechte zum Stillstand, springt die Versicherung ein.

Mit einer Shortfall Guarantee wird die Produktion gegen das Risiko abgesichert, dass die erzielten Verwertungserlöse binnen eines bestimmten Zeitraums die erwarteten Verwertungserlöse unterschreiten.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

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