Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken

Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21, Pressemitteilung) zu der Frage entschieden, ob ein soziales Netzwerk seine Nutzer zur Nutzung des Klarnamens als Profilname verpflichten kann. Eine solche Klarnamenpflicht war umstritten. Nun schafft die Entscheidung des Bundesgerichthofs Klarheit.

Der Entscheidung lagen zwei Rechtsstreitigkeiten zu Grunde. In beiden Fällen hatten Nutzer ein Pseudonym als Profilnamen genutzt. In einem Fall forderte Facebook den Nutzer dazu auf zu bestätigen, dass es sich bei dem Profilnamen um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt. Erst nachdem der Nutzer seinen Profilnamen auf seinen natürlichen Namen geändert hatte, wurde sein Profil wieder freigeschaltet. Im zweiten Fall hatte Facebook den Nutzer schlicht aufgefordert seinen Profilnamen auf seinen natürlichen Namen zu ändern. Nachdem der Nutzer dem nicht nachgekommen war, wurde sein Profil gesperrt. Beide Nutzer erhoben dann Klage mit der Facebook dazu verpflichtet werden sollte die Nutzung des sozialen Netzwerks unter Pseudonym zu ermöglichen.

Bis zum 30.11.2021 war in § 13 Abs. 6 S. 1 TMG bestimmt, dass Anbieter von Telemedien die Nutzung des Telemediums anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen. Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO sieht seit 2018 vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten soweit erlaubt ist, wie sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Ob sich aus diesen Regelungen eine Klarnamenpflicht rechtfertigen lässt, war umstritten.

Diese Regelungen stellt der Bundesgerichtshof in eine Abwägung ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es dem sozialen Netzwerk in dieser Situation jedenfalls erlaubt ist bei der Registrierung den Klarnamen des Nutzers zu erheben. Für die Nutzung des Profils nach außen muss das soziale Netzwerk die Nutzung unter Pseudonym ermöglichen.

Der Streit beruht auf den entsprechenden Regelungen von Facebook in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. Nutzungsbedingungen. Soweit diese Nutzungsbedingungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs widersprechen, sind die Regelungen nichtig. Jedermann hat also nun Anspruch auf die Möglichkeit Facebook und andere soziale Netzwerke unter Pseudonym nutzen zu können. Umgekehrt hat das soziale Netzwerk die Möglichkeit und unter Umständen auch die Pflicht, die Klarnamen seiner Nutzer zu erheben.

Zu diesen Entscheidungen liegt bisher nur die Pressemitteilung vor. Eventuell ergibt sich aus dem Wortlaut der Entscheidungen noch eine andere Einschätzung im Detail.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Weiterlesen »
OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Weiterlesen »