Suchmaschinen sind heute die zentrale Informationsquelle, doch nicht alle dort gelisteten Inhalte halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht Darmstadt hat in einem aktuellen Fall klargestellt, dass große Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sind, rechtswidrige Einträge aus ihren Suchergebnissen zu entfernen. Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Suchmaschinenbetreiber für die durch sie verbreiteten Informationen, insbesondere wenn diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.
Wenn die Suchmaschine zum Verbreiter rechtswidriger Inhalte wird
Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens stand ein Artikel auf einer externen Webseite, der unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptungen über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts enthielt. Obwohl der Suchmaschinenbetreiber, der für die Listung des Artikels verantwortlich war, vorab über die Rechtswidrigkeit der Inhalte informiert wurde und zur Entfernung des Links aus den Suchergebnissen aufgefordert war, erfolgte keine zeitnahe Reaktion.
Dies führte dazu, dass der Artikel – der die Fortsetzung einer bereits gerichtlich untersagten Rufschädigungskampagne darstellte – bei relevanten Suchanfragen weiterhin prominent angezeigt wurde. Die betroffene Kanzlei sah sich gezwungen, eine einstweilige Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu beantragen, um den fortlaufenden, schwerwiegenden Reputationsschaden abzuwenden.
Die gerichtliche Klarstellung: Unterlassung des Nachweises
Das Landgericht Darmstadt folgte dem Antrag der Kanzlei. Es untersagte dem Suchmaschinenbetreiber mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. 8 O 264/25), den betreffenden Artikel in den Suchergebnissen für Nutzer in Deutschland nachzuweisen.
Die Entscheidung stützt sich auf zwei wesentliche rechtliche Säulen:
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Die Indexierung des Artikels mit seinen unwahren Tatsachenbehauptungen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Der Suchmaschinenbetreiber haftet hierbei als sogenannter Störer, da er nach Erhalt eines qualifizierten Hinweises auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Inhalte nicht unverzüglich gehandelt hat, um die Verletzung zu beenden.
Verletzung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Die fortgesetzte Verarbeitung personenbezogener Daten (Name und Berufsbezeichnung) im Kontext von nachweislich unwahren Informationen ist rechtswidrig. Das Gericht stellte fest, dass das Schutzinteresse des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von Verleumdungen bei Weitem überwiegt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Suchmaschinenbetreiber nicht untätig bleiben dürfen, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen, verleumderischen Inhalten erhalten, die das Ansehen Dritter schädigen.
Was Unternehmen und Personen wissen sollten
Der Fall verdeutlicht die juristischen Möglichkeiten, sich gegen Rufschädigung im Internet zur Wehr zu setzen – selbst wenn die ursprüngliche Quelle der Veröffentlichung schwer greifbar ist.
Es ist ratsam, bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzender Inhalte schnell zu handeln. Die Kanzlei Kramarz, als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie Informationstechnologierecht, unterstützt Mandanten umfassend bei der Abwehr von Reputationsschäden und der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Host-Provider und Suchmaschinenbetreiber.
Für eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227, senden Sie Ihre Anfrage an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de/kontakt.
Wann muss ein Suchmaschinenbetreiber Links aus den Suchergebnissen entfernen?
Ein Suchmaschinenbetreiber ist zur Entfernung (Deregistrierung) eines Links verpflichtet, wenn ihm ein qualifizierter Hinweis auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte vorliegt und er nicht unverzüglich handelt. Die Haftung als Störer greift insbesondere bei Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und rechtswidriger Datenverarbeitung nach DSGVO.
Was versteht man unter dem "Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17 DSGVO) im Zusammenhang mit Suchergebnissen?
Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO ermöglicht es Betroffenen, die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Name im Kontext rufschädigender, unwahrer Behauptungen) rechtswidrig ist und kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Die Kanzlei Kramarz berät zu Ihren Rechten.
Wie hilft eine einstweilige Verfügung gegen Suchmaschinenbetreiber?
Die einstweilige Verfügung ist ein schnelles gerichtliches Verfahren, um einen fortlaufenden Reputationsschaden unverzüglich zu beenden. Das Gericht kann dem Suchmaschinenbetreiber bei Androhung empfindlicher Ordnungsmittel untersagen, den rechtswidrigen Link in den Suchergebnissen anzuzeigen. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder via anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Welche Rolle spielt die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechtswidrigkeit?
Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers als Störer setzt dessen Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts voraus. Diese Kenntnis wird typischerweise durch einen qualifizierten Hinweis oder eine Abmahnung des Betroffenen begründet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Betreiber aktiv werden, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.