Das Markenrecht schützt nicht nur die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken, sondern auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen. Das sind die Namen, unter denen ein Geschäftsbetrieb im Verkehr bekannt ist. Dabei kann sich auch um eine schlagwortartigen Bezeichnung handeln, solange potentielle Kunden den Geschäftsbetrieb unter diesem Schlagwort auffinden.
Auch im Recht der geschäftlichen Bezeichnung kommt es auf die grundsätzlichen Überlegungen des Markenrechts an. Die Maßstäbe dabei sind allerdings andere. So gilt grundsätzlich Markenrecht, dass es kaum eine Chance gibt Begriffe als Marke eintragen zu lassen, die für die Waren, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen beschreibend sind. Die Hürden, eine solche beschreibende markenmäßige Kennzeichnung im Register eintragen zu lassen sind sehr hoch.
Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen
Geschäftliche Bezeichnungen müssen in kein Register eingetragen werden um rechtliche Relevanz zu erlangen. Auch setzt die Rechtsprechung die Anforderungen bezüglich des beschreibenden Charakters von geschäftlichen Bezeichnungen niedriger an. Daneben kommt es auf das jeweilige konkrete Marktumfeld an. Sind die potentiellen Kunden daran gewöhnt, dass es sehr viele ähnliche Bezeichnung für die gleiche Ware gibt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kunden ähnlichen Bezeichnungen unterschiedliche Geschäfte zuordnen.
Neben dem Vorgehen aus Markenrecht wegen der Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung ist immer ein Vorgehen aus Wettbewerbsrecht in Betracht zu ziehen. § 5 Abs. 2 UWG regelt, dass es auch irreführend ist, wenn zwischen Kennzeichen zweier Mitbewerber eine Verwechslungsgefahr besteht. Zwischen den Wertung des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts besteht ein Gleichlauf. Typischerweise wird man sowohl bei der Bewertung nach Markenrecht, als auch nach Wettbewerbsrecht zum gleichen Ergebnis kommen.
Urteil des Landgericht Darmstadt zur Verwechslungsgefahr
Ein Streit aus dem Bereich der geschäftlichen Bezeichnungen spielte sich in Südhessen ab. Ein Lokal mit dem Namen „Ciao“ wollte es nicht hinnehmen, dass keine 2 km entfernt eine Pizzeria mit dem Namen „Ciao Mamma“ betrieben wird.
Das Landgericht Darmstadt lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im April 2021 ab (LG Darmstadt, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 22 O 22/21). Das LG Darmstadt sah keine Verwechslungsgefahr zwischen den Restaurants. Während die Antragstellerin ein gehobenes italienisches Restaurant war, handelte es sich bei der Antragsgegnerin um eine Hamburgeria und Pizzeria. Die Schriftbilder der Logos unterschieden sich deutlich. Zudem sah das Landgericht Darmstadt für den Begriff „ciao“ aufgrund seiner weitreichenden und allgemeinen Bedeutung keinen besonderen Schutz und damit keine Kennzeichnungskraft.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt, an das sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde gewandt hatte, schloss sich der Ansicht des LG Frankfurt an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 6 W 35/21).
Zwar billigte der Senat der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant eine gewisse Unterscheidungskraft zu.
Insbesondere bei Gaststätten und Hotels ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sich die Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienen und dass es in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gibt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der Bezeichnung „Ciao“ für das Pizza-Lokal des Antragstellers eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, wobei sich allerdings der Umstand, dass es sich bei „Ciao“ erkennbar um eine Grußformel handelt, mindernd auf den Schutzbereich der Etablissementsbezeichnung des Antragstellers auswirkt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 6 W 35/21, Rn. 5
Aber das Gericht erkannt in dem Zusatz „Mamma“ einen anderen Gesamteindruck beim angesprochenen Kundenkreis. Damit war nach Auffassung des OLG Frankfurt ein hinreichender Abstand gewahrt und keine Verwechslungsgefahr gegeben.
Beide Restaurants können also in räumlicher Nähe (2 Km Abstand) zueinander weiter bestehen.
Neue Facetten des Rechtsstreits zwischen Pizzerien in USA
In New York spielt sich im Jahr 2022 ein ein etwas anders gelagerter Rechtsstreit zwischen Pizzerien zu.
Der ehemalige Inhaber von Bellucci Pizza, Herr Bellucci, verließ seine alte Wirkungsstätte und eröffnete ein paar Meter weiter Belluci`s Pizza (Claim: „The only pizzeria in NYC with Andrew Bellucci making the pies.“). Die Kontrahenten sind angriffslustig, wie man der Berichterstattung entnehmen kann.
bellucci pizza owner sues former chef bellucci for trademark infringement, unfair competition, & defamation. "drama has ensued since bellucci (the man) left bellucci (the pizzeria) to open another pizzeria, bellucci’s pizzeria, a half-mile down the road"https://t.co/JihnhiTiUk
— alexandra j. roberts (@lexlanham) June 28, 2022