Verwechslungsgefahr: Markenrecht & Wettbewerbsrecht bei ähnlichen Namen

Titelbild: Verwirrend ähnliche Firmenschilder in einer Stadtansicht, überlagert mit dem Titel "Verwechslungsgefahr: Markenrecht & Wettbewerbsrecht bei ähnlichen Namen"

Im Geschäftsleben ist ein unverwechselbarer Name entscheidend für den Erfolg. Er dient nicht nur der Identifikation, sondern baut auch Vertrauen bei potenziellen Kunden auf. Doch was geschieht, wenn ein Wettbewerber einen Namen wählt, der dem eigenen zum Verwechseln ähnlich ist? Diese Frage führt uns in die spannenden Bereiche des Markenrechts und Wettbewerbsrechts, wo die Verwechslungsgefahr eine zentrale Rolle spielt.

Das Markenrecht schützt nicht nur die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken, sondern auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen. Das sind die Namen, unter denen ein Geschäftsbetrieb im Verkehr bekannt ist. Dabei kann es sich auch um eine schlagwortartige Bezeichnung handeln, solange potenzielle Kunden den Geschäftsbetrieb unter diesem Schlagwort auffinden können.

Auch im Recht der geschäftlichen Bezeichnung kommt es auf die grundsätzlichen Überlegungen des Markenrechts an. Die Maßstäbe dabei sind allerdings andere. So gilt grundsätzlich im Markenrecht, dass es kaum eine Chance gibt, Begriffe als Marke eintragen zu lassen, die für die Waren, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, rein beschreibend sind. Die Hürden, eine solche beschreibende markenmäßige Kennzeichnung im Register eintragen zu lassen, sind sehr hoch.

Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und Abgrenzung zum Markenschutz

Geschäftliche Bezeichnungen müssen in kein Register eingetragen werden, um rechtliche Relevanz zu erlangen. Ihr Schutz entsteht durch die Aufnahme und Nutzung im Geschäftsverkehr. Auch setzt die Rechtsprechung die Anforderungen bezüglich des beschreibenden Charakters von geschäftlichen Bezeichnungen niedriger an als beim eingetragenen Markenschutz.

Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum eingetragenen Markenschutz beleuchten wir hier.

Daneben kommt es auf das jeweilige konkrete Marktumfeld an. Sind die potenziellen Kunden daran gewöhnt, dass es sehr viele ähnliche Bezeichnungen für die gleiche Ware gibt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kunden ähnlichen Bezeichnungen unterschiedliche Geschäfte zuordnen. Dies kann den Schutzbereich einer Bezeichnung beeinflussen.

Verwechslungsgefahr: Kriterien und das Verhältnis von Marken- und Wettbewerbsrecht

Neben dem Vorgehen aus Markenrecht wegen der Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung ist immer ein Vorgehen aus Wettbewerbsrecht in Betracht zu ziehen. § 5 Abs. 2 UWG regelt, dass es auch irreführend ist, wenn zwischen Kennzeichen zweier Mitbewerber eine Verwechslungsgefahr besteht. Zwischen den Wertungen des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts besteht typischerweise ein Gleichlauf. In der Praxis wird man sowohl bei der Bewertung nach Markenrecht als auch nach Wettbewerbsrecht oft zum gleichen Ergebnis kommen.

Mehr über die Regelungen des Wettbewerbsrechts erfahren Sie hier.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr basiert auf einer Gesamtschau verschiedener Faktoren, wie der Ähnlichkeit der Namen (klanglich, schriftbildlich, bedeutungsmäßig), der Branchennähe der Unternehmen und dem Bekanntheitsgrad der Bezeichnung.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung: Wenn Namen kollidieren

Streitigkeiten um ähnliche Unternehmensnamen landen häufig vor Gericht. Zwei aktuelle Beispiele verdeutlichen, wie die Rechtsprechung die Kriterien der Verwechslungsgefahr anwendet:

Urteil des Landgerichts Darmstadt und OLG Frankfurt: „Ciao“ vs. „Ciao Mamma“

Ein prominenter Fall aus Südhessen betraf die Namen zweier gastronomischer Betriebe. Ein Lokal mit dem Namen „Ciao“ sah sich durch eine Pizzeria mit dem Namen „Ciao Mamma“, die weniger als 2 km entfernt eröffnete, in seinen Rechten verletzt.

Das Landgericht Darmstadt lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im April 2021 ab (LG Darmstadt, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 22 O 22/21). Das LG Darmstadt sah keine Verwechslungsgefahr zwischen den Restaurants. Während die Antragstellerin ein gehobenes italienisches Restaurant betrieb, handelte es sich bei der Antragsgegnerin um eine Hamburgeria und Pizzeria. Die Schriftbilder der Logos unterschieden sich deutlich. Zudem sah das Landgericht Darmstadt für den Begriff „ciao“ aufgrund seiner weitreichenden und allgemeinen Bedeutung keinen besonderen Schutz und damit keine übermäßige Kennzeichnungskraft.

Das OLG Frankfurt, an das sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde wandte, schloss sich der Ansicht des LG Darmstadt im Wesentlichen an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 6 W 35/21). Zwar billigte der Senat der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant eine gewisse Unterscheidungskraft zu, insbesondere da bei Gaststätten und Hotels oft Etablissementsbezeichnungen verwendet werden und Kunden in einem begrenzten Gebiet oft nur einen Betrieb mit diesem Namen erwarten. Die weit verbreitete Bedeutung von „Ciao“ als Grußformel mindere aber den Schutzbereich.

Entscheidend für das OLG war der Zusatz „Mamma“, der einen anderen Gesamteindruck beim Kundenkreis erweckte. Nach Auffassung des OLG Frankfurt war damit ein hinreichender Abstand gewahrt und eine Verwechslungsgefahr letztlich nicht gegeben. Beide Restaurants können trotz räumlicher Nähe weiter nebeneinander bestehen.

Neue Facetten eines Rechtsstreits zwischen Pizzerien in den USA

Ein etwas anders gelagerter, aber ebenfalls auf Namensähnlichkeit basierender Rechtsstreit spielte sich im Jahr 2022 in New York ab. Der ehemalige Inhaber von Bellucci Pizza, Herr Bellucci, verließ seine alte Wirkungsstätte und eröffnete ein paar Meter weiter Belluci`s Pizza (Claim: „The only pizzeria in NYC with Andrew Bellucci making the pies.“). Die Kontrahenten sind angriffslustig, wie man der Berichterstattung entnehmen kann.
Solche Fälle zeigen, dass neben reiner Namensähnlichkeit auch die Umstände der Geschäftsübernahme oder der beteiligten Personen eine Rolle spielen können. Die Kontrahenten traten hier laut Berichterstattung sehr angriffslustig auf.

Fazit: Namensschutz ernst nehmen

Die Fälle „Ciao“ vs. „Ciao Mamma“ und „Bellucci Pizza“ zeigen eindrücklich, dass die Beurteilung von Verwechslungsgefahr komplex ist und stark von den jeweiligen Umständen abhängt. Auch bei ähnlichen Namen kann eine Verwechslung verneint werden, wenn sich die Gesamtbilder der Unternehmen deutlich unterscheiden oder der Basisteil des Namens eine geringe Unterscheidungskraft besitzt.

Für Unternehmer ist es unerlässlich, die eigene Unternehmensbezeichnung sorgfältig zu wählen und potenzielle Konflikte frühzeitig zu prüfen. Droht eine Verwechslung mit einem bestehenden Unternehmen, können rechtliche Schritte notwendig werden.

Im Falle einer drohenden Verwechslung sollten Sie rechtliche Schritte prüfen, beginnend oft mit einer Abmahnung.

Sowohl das Markenrecht als auch das Wettbewerbsrecht bieten hierfür die rechtliche Grundlage. Bei Fragen zum Schutz Ihres Namens, zur Prüfung potenzieller Verwechslungsgefahren oder zur strategischen Beratung stehen Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte zur Seite.

Abstrakte Darstellung sich überlappender geometrischer Formen, die Verwechslungsgefahr bei Logos oder Unternehmensnamen symbolisieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Verwechslungsgefahr und Namensschutz

Was sind geschäftliche Bezeichnungen und wie werden sie geschützt?

Geschäftliche Bezeichnungen sind Namen, unter denen ein Geschäftsbetrieb im Verkehr bekannt ist. Sie müssen nicht in ein Register eingetragen werden; ihr Schutz entsteht durch die tatsächliche Nutzung im Geschäftsverkehr und die damit verbundene Bekanntheit bei potenziellen Kunden.

Was bedeutet Verwechslungsgefahr im rechtlichen Sinne?

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das relevante Publikum dazu neigen könnte, zwei unterschiedliche Unternehmen aufgrund der Ähnlichkeit ihrer Namen oder Kennzeichen zu verwechseln. Es wird geprüft, ob Kunden glauben könnten, dass die Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch zusammengehören.

Welche Kriterien sind entscheidend für die Beurteilung von Verwechslungsgefahr?

Gerichte berücksichtigen unter anderem die klangliche, schriftbildliche und bedeutungsmäßige Ähnlichkeit der Bezeichnungen, die Branchennähe der beteiligten Unternehmen sowie den Bekanntheitsgrad der älteren Bezeichnung. Es findet eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls statt.

Welche Gesetze sind bei Namensstreitigkeiten relevant?

Relevant sind in erster Linie das Markenrecht (insbesondere § 5 und § 15 Markengesetz zum Schutz von Unternehmenskennzeichen) und das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 2 UWG). Oft greifen beide Rechtsgebiete parallel.

Worin besteht der Unterschied zwischen Markenschutz und dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen?

Marken werden in ein Register (z. B. DPMA) eingetragen und genießen Schutz ab der Eintragung. Geschäftliche Bezeichnungen werden nicht registriert; ihr Schutz entsteht durch Nutzung und Verkehrsdurchsetzung. Die Anforderungen an den Schutz beschreibender Begriffe sind bei geschäftlichen Bezeichnungen oft geringer als beim eingetragenen Markenschutz.

Was sollte ich tun, wenn ein Wettbewerber einen Namen verwendet, der meinem ähnlich ist?

Wenn Sie eine Verwechslungsgefahr sehen, sollten Sie dies rechtlich prüfen lassen. Ein erster Schritt ist oft eine Abmahnung, mit der der Verletzer aufgefordert wird, die Nutzung einzustellen. Bei ausbleibendem Erfolg können gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder Klage notwendig werden.

Können zwei Unternehmen mit ähnlichem Namen in räumlicher Nähe existieren?

Ja, das ist möglich. Wie die Fallbeispiele zeigen, kommt es auf die konkreten Umstände an. Wenn sich die Gesamtbilder der Unternehmen trotz ähnlicher Namen deutlich unterscheiden (z. B. unterschiedliches Angebot, abweichende Logos, anderer Gesamtauftritt), kann eine Verwechslungsgefahr auch bei räumlicher Nähe verneint werden.

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