Die fortschreitende Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) revolutioniert viele Branchen, auch die Softwareentwicklung. Tools, die auf Knopfdruck komplexen Programmcode generieren, sind keine Zukunftsmusik mehr. Doch diese technologische Innovation wirft eine entscheidende juristische Frage auf, die für Entwickler und Unternehmen von großer Bedeutung ist: Wer ist der Urheber von KI-generiertem Code und wer muss im Streitfall beweisen, dass ein Mensch und nicht die Maschine am Werk war?
Die Grundlage: Urheberrechtsschutz für Software
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Computerprogramme schutzfähig, wenn sie das Ergebnis einer „eigenen geistigen Schöpfung“ ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG). Der entscheidende Punkt hierbei ist der menschliche Schöpfungsakt. Ein rein von einer Maschine ohne maßgeblichen menschlichen Einfluss erstellter Code erfüllt diese Anforderung grundsätzlich nicht und genießt daher keinen Urheberrechtsschutz. Er wäre sozusagen „gemeinfrei“.
Die Anforderungen an die sogenannte „Schöpfungshöhe“ sind bei Software traditionell eher niedrig angesetzt („kleine Münze“). Auch einfachere Programmierleistungen können geschützt sein, solange sie eine individuelle Prägung durch einen menschlichen Entwickler aufweisen.
Das prozessuale Problem: Wer trägt die Beweislast?
Die Kernfrage lautet nicht mehr nur, ob ein von einer KI generierter Code schutzfähig ist – die Antwort ist hier meist „nein“. Viel komplizierter wird es, wenn vor Gericht darüber gestritten wird, ob ein Code überhaupt von einer KI stammt.
Stellen Sie sich vor, ein Softwareentwickler beansprucht Urheberrechte an einem von ihm erstellten Programm. Die Gegenseite wendet nun ein, der Code sei ganz oder in Teilen durch eine KI generiert worden und daher nicht schutzfähig. Wer muss nun was beweisen?
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Der Entwickler, der sich auf sein Urheberrecht beruft, muss also darlegen und beweisen, dass er der Schöpfer des Werkes ist. Üblicherweise genügt hierfür die sogenannte Urhebervermutung nach § 10 UrhG, wenn der Name des Entwicklers auf den Werkstücken oder bei der Veröffentlichung genannt wird.
Doch was passiert, wenn die Gegenseite diesen Vortrag substantiiert bestreitet und Indizien dafür vorbringt, dass eine KI zum Einsatz kam? Plötzlich könnte sich der Entwickler in der Position wiederfinden, detailliert nachweisen zu müssen, dass der Code das Resultat seiner eigenen geistigen Anstrengung ist. Dieser Nachweis kann in der Praxis extrem schwierig sein. Wie belegt man einen kreativen Denk- und Schaffensprozess, der oft nur im Kopf des Programmierers stattfindet?
Lösungsansätze und praktische Empfehlungen
Diese Unsicherheit stellt für Programmierer und Softwareunternehmen ein erhebliches Risiko dar. Es ist daher ratsam, Vorkehrungen zu treffen, um den eigenen Schöpfungsprozess nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Versionierung und Dokumentation: Eine lückenlose Dokumentation des Entwicklungsprozesses, beispielsweise durch Versionierungssysteme (wie Git) mit aussagekräftigen Kommentaren, kann helfen, die menschliche Arbeit sichtbar zu machen.
- Klare Vertragsgestaltung: Bei der Zusammenarbeit mit Freelancern oder der Nutzung von KI-Tools sollten vertragliche Regelungen getroffen werden, die den Einsatz von KI klar definieren und die Rechte am erstellten Code regeln.
- Menschliche Bearbeitung: Wird KI als Werkzeug genutzt, ist es entscheidend, dass eine intensive menschliche Bearbeitung, Überprüfung und Anpassung des generierten Codes stattfindet und dokumentiert wird. Der menschliche Beitrag muss den Code entscheidend prägen.
Fazit: Rechtlicher Beistand ist unerlässlich
Die Frage der Beweislast bei KI-generiertem Code zeigt, wie schnell der technologische Fortschritt neue juristische Herausforderungen schafft. Für Entwickler und Unternehmen ist es essenziell, sich dieser Problematik bewusst zu sein und die eigenen Entwicklungsprozesse entsprechend abzusichern.
Sollten Sie Fragen zum Urheberrecht an Software haben oder Unterstützung bei der Gestaltung von Verträgen benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Kramarz mit langjähriger Expertise im Urheber- und IT-Recht zur Seite. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihre individuelle Situation zu besprechen. Sie erreichen uns einfach und schnell über unsere Webseite kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227. Wir helfen Ihnen, Ihre geistige Schöpfung wirksam zu schützen.
Ist rein von einer KI erstellter Code urheberrechtlich geschützt?
Nein, nach aktueller deutscher Rechtslage ist rein maschinell erstellter Code nicht urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht erfordert eine „eigene geistige Schöpfung“ eines Menschen (§ 69a Abs. 3 UrhG). Ohne einen maßgeblichen, kreativen menschlichen Einfluss fehlt es an dieser Voraussetzung. Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Wer muss beweisen, dass ein Code von einem Menschen und nicht von einer KI stammt?
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf ein Urheberrecht beruft, dessen Entstehung beweisen. Wenn also ein Beklagter substantiiert bestreitet, dass der Code eine menschliche Schöpfung ist, kann die Beweislast beim klagenden Entwickler liegen. Dieser muss dann nachweisen, dass der Code auf seiner eigenen geistigen Leistung beruht. Eine kostenlose telefonische Erstberatung zu diesem Thema erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Wie kann ich als Entwickler meine Urheberschaft nachweisen?
Eine sorgfältige Dokumentation des gesamten Entwicklungsprozesses ist entscheidend. Dazu gehören die Nutzung von Versionierungssystemen (z.B. Git) mit detaillierten Kommentaren, die Aufzeichnung von Entwurfsschritten, Skizzen und Konzepten. Je besser der menschliche, kreative Prozess nachvollziehbar ist, desto einfacher ist der Beweis. Für rechtssichere Strategien beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wann wird KI-unterstützter Code schutzfähig?
Wenn ein Entwickler eine KI als Werkzeug nutzt, kann der Code Urheberrechtsschutz erlangen, sofern der menschliche Beitrag dominant ist. Eine rein technische Nutzung oder das bloße Akzeptieren von Vorschlägen reicht nicht. Der Mensch muss den Code durch eigene, kreative Entscheidungen individuell und maßgeblich überarbeiten, anpassen und gestalten. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., berät Sie umfassend zu diesem Thema. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.