Sternewerbung: Irreführende Werbung mit Hotelsternen

Ein einzelner Hotelstern wird auf eine bröckelige Wand projiziert als Symbol für irreführende Werbung mit Hotelsternen.

Fragen zum Thema? Kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Ein Hotel mit fünf Sternen verspricht Luxus, exzellenten Service und ein unvergessliches Erlebnis. Doch was passiert, wenn die beworbenen Sterne mehr Schein als Sein sind? Die Werbung mit Hotelsternen ist ein scharfes Schwert: Richtig eingesetzt, zieht sie Gäste an. Falsch eingesetzt, kann sie schnell zu einer rechtlichen Falle werden. Als Fachanwalt für Medien- und IT-Recht mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich, wie schmal dieser Grat ist. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen verständlich, worauf Sie achten müssen.

Die Rechtslage: Wann ist Werbung mit Sternen irreführend?

Das zentrale Regelwerk im Kampf gegen unlautere Geschäftspraktiken ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Eine Werbung ist dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung enthält.

Hotelsterne sind ein solches wesentliches Merkmal. Verbraucher verbinden mit der Anzahl der Sterne eine ganz bestimmte Erwartung an Qualität, Ausstattung und Service. Weicht die Realität von dieser Erwartung ab, weil die Sterne nicht (mehr) den offiziellen Kriterien entsprechen, liegt eine Irreführung vor.

Beispiel aus der Praxis: Ein Hotel wirbt prominent mit „4 Sternen Superior“, obwohl die letzte offizielle Klassifizierung bereits mehrere Jahre abgelaufen ist und die Kriterien für diese Kategorie nicht mehr erfüllt werden. Ein Gast bucht im Vertrauen auf diesen Standard, ist vor Ort aber enttäuscht. Hier liegt ein klarer Fall von irreführender Werbung vor, der eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

Wer vergibt die offiziellen Hotelsterne in Deutschland?

In Deutschland ist die Deutsche Hotelklassifizierung maßgeblich, die vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) getragen wird. Die Sterne werden für einen Zeitraum von drei Jahren vergeben. Danach ist eine erneute Prüfung erforderlich.

Entscheidend ist: Nur wer diesen Prozess erfolgreich durchläuft, darf mit den offiziellen Sternen werben. Die Verwendung von Sternen, die man sich selbst verleiht oder die einer veralteten Klassifizierung entstammen, ist hochriskant.

Worauf müssen Hoteliers und Reisende achten?

  • Gültigkeit prüfen: Hoteliers müssen sicherstellen, dass ihre Klassifizierung aktuell ist und die Werbung sofort anpassen, wenn die Sterne nicht erneut zertifiziert wurden.
  • Keine Fantasiesterne: Die Werbung mit selbst ausgedachten Sternen oder Symbolen, die den offiziellen zum Verwechseln ähnlich sehen, ist tabu.
  • Klarheit bei internationalen Sternen: Werden ausländische Klassifizierungen verwendet, muss dies für den deutschen Verbraucher unmissverständlich kenntlich gemacht werden, da die Kriterien erheblich abweichen können.

Verbraucher, die sich getäuscht fühlen, sollten das Gespräch mit dem Hotel suchen und im Zweifel ihre Erfahrungen auf Bewertungsportalen teilen oder rechtlichen Rat einholen.

Kostenlose Erstberatung bei rechtlichen Fragen

Die Welt des Wettbewerbsrechts ist komplex. Ob Sie als Hotelier eine Abmahnung vermeiden wollen oder als Gast Ihre Rechte durchsetzen möchten: Eine fundierte anwaltliche Beratung ist Gold wert. Die Kanzlei Kramarz steht Ihnen mit Expertise und Erfahrung zur Seite.

Für eine erste Einschätzung Ihres Falles bieten wir eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Kontaktieren Sie uns unverbindlich unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Eine Lupe untersucht einen rissigen goldenen Hotelstern, was die rechtliche Prüfung von Hotelklassifizierungen nach UWG symbolisiert.

Besonderheit: Hotelsterne

So gewährleistet der Hotel- und Gaststättenverband die Vergleichbarkeit der Sternebewertungen. Es existiert ein Kriterienkatalog. Die Eigenschaften des jeweiligen Beherbergungsbetriebs werden aufgenommen und aus der Gesamtpunktzahl aus dem Kriterienkatalog ergibt sich die Zahl der Sterne, mit der der Betrieb dann werden kann. Dazu wird dem jeweiligen Betrieb vom Hotel- und Gaststättenverband dann eine Tafel mit der Sternbewertung zur Verfügung gestellt, die meist im Eingangsbereich des Hotels aufgehängt wird. Natürlich kann das so bewertete Hotel dann auch im Internet mit der Sternenklassifizierung werben. Voraussetzung ist jedoch stets, dass mit der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH ein entsprechender Klassifizierungsvertrag besteht.

Zu der Frage der berechtigten oder unberechtigten Werbung mit sogenannten Hotelstern gibt es mittlerweile zahlreiche wettbewerbsrechtliche Entscheidungen.

Klage auf Unterlassung der Werbung mit Hotelsternen

In 2020 hatte das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 30.4.2020, Az.: 3 O 485/19) ein Fall des Streits um die Zulässigkeit der Werbung mit Hotelsternen zu entscheiden. Der Beherbergungsbetriebs hatte zuvor einen Klassifizierungsvertrag verlängert. Kurz nach dieser Verlängerung des Vertrages sah sich die DEHOGA aufgrund verschiedener Reklamationen zur Kündigung des Vertrags zur Hotelklassifizierung mit sofortiger Wirkung veranlasst. Auf den Widerspruch des Hotels wurde eine neue Überprüfung durch die DEHOGA durchgeführt. Das Ergebnis dieser Kontrolle war die Mitteilung an den kontrollierten Betrieb, dass es nicht möglich ist die Klassifizierung als 4-Sterne-Betrieb fortzuführen. An der sofort wirksamen Kündigung wurde mit dieser Begründung festgehalten. Nach Aufforderung durch die die DEHOGA sendete der Hotelbetrieb die Tafel mit der Sternbewertung zurück, hielt sich aber zur Fortsetzung der Werbung mit der 4-Sterne Bewertung berechtigt. Entsprechend warb der Betrieb auch weiter im Internet mit der 4-Sterne Bewertung.

Daraufhin wurde der Hotelbetrieb abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem diese Unterlassungserklärung nicht vorgelegt wurde, wurde der Betrieb vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.

4-Sterne bei Google

Dort verteidigte sich der Hotelbetrieb mit dem Einwand, dass die damalige Bewertung unzutreffend gewesen sei und tatsächlich die Voraussetzungen einer 4-Sterne Bewertung vorliegen. Dazu wandte die Beklagte unter anderem ein, sie sei bereits bei Google mit einer Vielzahl von Bewertung von Nutzern bewertet worden und würde dabei durchgehend eine Durchschnittsbewertung von vier von fünf Sternen erreichen. Ferner würden die Kriterien der Dehoga für eine 4-Sterne Werbung übererfüllt.

Das Gericht verurteilte das Hotel zur Unterlassung der weiteren Werbung mit einer 4-Sterne Einstufung.

Der Mangel der entsprechend positiven Bewertung durch die Dehoga kann nach der Feststellung des Gerichts nicht durch entsprechende Bewertungen bei Google aufgewogen werden. Dazu haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass für den Bereich der Hotelwerbung jede Sterne-Werbung als eine Werbung auf Grundlage der DEHOGA-Kriterien verstanden wird.

Die entsprechende Kontrolle der DEHOGA, die zur Aberkennung der 4-Sterne Bewertung geführt hat, bewertete das Gericht jedenfalls als nachvollziehbar und stellte dazu fest, dass jede Bewertung notwendigerweise auch von subjektiven Kriterien geprägt ist, die das Gericht jedenfalls nachträglich nicht mehr weiter überprüfen kann.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten: Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Oder betrifft Ihre Frage eine Abmahnung im Urheberrecht oder eine Abmahnung im Markenrecht? Informationen speziell zum Thema Abmahnung von Frommer Legal finden Sie ebenfalls bei uns.

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt für UrheberrechtMedienrecht oder Softwarerecht? Wir beraten Sie umfassend auch in Fragen zum MarkenrechtWettbewerbsrechtDatenschutzrecht und bei Bilderklau.

Benötigen Sie rechtssichere AGB und möchten diese erstellen lassen? Kontaktieren Sie uns!