Unternehmen investieren oft erhebliche Summen in die Suchmaschinenoptimierung (SEO), um ihre Sichtbarkeit im Internet zu erhöhen und mehr Kunden zu gewinnen. Doch was passiert, wenn die beauftragte SEO-Agentur nicht die erwarteten Ergebnisse liefert? Die erhofften Top-Platzierungen bei Google bleiben aus, der Traffic stagniert oder sinkt sogar. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage nach der rechtlichen Handhabe und einer möglichen Haftung der Agentur.
Die rechtliche Einordnung des SEO-Vertrags ist entscheidend
Um die Haftungsfrage zu klären, muss zunächst die Art des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses bestimmt werden. Im deutschen Recht wird hier hauptsächlich zwischen einem Dienstvertrag (§ 611 BGB) und einem Werkvertrag (§ 631 BGB) unterschieden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Rechte des Auftraggebers.
Der SEO-Vertrag als Dienstvertrag: Der Regelfall
In den allermeisten Fällen wird ein SEO-Vertrag als Dienstvertrag eingestuft. Bei einem Dienstvertrag schuldet die Agentur nicht einen konkreten, messbaren Erfolg, sondern lediglich das sachgerechte Bemühen zur Erreichung dieses Ziels. Die Agentur verpflichtet sich also, ihre Expertise und Arbeitskraft nach bestem Wissen und Gewissen einzusetzen, um die Sichtbarkeit der Webseite zu verbessern.
Der SEO-Vertrag als Werkvertrag: Die Ausnahme
Ein Werkvertrag liegt nur dann vor, wenn die Agentur einen konkret definierten und messbaren Erfolg vertraglich zusichert. Dies könnten beispielsweise die Erstellung einer bestimmten Anzahl von Backlinks oder die technische Optimierung definierter Unterseiten sein. Wird dieser konkrete Erfolg nicht erreicht, liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann.
Achtung bei unseriösen Erfolgsgarantien
Ein deutliches Warnsignal sind vollmundige Versprechen wie „in 2 Wochen auf Platz 1 bei Google“. Solche Garantien sind in der dynamischen Welt der Suchmaschinenoptimierung schlichtweg unrealistisch und unseriös. Rechtlich gesehen könnten solche Zusagen zwar theoretisch einen Werkvertrag begründen, in der Praxis sind sie aber oft das erste Anzeichen für einen unprofessionellen Anbieter. Sie dienen meist nur dazu, Kunden zu ködern, und entbehren jeder fachlichen Grundlage.
Wann liegt eine Schlechtleistung oder gar Täuschung vor?
Auch wenn ein bestimmter Ranking-Erfolg meist nicht geschuldet ist, bedeutet das nicht, dass der Auftraggeber eine mangelhafte Dienstleistung hinnehmen muss. Eine haftungsrelevante Pflichtverletzung kann in verschiedenen Formen auftreten.
Klassische Schlechtleistung im Dienstverhältnis
Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn die Agentur ihre vertraglichen Pflichten verletzt, zum Beispiel durch:
- Nichtdurchführung vereinbarter Tätigkeiten: Zugesagte Analysen, On-Page-Optimierungen oder Content-Erstellungen werden nachweislich nicht oder nur unzureichend erbracht.
- Verstoß gegen anerkannte SEO-Standards: Der Einsatz von schädlichen „Black Hat“-Methoden, die zu einer Abstrafung durch Google führen können (z.B. gekaufte Links von schlechter Qualität), stellt eine klare Schlechtleistung dar.
- Verletzung der Reporting- und Aufklärungspflichten: Fehlende oder geschönte Berichte über die durchgeführten Maßnahmen.
Wenn die Fassade bröckelt: Vorsatz und arglistige Täuschung
Manchmal geht das Problem über eine reine Schlechtleistung hinaus und berührt den Bereich der bewussten Täuschung. Hier sind äußerste Vorsicht und konsequentes Handeln geboten. Achten Sie auf folgende Warnsignale:
- Falsche Unternehmensdarstellung: Die Agentur wirbt damit, eine „AI Performance Cloud“ mit Niederlassungen in Düsseldorf, Tokio und Atlanta zu sein, obwohl es sich in Wahrheit nur um ein kleines Büro in einem Düsseldorfer Office Center oder gar nur um eine Briefkastenadresse handelt. Eine solche Darstellung dient einzig dem Zweck, eine Größe und Seriosität vorzutäuschen, die nicht existiert.
- Fiktive Mitarbeiter: Auf der Webseite werden mehrere namentlich benannte Mitarbeiter vorgestellt, möglicherweise sogar mit Fotos. Stellt sich heraus, dass diese Personen nur als E-Mail-Adressen existieren und es sich um frei erfundene Profile handelt, ist dies ein klares Indiz für betrügerische Absichten.
Ein solches Verhalten stellt nicht nur eine Pflichtverletzung dar, sondern kann den gesamten Vertrag anfechtbar machen und unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz haben.
Welche rechtlichen Schritte sind möglich?
Wenn Sie mit der Leistung Ihrer SEO-Agentur unzufrieden sind, empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise:
- Dokumentation: Sammeln Sie alle Beweise, insbesondere für Täuschungshandlungen. Machen Sie Screenshots der Webseite mit den falschen Standorten und fiktiven Mitarbeitern. Sichern Sie den E-Mail-Verkehr und alle Vertragsunterlagen.
- Mängelrüge und Fristsetzung: Fordern Sie die Agentur bei Schlechtleistung schriftlich zur Nachbesserung auf und setzen Sie hierfür eine angemessene Frist.
- Anfechtung und Kündigung prüfen: Liegt eine arglistige Täuschung vor (z.B. durch erfundene Standorte oder Mitarbeiter), kann der Vertrag möglicherweise wegen Täuschung angefochten werden. Dies würde den Vertrag von Anfang an nichtig machen. Unabhängig davon kann ein solches Verhalten eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
- Rechtliche Beratung einholen: Die Abgrenzung zwischen Schlechtleistung und Täuschung sowie die daraus folgenden Schritte sind juristisch komplex.
Die Kanzlei Kramarz ist mit 15 Jahren Erfahrung als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht auf genau solche Fälle spezialisiert. Wir prüfen Ihre Verträge, bewerten die erbrachte Leistung und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihren Fall unverbindlich zu schildern. Kontaktieren Sie uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Fazit: Augen auf bei der Agenturwahl
Der Schlüssel zur Vermeidung von Konflikten liegt nicht nur in einem präzise formulierten Vertrag, sondern auch in einer sorgfältigen Überprüfung des potenziellen Partners. Hinterfragen Sie überzogene Versprechen und prüfen Sie die Angaben zur Unternehmensgröße und zum Team kritisch. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, ist es wichtig, die Rechtslage zu kennen und seine Ansprüche konsequent zu verfolgen.
Was ist der Hauptunterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag bei SEO?
Beim Dienstvertrag (Regelfall) schuldet die Agentur nur das fachgerechte Bemühen, nicht den Erfolg (z.B. Top-Ranking). Beim Werkvertrag (Ausnahme) wird ein konkreter, messbarer Erfolg geschuldet. Die Art des Vertrags ist entscheidend für Ihre Ansprüche. Für eine genaue Prüfung kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Kann ich die Zahlung verweigern, wenn die Rankings nicht steigen?
Das ist schwierig. Da meist ein Dienstvertrag vorliegt, ist der Ranking-Erfolg nicht geschuldet. Eine Zahlungsverweigerung oder -minderung ist eher möglich, wenn die Agentur vertraglich vereinbarte Tätigkeiten (z.B. Erstellung von 4 Blogartikeln pro Monat) nachweislich nicht erbracht hat. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was sind klare Anzeichen für eine Schlechtleistung der SEO-Agentur?
Klare Anzeichen sind: Nichteinhaltung vertraglich zugesicherter Maßnahmen, die Verwendung schädlicher "Black Hat"-Techniken, die zu Google-Strafen führen, sowie eine durchgängige Verweigerung von transparentem Reporting über die durchgeführten Arbeiten. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie kann mir die Kanzlei Kramarz bei Problemen mit meiner SEO-Agentur helfen?
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., als Fachanwalt für IT-Recht, prüft Ihren SEO-Vertrag, bewertet die vorliegende Leistung juristisch, zeigt Ihre Handlungsoptionen (z.B. Minderung, Kündigung, Schadensersatz) auf und vertritt Ihre Interessen gegenüber der Agentur. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.