Schlossgrabenfest: Klage gegen die Stadt Darmstadt

Schlossgrabenfest Klage

Ich habe ja schon mal zum Schlossgrabenfest geschrieben. Mein Antrag auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung ist leider bisher unbeantwortet. Das einzige was ich dazu gehört habe, ist, dass sich der Veranstalter des Schlossgrabenfests, die Stage Groove Festival GmbH auf Ihr Urheberrecht berufen und so die Beauskunftung der Unterlagen verhindern will.

Auf der Internetseite des Schlossgrabenfests zeigt man sich gut für die Debatte um Eintrittsgelder für die musikalische Werbeveranstaltung gerüstet. Dort heißt es, dass die Veranstalter überhaupt keine Zuschüsse, Subventionen von Stadt oder Land bekommen würden. 

Dem Echo-Artikel „Was kostet der öffentliche Raum?“ vom 19.07.2022 lässt sich entnehmen, dass die Veranstalter für die Exklusivnutzung des öffentlichen Raums beim Schlossgrabenfest 2.500 € Sondernutzungsgebühr plus 50 € Verwaltungsgebühr gezahlt haben. Das ist kein Schreibfehler: 2.500 € für 20.000 m²!

Meint irgendjemand diese 2.500 € entsprechen auch nur ungefähr dem, was Veranstalter an anderer Stelle für einen Veranstaltungsort dieser Größe für diese Dauer und mit diesen umfassenden Rechten zu zahlen hätten? 

Dieser städtische Grund darf dann durch die städtischen Bürger für die Dauer der Veranstaltung nur noch gegen Eintritt betreten werden. Dazu darf der öffentliche Grund noch weiter vermietet werden, um so Standgebühren von den Gastronomen einzunehmen. Schließlich darf das umfassende Werbeangebot nicht vergessen werden, dem die zahlenden Besucher dann auf diesen 20.000 m² ausgesetzt sind.

Die Berufung auf das Urheberrecht zur Verhinderung des Informationszugangs ist nicht gerade die feine Art. Für Veranstalter, die sich das Recht gewähren lassen 20.000 m² kommunalen Grund in Innenstadtlage mehrere Tage exklusiv zu bespielen, sollte es doch vorrangig sein, bei der Bürgerschaft ein positives Bild zu vermitteln. Der Einwand des angeblich bestehenden Urheberrechts ist aber in der Sache auch vollkommen unerheblich.

Informationszugang lässt sich nicht über das Urheberrecht verhindern

Kurzer Blicks ins Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Urheberrechtlich relevant sind Nutzungshandlungen. Da gibt es die Verwertung in körperlicher und unkörperlicher Form. Die Vervielfältigung ist eine körperliche Verwertungsform (aus eins werden zwei). Die öffentliche Zugänglichmachung ist eine unkörperliche Verwertungsform. Der in § 15 UrhG genannte Katalog ist nicht abschließend, aber eins muss man festhalten: Das reine Betrachten eines urheberrechtlichen Werkes, z.B. in dem ich die amtlichen Akten zum Schlossgrabenfest einsehe (Recht auf Informationszugang), betrifft überhaupt kein Urheberrecht. Das wird wohl auch der Grund dafür sein, dass Gesetzgeber in § 82 HDSIG Urheberrechte als Hindernis für den Informationszugang nicht berücksichtigt hat.

Kein Zugang zu Geschäftsgeheimnissen

Berücksichtigt sind aber Geschäftsgeheimnisse. 

Aber mit den Geheimnissen ist es so eine Sache. Seit einigen Jahren gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. § 2 GeschGehG ist zu entnehmen, dass ein Geschäftsgeheimnis eine Information ist,

  1. a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

 

Da muss also für den Einzelfall und für die jeweilige Information genau dargelegt werden, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Warum die Stadt Darmstadt den rechtlich unerheblichen Einwand des Urheberschutzes überhaupt berücksichtigt hat, bleibt ein Rätsel.

BGH zum Verhältnis zwischen Informationsinteresse und Urheberrecht

Das komplizierte Verhältnis zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Afghanistan Papiere II (Urteil vom 30.04.2020, Az.: I ZR 139/15) aufgelöst. Sofern ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, gewinnt regelmäßig dieses Informationsinteresse. Aber diese Frage würde sich ja nur stellen, wenn geschützte Texte des Veranstalters des Schlossgrabenfests unverändert veröffentlicht würden.

Diese Woche geht die Klage zum Verwaltungsgericht. Ich hoffe wir bekommen dann noch in diesem Jahr Klarheit über die Absprachen zwischen der Stadt Darmstadt und der Stage Groove Festival GmbH und deren Geschäftsführer.

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