Die Corona-Pandemie hat viele Rechtsfragen aufgeworfen, die so zuvor noch nicht zu beantworten waren. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hatte nun über einen weiteren Teilaspekt zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 04.05.2022, Az.: XII ZR 64/21) bestätigt, dass Beiträge, die aufgrund von Laufzeitverträgen während einer Corona-bedingten Schließung eines Fitnessstudios gezahlt worden sind, zurückgefordert werden können.
In Hessen waren die Fitnessstudios aufgrund einer Verordnung der hessischen Landesregierung vom 18.03.2020 bis zum 15.05.2020 sowie vom 02.11.2020 bis zum 07.03.2021 geschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass in dieser Zeit eine Unmöglichkeit dem. § 276 BGB hinsichtlich der Erbringung der vertraglichen Hauptpflicht aus dem Fitnessstudio-Vertrag vorgelegen hat. In Folge dieser Unmöglichkeit musste das Mitglied des Fitnessstudios auch keine Beiträge zahlen.
Falls Ihr Fitnessstudio in Zeiten der Corona-bedingten Schließung die Beiträge weiter vereinnahmt hat, haben Sie auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht auf die Erstattung der Beiträge, die Sie im Zeitraum der Schließung gezahlt haben.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage beschäftigt, ob zu Gunsten des Fitnessstudios ein Anspruch auf Anspruch auf Vertragsanpassung besteht. Es gibt Fitnessstudios, die die Verträge einfach einseitig um die Zeit der Corona-bedingten-Schließung verlängert haben. Der BGH hat insofern entscheiden, dass eine solcher einseitiger Anspruch auf Vertragsanpassung nicht besteht.
In der Pressemitteilung heißt es dazu: „Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.“
Auf Grundlage des Urteils haben Nutzer von Fitnessstudios, die während der Schließungszeiträume einfach weiter die Beiträge eingezogen haben, einen Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge. Immerhin handelt es sich um 7 Monatsbeiträge.
Fitnessstudios in Darmstadt
Nach hiesigem Kenntnisstand wird oder wurde von zumindest zwei Fitnessstudios in Darmstadt die rechtswidrige einseitige Verlängerung des Vertrages praktiziert.
Wenn Sie feststellen wollen, welche Laufzeit Ihr Vertrag hat sehen Sie sich den Vertrag an und achten Sie auf das Datum der Unterschrift. Alle Verlängerungen gehen von diesem Datum aus. Stellen Sie fest, dass Ihr Vertrag nun an einem Datum enden soll, dass nicht zu diesem Vertragsbeginn passt, sollten Sie eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen.