Bewertungen löschen lassen: So entfernen Sie unrechtmäßige Bewertungen rechtssicher

Bewertung löschen lassen

Negative Bewertungen im Internet können Ihre Reputation nachhaltig schädigen. Doch Sie müssen sich nicht damit abfinden! Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie Bewertungen löschen lassen können – rechtssicher und effektiv.

Wann können Sie Bewertungen löschen lassen?

Rechtslage nach DSA/DDG

Eine Löschung ist möglich, wenn Bewertungen rechtswidrige Inhalte enthalten:

  • Falsche Tatsachenbehauptungen (z. B. „Der Liefertermin wurde um 2 Wochen überschritten“)
  • Straftaten wie Beleidigungen (§ 185 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Bewertungen ohne Geschäftskontakt zum Unternehmen

Beispiel: Das OLG München entschied, dass technische Produktmängel (z. B. „Gewinde mussten nachgeschnitten werden“) als beweispflichtige Tatsachen gelten und zur Löschung führen, falls unwahr (Az.: 18 U 1022/14).

Bewertungen löschen lassen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Prüfung der Rechtswidrigkeit
    • Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
    • Gibt es einen nachweisbaren Geschäftskontakt?
  2. Kontakt zur Plattform
    • Melden Sie die Bewertung mit konkreter Begründung (z. B. Google-Formular, Amazon-Support)
    • Plattformen müssen laut DSA binnen 72 Stunden reagieren
  3. Gerichtliches Vorgehen
    • Bei ausbleibender Reaktion: Eilantrag auf einstweilige Verfügung
    • Auskunftsanspruch über Bewertende: IP-Adressen, Registrierungsdaten (Art. 10 DSA)

Schlüsselfaktor: Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen

Tatsachenbehauptung

Meinungsäußerung

Beweisbare Aussagen (z. B. „Lieferung kam beschädigt an“)

Subjektive Eindrücke (z. B. „Das Essen war fad“)

Muss wahr sein – sonst Löschungspflicht

Geschützt durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Beispiel: Falsche Mängelvorwürfe

Beispiel: Geschmacksurteile

Achtung: Auch Meinungsäußerungen sind strafbar, wenn sie Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten (§ 185 StGB).

Bewertungen ohne Geschäftskontakt: Löschungsanspruch nach DDG

Bewertungsportale wie Google, Amazon oder Kununu müssen Bewertungen entfernen, wenn:

  • Kein Nachweis des Kundenkontakts durch den Verfasser erbracht wird
  • Der Bewertende auf eine Stellungnahmefrist (meist 7–14 Tage) nicht reagiert (BGH, Az.: VI ZR 34/15)

 

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie Geschäftsvorgänge lückenlos, um Falschbewertungen schneller widerlegen zu können. 

Handeln Sie jetzt: Lassen Sie Ihre Löschungsansprüche von Experten prüfen – vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.

Die Frage, ob Sie einem Unternehmen für seine Leistungen einen Stern oder vier, fünf Sterne geben ist klassischer Fall der Meinungsäußerung. Die Zahl der Sterne auf der Bewertungsskala, die der Kunde vergibt, wird regelmäßig nicht angreifbar sein. Solange es einen geschäftlichen Kontakt gab, ist eine Bewertung, die nur aus Sternen besteht hinzunehmen, denn der Kunde hat keine Begründungspflicht zu seiner Meinung.

Eine Klarnamenpflicht im Internet gibt es nicht. Bewertungen werden typischerweise unter einem Alias abgegeben. Lassen sich die Angaben in der Bewertung nicht auf einen Kunden zurückführen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine rechtswidrige Bewertung handelt, mit der dem Unternehmen geschadet werden soll. Ein Vorgehen gegen den Kunden ist dann aber, mangels Bekanntheit, nicht möglich.

Aber: Die jeweilige Internetplattform hat die Pflicht begründeten Beschwerden nachzugehen. D.h. wenn der Betroffene eine begründete Beschwerde einreicht muss die Plattform (z.B. Google) den Autor der Bewertung kontaktieren und nachfragen. Verläuft die Nachfrage ergebnislos, muss die Plattform die Beschwerde löschen. 

Das Telemediengesetz hat neue Rechtsgrundlagen für Auskünfte über Daten von Plattformnutzern geschaffen. Die Kosten eines solchen Verfahrens hat aber zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn aufgrund der Auskunft eine Identifikation des Nutzers, der die Bewertung geschrieben hat, möglich ist, können die Kosten dem Bewertenden weiterberechnet werden, wenn die Bewertung rechtswidrig war.

Es besteht kein Anspruch mit dem per se schlechte Bewertungen gelöscht werden könnten. Eine schlechte Bewertung kann gelöscht werden, wenn Sie unwahr ist, wobei der Bewertende die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung trägt. Schlechte Bewertungen müssen auch gelöscht werden, wenn der Inhalt sog. Schmähkritik darstellt, also beleidigend ist.

FAQ: Bewertungen löschen lassen

Wie lange dauert eine Löschung?

  • Plattforminterne Verfahren: 3–7 Werktage
  • Gerichtliche Eilverfahren: 1–2 Wochen

Kosten für das Löschen von Bewertungen

  • Anwaltliche Abmahnung: ab 490 €
  • Eilantrag: ca. 1.200–2.500 € (inkl. Gerichtskosten)

Kann ich Schadensersatz fordern?

Ja, bei nachgewiesener Falschbewertung (z.B. Umsatzeinbruch) – hier hilft ein Fachanwalt für IT-Recht.

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