Abmahnung Urheberrecht

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Rechtsanwalt wegen Abmahnung Urheberrecht gesucht? Kontaktieren Sie mich am besten noch heute!

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Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Anwalt für Urheberrechtsverletzung

Wenn Sie als Rechteinhaber auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Urheberrechtsverletzung sind, der Ihre Interessen vertritt, sind Sie hier richtig. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung in der Vertretung von Schutzrechtsverletzungen. Sie können von meinem Erfahrungsschatz profitieren und teure Fehler von Anfang an vermeiden.

Urheberrechte bestehen ab der Kreation des Werkes. Es bedarf keiner Eintragung in ein Register. Es ist nur erforderlich, dass die Schutzschwelle des § 2 Abs.2 UrhG erreicht wird. Dazu bedarf es vertiefter Kenntnisse des Urheberrechts und des jeweils betroffenen Schutzrechts. Nicht jeder Text ist automatisch geschützt und nicht jede Zeichnung kann automatisch Schutz nach dem Urheberrecht beanspruchen. Am Anfang jeder urheberrechtlichen Beurteilung steht die Feststellung, ob eine Ausdrucksform überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

Abmahnungen wegen der Nutzung fremder Werke im Internet haben häufig Urheberrechtsverletzungen an einem Bild oder Foto zum Gegenstand. Ein Foto meint eine Fotografie, eine Abbildung der Außenwelt – ein Lichtbild. Die unerlaubte Verwendung im Internet führt zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Verwenden Sie niemals ein Foto, das Sie im Internet gefunden haben ohne sich der Nutzungsrechte zu vergewissern. Achten Sie auf die zum Foto angegebenen Lizenzen, um Details über die Freigabe zu erfahren und eine Verpflichtung zum Schadenersatz zu vermeiden.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt Urheber von Musik. Erfasst ist nicht jedes Musikstück, sondern solche, die die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Wann diese vorliegt, ist in manchen Fällen schwer zu beurteilen, sodass es im Zweifel besser ist, vom Urheberschutz der Musik auszugehen. Der Schutz bezieht sich auf alle Teile des Musikstücks. Dazu gehören Melodie und Rhythmus. Die Schutzfähigkeit des Textes zu einem Werk der Musik als Sprachwerk unterliegt im Einzelfall besonderen Regeln. Die Verletzung muss nicht am gesamten Stück vorliegen. Es genügt, einen Teil daraus zu entnehmen, wenn es sich um eine (ohne Genehmigung des Urhebers nicht zulässige) Bearbeitung handelt. Erlaubt ist eine “freie Benutzung”, wobei die Abgrenzung zur Bearbeitung nicht immer einfach ist.

Wie Musik, Bild und Foto wird der Text als urheberrechtliches Werk geschützt. Auch iher kommt es in besonderer Weise darauf an, ob der Text Schöpfungshöhe aufweist. Ein Gericht stellt im Falle einer fraglichen Urheberrechtsverletzung fest, ob er den Charakter eines urheberrechtlichen Werks hat. Da die gerichtliche Entscheidung nur bei klaren Fällen vorhersehbar ist, ist es für Sie sicherer, im Internet keinen fremden Text zu verwenden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Urheber seit 70 Jahren tot ist. Dann ist der Text gemeinfrei. Von diesem Zeitpunkt an können Sie den Text nach Belieben, verwenden ohne eine Forderung nach Schadenersatz zu befürchten.

Filmwerke genießen den Schutz des Urheberrechts nach § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG. Auch wenn ein Film nicht die Schutzschwelle des § 2 Abs.2 UrhG erreicht ist doch Schutz nach dem Urheberrecht möglich. § 95 UrhG schützt einfache Bildfolgen als Leistungsschutzrecht.

Auch Computerprogramme sind nach dem Urheberrecht geschützt. Software wird dabei als Unterfall des Sprachwerks betrachtet. In den §§ 69 ff UrhG finden sich spezielle Regelungen für Computerprogramme im Urheberrecht.

Auch Datenbanken genießen den Schutz des Urheberrechts. Bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Datenbanken ist besonderer Augenmerk auf die Voraussetzungen des Schutzes zu legen. Aufgrund der Besonderheiten des Datenbankrechts hat die Rechtsprechung besondere Kriterien für den Nachweis der unberechtigten Übernahme einer Datenbank entwickelt.

Die Fallbearbeitung im Urheberrecht erfordert Spezialkenntnisse. Der Gesetzgeber sieht denjenigen, der eine unberechtigte Abmahnung versendet, in bestimmten Fällen in der Haftung für die Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung des Abgemahnten. Eine Abmahnung für ein Werk, dass nicht die Schutzschwelle erreicht, kann eine solche Haftung nach sich ziehen.

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Bei der Geltendmachung der Rechte des Urhebers sind eine Reihe von prozessualen Besonderheiten zu beachten. Es ist grundsätzlich davon abzuraten, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen selbst geltend zu machen. Ist ein Urheberrecht verletzt worden, sieht das Urheberrechtsgesetz ein abgestuftes System von Reaktionen vor.

Der Verletzte soll den Verletzer zunächst abmahnen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Reagiert der Abgemahnte nicht oder nicht richtig, kann der Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragen. Die einstweilige Verfügung muss vom Antragsteller selbst binnen einer bestimmten Frist zugestellt werden. Erfolgt auch dann noch keine Reaktion, kann es notwendig werden, den Verletzer zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern. Am Ende der Eskalation stehet die Klage auf Unterlassung.

Kommt es zu keiner Einigung über die Kosten der Abmahnung oder den angemessenen Schadenersatz, kann der Verletzte eine Zahlungsklage gegen den Verletzer anhängig machen.

Mit Hilfe des Urhebervertragsrechts können Kreative untereinander oder verschiedener Wertschöpfungsstufen über die Rechte an ihrem Werk verfügen. Für die Gestaltung individueller Lizenzverträge bin ich der richtige Ansprechpartner.

Der Anspruch auf Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung 

Sind Sie in Ihren Rechten als Urheber oder als Nutzungsberechtigter in der Lizenzkette verletzt worden, können Sie in den Fällen, bei denen es um die Verletzung von Verwertungsrechten geht Schadenersatz geltend machen.

Christian Kramarz, Rechtsanwalt für Urheberrecht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sowohl für Abgemahnte als auch für kreativ schaffende Fotografen, Künstler, Komponisten, Filmschaffende stehe ich gerne für Fragen des Rechtsschutzes zur Verfügung.

Berechnung des Schadenersatzes bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Als Berechtigter haben Sie drei verschiedene Möglichkeiten, Ihren Schadenersatz nach einer Urheberrechtsverletzung im Internet zu berechnen.

Lizenzanalogie

Die erste Möglichkeit, ist die Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Der Verletzer muss sich dabei so behandeln lassen, als hätte er auf rechtmäßigem Wege eine Lizenz für die von ihm genutzte Nutzungsart erworben.

Grundlage der Lizenzanalogie sind also die Lizenzsätze, die der Urheber oder ein anderer Nutzungsberechtigter, für die Nutzung seines Werkes verlangen könnte. Die Bestimmung dieser angemessenen Lizenz ist mitunter nicht einfach. Hat der Inhaber des Urheberrechts  eine ständige Lizenzierungspraxis, ist diese im Prozess nachzuweisen. Das Gericht wird dann diese Sätze der Schätzung des Schadenersatzes zu Grunde legen.

Für zahlreiche Branchen, haben bestimmte Branchen und Berufsverbände Kataloge und Regelwerke aufgestellt, nach denen sich der konkrete Schadenersatz berechnen lässt. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines solchen Tarifwerks ist stets, dass der Nutzungsberechtigte auch den Anforderungen des jeweiligen Tarifwerks gerecht wird. Ich möchte Ihnen dies anhand eines Beispiels verdeutlichen.

Für den Bereich der Fotografien hat die sogenannte Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), die Tarifübersicht Bildhonorare aufgestellt. Diese Übersicht gibt die üblichen Lizenzsätze, die professionelle Fotografen verlangen können, geordnet nach bestimmten Nutzungsarten und Nutzungsdauer wieder. Da sich das Regelwerk aber an professionelle Fotografen richtet, kann sich nicht jeder, dessen Fotografie im Internet verwendet wird, gleich eins zu eins auf die dort aufgestellten Tarife berufen.

Für den Textbereich gibt es die Übersicht “Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge” des DJV- Deutscher Journalistenverband. Bei Verletzungen des Urheberrechts an Texten kann diese Übersicht unter Umständen als Vergleichsmaßstab im Rahmen der Lizenzanalogie herangezogen werden.

Derjenige, der in seinen Nutzungsrechten an einem urheberrechtlichen Werk durch eine Urheberrechtsverletzung im Internet verletzt ist, hat neben der Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie, noch zwei weitere Möglichkeiten seinen Schaden zu berechnen.

Entgangener Gewinn

Die zweite Möglichkeit ist die Berechnung auf Grundlage des entgangenen Gewinns. Der Berechtigte muss dabei darlegen und gegebenenfalls beweisen, welchen Gewinn er hätte mit dem Werk machen können, wenn die unrechtmäßige Werknutzung nicht stattgefunden hätte.

Verletzergewinn

Die dritte Möglichkeit im Rahmen der sogenannten dreifachen Schadensberechnung im Urheberrecht, ist die Berechnung des Schadens nach dem Verletzergewinn. Dabei wird zur Berechnung des Schadens, dasjenige herangezogen, was der Verletzer an Gewinn tatsächlich mit dem Werk gemacht hat. Da dem Nutzungsberechtigten meistens die Kenntnis darüber fehlt, wieviel Gewinn tatsächlich von dem unberechtigten Nutzer gemacht wurde, hat der Berechtigte Auskunftsansprüche gegen den Verletzer um einen solchen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns geltend zu machen.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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