Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe

Die Deutsche Umwelthilfe versendet Abmahnungen mit dem Vorwurf der Verletzung von Umweltschutzbestimmungen. Bei der Deutsche Umwelthilfe e.V. handelt es sich um einen Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck es ist den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern. Die Berechtigung zur Abmahnung findet sich im Wettbewerbsrecht. § 8 Abs.3 Nr. 3 UWG verleiht der Deutschen Umwelthilfe die Berechtigung zur Abmahnung. Für alle wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gilt: Es ist Eile geboten. Binnen der Dringlichkeitsfrist kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Verjährungsfrist ist kurz.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung von Immobilien

Zu den Rechtsverstößen, die Gegenstand der Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. sind, gehört der Verstoß gegen § 87 GEG. Nach § 87 GEG hat eine Immobilienzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige Pflichtangaben zum Energieausweis und Energieverbrauch enthalten.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung von PKW

Außerdem wurde in der Vergangenheit berichtet, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. in ihren Abmahnungen wegen Verletzung der Pflicht aus § 5 PKW-EnVKV tätig wird. Nach § 5 PKW-EnVKV sind Hersteller und Händler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen anzugeben.

Der Presse ist zu entnehmen, dass die Deutsche Umwelthilfe jährlich 1.500 Abmahnungen versendet und damit Millionenbeträge verdient. Der Bundesgerichtshof hatte sich daher im Jahr 2019 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe mit der Versendung von Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ist. Der Bundesgerichthof entschied (BGH, Urteil vom 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18) für die Deutsche Umwelthilfe. Da es sich um einen Verein handelt, der die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen proklamiert, ist allein der Umfang der Abmahntätigkeit kein hinreichender Grund für die Annahme von Rechtsmissbrauch.

Sollten Sie eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für die Beratung oder die Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.