Die Künstlersozialversicherung erzielt Ihre Einnahmen über die Beiträge der Mitglieder, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe. Die Pflicht zur Künstlersozialabgabe trifft auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, § 24 Abs. 1 KSVG. Die Geringfügigkeitsschwelle liegt bei 450 €.

Auf dieser Grundlage hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Unternehmen, die diesen Kriterien gerecht werden, nicht zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen sind, wenn nur ein entsprechender Auftrag vorgelegen hat. Haben Sie zum Beispiel einen Webdesigner für Ihre Internetseite engagiert und seine Bezahlung lag über 450 €, dann wird daraus keine Künstlersozialabgabe fällig.

Das sollten Sie wissen, wenn Ihnen ein Brief der Deutschen Rentenversicherung mit der Überschrift „Betriebsprüfung“ vorgelegt wird.

Entscheidung des BSG, Urteil vom 01.06.2022, Az.: B3 KS 3/21 R

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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