Zuletzt aktualisiert: September 2026
Stellen Sie sich vor: Sie bestellen am Freitagabend Ihr Lieblingsessen über eine Lieferplattform. Um dem Zusteller eine Freude zu machen, legen Sie bei der Online-Zahlung direkt ein digitales Trinkgeld fest. Kurze Zeit später storniert das Restaurant die Bestellung – die Lieferung bleibt aus. Den Preis für das Essen bekommen Sie erstattet, das Trinkgeld behält die Plattform unter Berufung auf ihre Geschäftsbedingungen ein.
Genau dieser Fall beschäftigte das Kammergericht Berlin. Das Urteil liefert grundlegende Erkenntnisse für die Formulierung wirksamer Geschäftsbedingungen bei digitalen Dienstleistungen – weit über Lieferdienste hinaus.
Der Ausgangsfall: Wenn die Lieferung ausbleibt, aber das Trinkgeld verfällt
In den AGB von Lieferando fand sich eine Klausel, nach der ein Trinkgeld nicht mehr erstattet oder zurückgegeben werden konnte, sobald der Kunde eine Bestätigung über dessen Platzierung erhalten hatte. Die Plattform argumentierte mit mehraktigen digitalen Abwicklungsprozessen und der buchhalterischen Zuordnung der Beträge.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhob im März 2026 Unterlassungsklage. Das Kammergericht erließ zunächst am 20.04.2026 ein Versäumnisurteil und hielt dieses mit Urteil vom 24.06.2026 (Az. 23 UKl 2/26) aufrecht: Die Klausel hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Wird eine Bestellung ohne Verschulden des Kunden storniert, entfällt der Zweck der Trinkgeldzahlung. Trinkgeld soll nach der Verkehrsauffassung die konkrete Erbringung einer Dienstleistung honorieren. Bleibt die Belieferung komplett aus, existiert keine Person, der diese Leistung zugutekommen könnte. Der Kunde hat dann ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung – die Klausel setzt stattdessen einseitig die Interessen des Unternehmens durch.
Die rechtliche Einordnung: Treuhandrecht und AGB-Kontrolle
Die juristische Bewertung stützt sich auf klare Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB)
Werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen einseitig gestellt, unterliegen sie der strengen AGB-Prüfung. Unklarheiten gehen nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders. Das Kammergericht las die Klausel deshalb so, dass sie das Trinkgeld in keinem Fall erstattet – auch nicht bei einer Stornierung durch das Restaurant.
Treuhandverhältnis und Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB)
Nimmt eine Plattform Beträge entgegen, um diese an Dritte (Zusteller oder Restaurants) weiterzuleiten, handelt sie als Treuhänderin. Es liegt ein unentgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis vor. Der Kunde als Auftraggeber ist gemäß § 671 Abs. 1 BGB berechtigt, diesen Auftrag zu widerrufen. Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB.
Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Eine Bestimmung, die das Recht auf Rückforderung selbst dann beschneidet, wenn die Hauptleistung schuldlos nicht erbracht wird, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Eigeninteressen des Betreibers an vereinfachten Buchungsabläufen überwiegen nicht die berechtigten Interessen der Verbraucher.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Ein häufiger Einwand von Plattformbetreibern lautet, die Klausel müsse zumindest in jenen Fällen gelten, in denen das Geld bereits an den Boten ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte lehnt eine solche „geltungserhaltende Reduktion“ konsequent ab: Eine unwirksame AGB-Bestimmung fällt ersatzlos weg. Sie wird nicht auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zusammengestrichen. Wer eine Klausel zu weit fasst, verliert sie also ganz.
Qualifizierte Verbraucherverbände können bei Verstößen auf Basis des Unterlassungsklagengesetzes (§ 1 UKlaG) vorgehen und neben Unterlassung auch den Ersatz von Abmahnkosten nach den Regeln des Lauterkeitsrechts (§ 13 UWG) geltend machen. Seit der Reform des Verbandsklagerechts sind für solche Klagen die Oberlandesgerichte – in Berlin das Kammergericht – erstinstanzlich zuständig.
Bedeutung für Plattformbetreiber und E-Commerce
Das Urteil zeigt eindringlich, dass automatisierte Bezahlabläufe stets im Einklang mit dem zwingenden Gesetzesrecht gestaltet sein müssen. Technische Hürden in der Software-Architektur rechtfertigen keine Benachteiligung der Kundschaft. Das betrifft nicht nur Trinkgelder: Gleiches gilt für Gutscheine, Pfand, Servicegebühren, Vorauszahlungen oder Guthaben, die eine Plattform für Dritte vereinnahmt. Wer solche Beträge treuhänderisch hält, muss den Rückzahlungsanspruch für den Fall abbilden, dass die Leistung nicht erbracht wird.
Wir setzen uns für die Überprüfung und rechtssichere Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und digitalen Bestellstrecken ein – von der AGB-Prüfung und -Erstellung für Plattformen, SaaS und Online-Shops bis zur Abwehr von Abmahnungen durch Verbraucherverbände. Weitere Informationen zu unseren Schwerpunkten im IT-Recht sowie im Medien- und Urheberrecht finden Sie auf kanzlei-kramarz.de.
Sollten Sie Fragen zu eigenen AGB-Klauseln, Abmahnungen durch Verbraucherschutzvereine oder zur rechtssicheren Ausgestaltung von Bezahlprozessen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Anliegens. Sie erreichen die Kanzlei telefonisch unter 06151-2768225 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was hat das Kammergericht zur Einbehaltung von Trinkgeld per AGB entschieden?
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.06.2026, Az. 23 UKl 2/26, nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass AGB-Klauseln unwirksam sind, die eine Rückerstattung von digital im Voraus gezahltem Trinkgeld bei Stornierung oder Nichtlieferung pauschal ausschließen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Lieferando-Betreiberin yd. yourdelivery GmbH.
Warum ist der Ausschluss der Trinkgeld-Rückerstattung rechtswidrig?
Ein pauschaler Ausschluss benachteiligt Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Wird die Bestellung storniert, entfällt der Zweck der Trinkgeldzahlung. Da die Plattform das Geld treuhänderisch verwaltet, greifen die Rechte auf Auftragswiderruf (§ 671 Abs. 1 BGB) und Herausgabe (§ 667 BGB).
Welche Paragraphen spielen bei der AGB-Prüfung von Plattformen eine Rolle?
Zentral sind die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (insbesondere § 305c Abs. 2 BGB zur kundenfeindlichsten Auslegung und § 307 BGB zur Inhaltskontrolle) sowie die Auftrags- und Treuhandregeln der §§ 662 ff. BGB. Klagen von Verbraucherverbänden richten sich nach § 1 UKlaG.
Können Plattformen unzulässige AGB-Klauseln nachträglich einschränken?
Nein, im deutschen AGB-Recht gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Eine unwirksame AGB-Bestimmung entfällt vollständig und wird nicht durch Gerichte auf ein gerade noch zulässiges Maß angepasst.