Werke der angewandten Kunst, wie etwa hochwertige Designmöbel, bewegen sich oft im Spannungsfeld zwischen bloßem Gebrauchsgegenstand und künstlerischer Schöpfung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 in den verbundenen Rechtssachen Mio/Asplund und USM/Konektra entscheidende Klarheit geschaffen. Für Designer, Hersteller und Händler ändert sich dadurch die Bewertungsgrundlage, wann ein Produkt urheberrechtlichen Schutz genießt.
Die Kernfrage: Wann ist ein Möbelstück ein „Werk“?
Lange Zeit herrschte, insbesondere in der deutschen Rechtsprechung, die Auffassung, dass an Werke der angewandten Kunst (also Gebrauchsgegenstände mit künstlerischem Anspruch) höhere Anforderungen zu stellen seien als an andere Werkarten wie Literatur oder Musik. Oft wurde eine besondere „Gestaltungshöhe“ gefordert, um das Urheberrecht zusätzlich zum Designschutz zu gewähren.
Der EuGH hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt. Das Gericht stellte fest, dass es kein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Designschutz und Urheberrecht gibt. Das bedeutet: Nur weil ein Objekt bereits als eingetragenes Design geschützt ist oder sein könnte, erschwert dies nicht den Zugang zum deutlich länger andauernden Urheberrechtsschutz. Die Anforderungen an die „Originalität“ dürfen bei Designmöbeln nicht höher sein als bei anderen Werken.
Das Kriterium: Freie und kreative Entscheidungen
Doch was ist nun entscheidend? Der EuGH bekräftigt, dass ein Gegenstand als „Werk“ gilt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Dies geschieht durch den Ausdruck „freier und kreativer Entscheidungen“.
Hierbei wird eine klare Grenze gezogen:
- Geschützt: Elemente, bei denen der Schöpfer Gestaltungsspielraum hatte und diesen genutzt hat, um dem Objekt eine persönliche Note zu verleihen.
- Nicht geschützt: Entscheidungen, die durch technische Funktionen, Regeln oder andere Zwänge diktiert wurden. Wenn die Form also zwingend der Funktion folgt und kein Raum für künstlerische Freiheit bleibt, greift das Urheberrecht nicht.
Dies ist besonders relevant für Modulsysteme wie im Fall USM Haller. Technische Notwendigkeiten begründen keinen Urheberrechtsschutz, die freie ästhetische Komposition hingegen schon.
Objektive Prüfung statt subjektiver Absicht
Interessant ist auch die Klarstellung des Gerichts zu externen Faktoren. Oft versuchen Parteien vor Gericht, die „Kunst-Eigenschaft“ durch Preise, Ausstellungen in Museen oder die Bekanntheit des Designers zu beweisen. Der EuGH stellte klar: Solche Umstände sind für die Beurteilung der Originalität weder erforderlich noch entscheidend. Es kommt allein auf den Gegenstand selbst an und ob sich in ihm die freien Entscheidungen manifestieren. Auch die subjektive Absicht des Designers im Schaffensprozess spielt eine untergeordnete Rolle, wenn sie im Ergebnis nicht sichtbar wird.
Folgen für Nachahmungen und den Wettbewerb
Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung ist es unerheblich, ob ein „Gesamteindruck“ übernommen wurde (dies ist ein Kriterium des Designrechts). Im Urheberrecht kommt es darauf an, ob spezifische „kreative Elemente“ des Originals im nachgeahmten Produkt wiedererkennbar sind. Werden diese übernommen, liegt eine Verletzung vor – selbst wenn das Plagiat im Gesamteindruck leicht abweicht.
Rechtliche Beratung ist unerlässlich
Die Abgrenzung zwischen technischer Notwendigkeit und freier kreativer Entscheidung bleibt im Einzelfall komplex. Ob ein konkretes Möbelstück oder Designobjekt nun urheberrechtlich geschützt ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung der Gestaltungsmerkmale.
Für eine fundierte Einschätzung Ihrer Designs oder bei Fragen zu möglichen Verletzungen steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., mit seiner langjährigen Erfahrung im Urheber- und Medienrecht zur Seite. Nutzen Sie gerne die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Erstberatung unter 06151-2768227 oder kontaktieren Sie die Kanzlei über kanzlei-kramarz.de/kontakt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Startseite kanzlei-kramarz.de.
Gibt es höhere Hürden für den Urheberrechtsschutz bei Designmöbeln?
Nein. Der EuGH hat klargestellt, dass für Werke der angewandten Kunst (z. B. Designmöbel) keine höheren Anforderungen an die Originalität gestellt werden dürfen als an andere Werkarten. Entscheidend ist allein, ob das Objekt die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt. Lassen Sie sich hierzu gerne von der Kanzlei Kramarz beraten.
Schließt Designschutz den Urheberrechtsschutz aus?
Keinesfalls. Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ein Objekt kann gleichzeitig als eingetragenes Design und als urheberrechtliches Werk geschützt sein (kumulativer Schutz). Voraussetzung für das Urheberrecht ist jedoch, dass es sich nicht um eine rein technische Formgebung handelt. Fragen Sie uns einfach unter 06151-2768227.
Sind rein technisch bedingte Formen urheberrechtlich geschützt?
Nein. Wenn die Form eines Gegenstands ausschließlich durch seine technische Funktion diktiert wird und dem Designer kein Raum für freie kreative Entscheidungen bleibt, greift der Urheberrechtsschutz nicht. Das Urheberrecht schützt keine technischen Ideen, sondern nur deren individuellen Ausdruck. Kontaktieren Sie für Details gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie hilft mir Rechtsanwalt Christian Kramarz bei Design-Plagiaten?
Rechtsanwalt Christian Kramarz prüft für Sie, ob Ihr Design die Voraussetzungen eines Werkes erfüllt und geht gegen unzulässige Nachahmungen vor. Ebenso verteidigt er Sie, wenn Sie zu Unrecht wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bei Möbeln abgemahnt wurden. Nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung der Kanzlei Kramarz.
