EuGH-Paukenschlag: Verschärfte Haftung von Online-Marktplätzen bei Datenschutzverstößen

Smartphone zeigt Online-Marktplatz-App mit einem digitalen Stempel, der Haftung symbolisiert.

Fragen zum Thema? Kostenlose Ersteinschätzung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für ein Beben in der digitalen Wirtschaft und stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Im Fokus steht die Frage, inwieweit Betreiber von Online-Marktplätzen und Kleinanzeigen-Portalen für datenschutzwidrige Inhalte ihrer Nutzer haften. Die Richter in Luxemburg haben entschieden, dass sich Plattformen bei der Veröffentlichung sensibler personenbezogener Daten nicht mehr pauschal auf ihre Rolle als technischer Vermittler zurückziehen können.

Das Ende der Anonymität bei sensiblen Anzeigen

Der Auslöser für diese weitreichende Entscheidung war ein Fall von Identitätsdiebstahl. Unbekannte hatten auf einem Online-Marktplatz eine gefälschte Anzeige veröffentlicht, die eine Frau unter Angabe ihrer echten Fotos und Telefonnummer fälschlicherweise als Anbieterin erotischer Dienstleistungen darstellte. Die Folgen für die Betroffene waren gravierend.

Der EuGH stellte klar: Werden sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet – hierzu zählen laut Artikel 9 DSGVO beispielsweise Daten zum Sexualleben – trifft den Plattformbetreiber eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Online-Marktplätze gelten in diesem Kontext als „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie müssen daher bereits vor der Veröffentlichung solcher Anzeigen sicherstellen, dass die inserierende Person tatsächlich identisch mit der abgebildeten Person ist oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Möglichkeit, solche sensiblen Anzeigen anonym zu schalten, ist damit faktisch beendet.

3D-Illustration einer geschützten digitalen Identität, die durch einen blauen Schutzschild vor Zugriffen gesichert wird.

Host-Provider-Privileg schützt nicht vor DSGVO-Pflichten

Lange Zeit beriefen sich Plattformbetreiber auf das sogenannte Host-Provider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie. Dieses besagte vereinfacht, dass ein reiner Speicherplatzanbieter nicht für fremde Inhalte haftet, solange er keine Kenntnis von Rechtsverstößen hat.

Das Gericht entschied jedoch, dass dieses Haftungsprivileg nicht greift, wenn es um Verstöße gegen die DSGVO geht. Sobald eine Plattform die Daten strukturiert, bewirbt oder für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzt, bestimmt sie über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mit. Damit sind Plattformbetreiber verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Datenschutzverletzungen präventiv zu verhindern.

Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen „Scraping“

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Weiterverbreitung von Daten. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Fake-Anzeige von Dritten kopiert und auf anderen Webseiten verbreitet – ein Vorgang, der oft automatisiert durch sogenanntes „Scraping“ erfolgt. Der EuGH verpflichtet Marktplatzbetreiber nun dazu, technische Hürden zu implementieren, die ein solches Kopieren und die unkontrollierte Weiterverbreitung sensibler Daten auf anderen Websites erschweren oder verhindern.

Rechtliche Unterstützung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Für Betroffene von Identitätsdiebstahl und Rufschädigung im Internet bedeutet dieses Urteil eine deutliche Verbesserung ihrer Rechtsposition. Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz können nun unter bestimmten Voraussetzungen direkter gegen die Plattformbetreiber geltend gemacht werden. Die komplexe Materie des IT- und Medienrechts erfordert jedoch oft eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Informationstechnologierecht, steht Betroffenen mit seiner langjährigen Expertise zur Seite. Ob es um die Durchsetzung von Löschungsansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen geht: Die Kanzlei Kramarz bietet fundierte rechtliche Beratung. Für eine erste Einschätzung besteht die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Erstberatung unter der Rufnummer 06151-2768227, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder über das Kontaktformular auf kanzlei-kramarz.de/kontakt.

Dieses Urteil markiert einen Wendepunkt: Der Schutz der digitalen Identität wiegt schwerer als das Geschäftsmodell anonymer Kleinanzeigen, wenn es um sensible Lebensbereiche geht.

Was hat der EuGH zur Haftung von Online-Marktplätzen entschieden?

Der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C‑492/23) hat entschieden, dass Betreiber von Online-Marktplätzen als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO gelten, wenn sie Anzeigen mit personenbezogenen Daten veröffentlichen. Sie müssen bei Anzeigen mit sensiblen Daten (z.B. zum Sexualleben) vorab die Identität des Inserenten prüfen, um sicherzustellen, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Für eine rechtliche Einordnung Ihres Falles hilft Ihnen die Kanzlei Kramarz gerne weiter.

Können sich Plattformen auf das Host-Provider-Privileg berufen?

Nein, nicht im Kontext der DSGVO. Der EuGH stellte klar, dass die Haftungsbefreiung für reine Hosting-Dienste (nach der E-Commerce-Richtlinie) nicht gilt, wenn es um Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung geht. Plattformen können sich bei Datenschutzverstößen nicht darauf herausreden, nur technischer Dienstleister zu sein, insbesondere wenn sie die Daten strukturieren und verbreiten. Nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227.

Müssen Online-Marktplätze jetzt jede Anzeige vorab prüfen?

Das Urteil bezieht sich spezifisch auf Anzeigen, die sensible Daten gemäß Art. 9 DSGVO enthalten (z.B. Gesundheitsdaten, politische Meinungen oder Informationen zum Sexualleben). Für solche Inhalte besteht nun eine Pflicht zur vorherigen Identifizierung des Nutzers. Eine generelle Vorabprüfungspflicht für alle harmlosen Verkaufsanzeigen lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, jedoch steigt der Sorgfaltsmaßstab. Kontaktieren Sie uns via anfrage@kanzlei-kramarz.de für Details.

Wie hilft mir die Kanzlei Kramarz bei Fake-Anzeigen und Identitätsdiebstahl?

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für IT- sowie Urheber- und Medienrecht, unterstützt Sie dabei, Löschungsansprüche gegen Plattformbetreiber durchzusetzen und Schadensersatzforderungen zu prüfen. Aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung haben sich die Erfolgsaussichten für Betroffene verbessert. Vereinbaren Sie eine Beratung auf kanzlei-kramarz.de/kontakt.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten: Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Oder betrifft Ihre Frage eine Abmahnung im Urheberrecht oder eine Abmahnung im Markenrecht? Informationen speziell zum Thema Abmahnung von Frommer Legal finden Sie ebenfalls bei uns. Die Kanzlei IPPC Law versendet ebenfalls in großer Zahl Abmahnungen.

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt für UrheberrechtMedienrecht oder Softwarerecht? Wir beraten Sie umfassend auch in Fragen zum MarkenrechtWettbewerbsrechtDatenschutzrecht und bei Bilderklau.

Benötigen Sie rechtssichere AGB und möchten diese erstellen lassen? Kontaktieren Sie uns!

Fachanwalt-Urheberrecht-Darmstadt-2025
Urteil des OLG Frankfurt: Präzision als Schutzschild in Software-Verträgen

Das OLG Frankfurt wies 2024 Rückforderungen zurück: Dienstverträge erfordern Stundenabrechnung mit Projektzuordnung, Werkverträge präzise Erfolgsbeschreibungen. Entwickler müssen Arbeitsphasen dokumentieren, Auftraggeber Abnahmeklauseln einfordern. Teilrückforderungen scheitern ohne konkrete Zuordnung. Nutzlosigkeit führt nur bei Pflichtverletzung zu Haftung.

Weiterlesen »