Ein plötzliches Unwetter, ein überraschendes Ereignis, eine Szene von öffentlichem Interesse – schnell ist das Smartphone gezückt und ein Video aufgenommen. Viele dieser Aufnahmen landen auf Social-Media-Plattformen. Doch was passiert, wenn Medienunternehmen oder Agenturen diese Videos kommerziell nutzen möchten? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 299/24) vom 16.05.2025 schafft hier Klarheit und stärkt die Rechte der Urheber.
Der Fall: Hochwasser-Video wird zum Streitobjekt
Im Juni 2024 filmte eine Privatperson mit ihrem Smartphone ein dramatisches Hochwasserereignis in Baden-Württemberg, bei dem eine Lärmschutzwand unter der Wucht der Wassermassen zusammenbrach. Kurze Zeit später bot ein Medienunternehmen Standbilder aus genau diesem Video über seine Kanäle zum Verkauf an.
Dagegen wehrte sich eine Nachrichtenagentur, die vor Gericht geltend machte, dass der Ersteller des Videos ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Aufnahme übertragen habe – und das noch am selben Tag, als das Video entstand.
Die Entscheidung des Gerichts: Schutz auch für spontane Aufnahmen
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der klagenden Nachrichtenagentur Recht. Nach der Vernehmung von Zeugen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die exklusiven Nutzungsrechte wirksam übertragen wurden. Das beklagte Medienunternehmen muss die Verbreitung der Bilder nun unterlassen und zudem Schadensersatz leisten.
Die Entscheidung ist für alle, die mit dem Smartphone filmen, von großer Bedeutung. Sie stellt klar, dass auch alltägliche Aufnahmen einen rechtlichen Schutz genießen und einen kommerziellen Wert haben können.
Der feine Unterschied: Filmwerk vs. Laufbild
Eine zentrale Erkenntnis des Urteils liegt in der rechtlichen Einordnung der Aufnahme. Das Gericht stufte das Video nicht als „Filmwerk“ im klassischen Sinne ein, da es dafür an der notwendigen „Schöpfungshöhe“ fehle. Ein Filmwerk zeichnet sich durch eine kreative, gestalterische Leistung aus – etwa durch Regie, Schnitt oder eine bewusste Kameraführung.
Das Hochwasser-Video war jedoch eine unbearbeitete Echtzeit-Aufnahme eines Naturereignisses. Solche Aufnahmen werden als sogenannte Laufbilder bezeichnet. Und hier liegt der entscheidende Punkt: Gemäß § 95 des Urhebergesetzes (UrhG) sind auch diese Laufbilder geschützt. Der Ersteller einer solchen Aufnahme hat das Recht, darüber zu bestimmen, wer das Video wie nutzen darf.
Exklusive Rechte trotz Social-Media-Post?
Besonders praxisrelevant ist eine weitere Feststellung des Gerichts: Selbst wenn das Video bereits auf sozialen Netzwerken geteilt wurde, kann der Urheber im Nachhinein einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.
Das bedeutet, dass die virale Verbreitung eines Inhalts auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok den Schöpfer nicht automatisch daran hindert, seine Rechte exklusiv zu vermarkten. Wer solche Inhalte kommerziell nutzen möchte, muss sich also unbedingt vergewissern, die dafür notwendigen Lizenzen vom Rechteinhaber zu erwerben.
Was bedeutet das für Kreatoren und Verwerter?
- Für Urheber: Ihre spontanen Smartphone-Aufnahmen sind nicht wertlos. Sie besitzen daran die Rechte und können diese auch verkaufen oder lizenzieren. Es ist ratsam, Vereinbarungen über Nutzungsrechte klar und am besten schriftlich zu treffen.
- Für Medien und Agenturen: Die Annahme, ein auf Social Media kursierendes Video sei frei verfügbar, ist ein gefährlicher Trugschluss. Um rechtliche Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden, ist eine sorgfältige Klärung der Rechtekette unerlässlich.
Bei Fragen zum Schutz Ihrer Aufnahmen oder zur rechtssicheren Lizenzierung von fremden Inhalten ist eine fachkundige Beratung entscheidend. Die Kanzlei Kramarz mit ihrer langjährigen Expertise im Urheber- und Medienrecht steht Ihnen hierbei zur Seite. Gerne können Sie eine kostenlose telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns einfach unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Sind meine einfachen Handyvideos überhaupt rechtlich geschützt?
Ja. Ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt bestätigt, dass auch spontane, unbearbeitete Smartphone-Aufnahmen als sogenannte "Laufbilder" nach § 95 UrhG geschützt sind. Sie müssen also kein künstlerisches "Filmwerk" sein, um Schutz zu genießen. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Was ist der Unterschied zwischen einem "Laufbild" und einem "Filmwerk"?
Ein "Filmwerk" erfordert eine persönliche, geistige Schöpfung, also eine kreative Leistung (z.B. durch Regie, Schnitt, Story). Ein "Laufbild" ist hingegen eine reine Bild- oder Bild-Ton-Folge ohne diese Schöpfungshöhe, wie z.B. die Live-Aufnahme eines Ereignisses. Beide sind aber urheberrechtlich geschützt.
Kann ich Rechte exklusiv verkaufen, wenn ich das Video schon auf Facebook gepostet habe?
Ja, das ist möglich. Das Landgericht Frankfurt stellte klar, dass das Teilen auf einer Social-Media-Plattform den Urheber nicht daran hindert, nachträglich einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung für weitere Informationen: Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was kann ich tun, wenn jemand mein Video ohne Erlaubnis kommerziell nutzt?
Wenn Ihre Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt werden, können Ihnen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zustehen. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., berät Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und vertritt Ihre Interessen. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de.