KI-Verdacht ist kein Beweis: OLG Frankfurt schützt Songtext trotz Suno-Einsatz (Urteil vom 01.10.2026, 11 U 2/26)

Handgeschriebener Songtext auf einem Notenständer mit Messingstempel „Von Menschenhand“, daneben ein Laptop mit KI-Wellenform – Symbolbild zum Urteil des OLG Frankfurt zu Urheberrecht und Suno (KI-generiertes Bild)

Stand: November 2026. Grundlage ist das uns vorliegende Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2026 (11 U 2/26); die Parteien sind darin anonymisiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Entscheidung: Das OLG Frankfurt (Urt. v. 01.10.2026, 11 U 2/26) bestätigt im Eilverfahren Unterlassungs- und Auskunftsansprüche einer Textdichterin gegen ein Label, das wesentliche Teile ihres Songtextes in einem eigenen Titel verwendet hat – obwohl die Gegenseite behauptete, der Text stamme von der KI Suno.
  • Beweislast neu justiert: Wer sich auf ein Werk beruft, muss die menschliche Schöpfung darlegen und glaubhaft machen. Sobald ein Text nach dem Stand der Technik auch KI-generiert sein könnte, gibt es keine Vermutung mehr für den Menschen – der Urheber muss den Schaffensprozess konkret schildern.
  • KI-Detektoren überzeugen nicht: Ein Privatgutachten mit einem „77 % KI“-Scan (GPTZero) und stilistischen Indizien hat das Gericht Punkt für Punkt verworfen. Belastbar waren dagegen eidesstattliche Versicherungen zum Entstehungsprozess, Entwürfe, Zeitabläufe, GEMA-Meldung und ©-Vermerk.
  • KI als Werkzeug schadet nicht: Dass Suno später für die Musik und die Anpassung des Textes an den Gesang genutzt wurde, ändert nichts am Schutz des menschlich geschaffenen Rohtextes. Auch der Einwand, über die Suno-AGB seien Rechte übertragen worden, scheiterte.
  • Pastiche und Teilübernahme: Schon die Übernahme eines kleineren, aber prägenden Textteils verletzt das Urheberrecht; die Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG) greift nur bei erkennbarem künstlerischem Dialog, nicht bei bloßer Übernahme.

Die Behauptung „Das hat doch eine KI geschrieben“ ist in Urheberrechtsstreitigkeiten zur Standardverteidigung geworden. Seit generative Werkzeuge wie Suno, Udio oder ChatGPT in jeder Produktion mitlaufen, lässt sich fast jedem Text und jeder Melodie der Verdacht anheften, kein Mensch habe sie geschaffen – und ohne menschliche Schöpfung gibt es kein Urheberrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun in einem der ersten obergerichtlichen Urteile zu dieser Konstellation entschieden, was der Verdacht wert ist, wer was beweisen muss und welche Indizien tragen. Das Urteil vom 1. Oktober 2026 (11 U 2/26) ist rechtskräftig und liegt uns vor. Wir ordnen es ein.

Der Fall: Ein Songtext, ein fremder Titel und die KI Suno

Die Antragstellerin ist Textdichterin. Im April 2025 schrieb sie nach eigener Darstellung einen Liedtext über ihre eigene Lebensgeschichte zunächst als „Rohversion“ nieder, überarbeitete ihn am selben Tag und übergab ihn ihrem Lebensgefährten, der als Produzent die Musik dazu erstellte. Dabei kam die KI Suno zum Einsatz – nach Darstellung der Antragstellerin nur für die Tonspuren und um den Text an den Gesang anzupassen: Aussprache geglättet, Betonungen angepasst, Einsätze justiert. Der Song erschien im Juli 2025 auf einer Streaming-Plattform, mit der Antragstellerin als Texterin im ©-Vermerk und bei der GEMA.

Wenig später veröffentlichte ein Label unter dem Namen einer anderen Künstlerin einen Titel, der wesentliche Passagen des Textes wiedererkennbar enthielt. Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 24.11.2025, bestätigt durch Urteil vom 17.12.2025, 2-06 O 401/25; dazu Beyer, jurisPR-ITR 11/2026 Anm. 5). Das Label legte Berufung ein; die Künstlerin trat dem Verfahren als Nebenintervenientin bei und fuhr die Verteidigung, die diesen Fall interessant macht: Der Text der Antragstellerin sei gar kein Werk, weil er von Suno generiert worden sei. Ein Privatsachverständiger lieferte dazu ein Gutachten mit stilistischen Indizien und einem Scan des Werkzeugs GPTZero, das den Text zu 77 % als KI-generiert einstufte.

Die Beweislast: Keine Vermutung mehr für den Menschen

Der Kern des Urteils steckt in der Beweislastverteilung. Das OLG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruchsteller darlegen und beweisen muss, dass ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt – also eine menschliche Schöpfung (unter Verweis auf BGH, Urt. v. 20.02.2025, I ZR 16/24 – Birkenstocksandale, GRUR 2025, 407, und Peukert, GRUR 2025, 109). Neu ist der Satz, der daraus für das KI-Zeitalter folgt: Soweit der Klagegegenstand nach dem Stand der Technik auch durch KI generiert sein könnte, besteht „keine hohe oder gar sehr hohe Wahrscheinlichkeit mehr für eine menschliche Schöpfung“. Die stillschweigende Annahme, hinter einem Text stehe ein Mensch, trägt bei Songtexten, Werbetexten oder Produktbeschreibungen nicht mehr von selbst.

Ob die Gegenseite zunächst konkrete Anhaltspunkte für einen KI-Output vorbringen muss, lässt das Gericht offen, weil die Nebenintervenientin das hier getan hatte. Als mögliche Anhaltspunkte nennt der Senat – der Literatur folgend – ein quantitativ unrealistisch großes Werk, auf KI-Einsatz hindeutende Äußerungen des Anspruchstellers, Anzeichen im Werk selbst, die auf ein Maschinenerzeugnis hinweisen, und Ergebnisse von KI-Detektoren. Liegen solche Anhaltspunkte vor, muss der Urheber im Einzelnen darlegen, weshalb ein schutzfähiges menschliches Werk vorliegt, und zwar so, dass die Persönlichkeit des Urhebers und seine freien kreativen Entscheidungen im Werk erkennbar werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026, I-20 W 2/26).

Für Kreative bedeutet das eine Verschiebung, die man nicht unterschätzen sollte: Die Darlegungslast für den eigenen Schaffensprozess wird zur Regel, sobald der Gegner den KI-Verdacht mit etwas Substanz unterlegt. Wer keine Entwürfe, keine Zeitleiste und keine Zeugen hat, gerät in Beweisnot – unabhängig davon, ob er tatsächlich KI genutzt hat.

Wie die Antragstellerin die menschliche Schöpfung glaubhaft gemacht hat

Die Antragstellerin hat die Hürde genommen, und das Urteil zeigt sehr konkret, womit. Sie hat den Entstehungsprozess in sich schlüssig geschildert: den Inhalt aus der eigenen Lebensgeschichte, den Tag der Niederschrift, die Rohversion und die Überarbeitung, die Übergabe an den Produzenten, die spätere Anpassung mit Suno. Diese Darstellung deckte sich mit ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung, mit der eidesstattlichen Versicherung des Produzenten, der den fertigen Rohtext am 25. April 2025 erstmals gesehen hatte und bestätigte, dass die Antragstellerin „ihre Texte wie auch ihre Aufzeichnungen eigenständig und in ihrem eigenen Rhythmus“ schreibe, mit dem ©-Vermerk auf der Plattform und mit der Benennung als Texterin gegenüber der GEMA. Dass § 10 UrhG auf den Plattformvermerk nicht unmittelbar anwendbar ist, hielt das Gericht fest – als Indiz zählte er trotzdem.

Bemerkenswert ist, was das Gericht nicht verlangt hat. Die Nebenintervenientin hatte gerügt, die Antragstellerin habe die Aktenordner mit ihren handschriftlichen Aufzeichnungen nicht vorgelegt und den Schöpfungsakt nicht so detailliert beschrieben wie der Produzent sein Prompting der Musik. Der Senat hielt dem entgegen, eine dem Prompten vergleichbare iterative Vorgehensweise sei bei der Niederschrift eines Liedtextes „aus menschlicher Schaffenskraft, erlebter Empfindung und in Umsetzung eigener Eingebungen“ fernliegend. Mit anderen Worten: Wer einen Text aus sich heraus schreibt, muss keinen Prozess dokumentieren, der nur bei Maschinen existiert. Auch dass es sich um ein Erstwerk handelte und die Antragstellerin sonst nicht künstlerisch in Erscheinung getreten war, spielte keine Rolle.

KI-Detektor und Stilanalyse: Warum das Privatgutachten scheiterte

Der zweite Schwerpunkt des Urteils ist eine Abrechnung mit der Methode, KI-Autorschaft aus dem Text selbst herauslesen zu wollen. Der Privatsachverständige hatte eine Reihe von Indizien benannt; das OLG hat sie einzeln verworfen, und die Begründung ist für künftige Verfahren wichtiger als das Ergebnis.

  • Erzählrahmen „Ich erzähle dir eine Geschichte“: Kein KI-Indiz, sondern ein seit Jahrhunderten bekanntes Stilmittel – das Gericht verweist auf Jorge Bucay und „Tausendundeine Nacht“.
  • Ungewöhnlicher, nur einmal vorgetragener Chorus, fehlender roter Faden, Übertreibungen: Der Sachverständige räumte selbst ein, dass dieser Einfall von einem Menschen stammen könne. Das Gericht dreht das Argument um: Eine KI, die über Mustererkennung arbeitet, geht gerade keine neuen Wege, sondern verwendet bekannte Muster. Ungewöhnliches spricht eher für den Menschen.
  • Fehlende poetische Sprachmittel: Ebenfalls kein Indiz – eine KI mit Zugriff auf den gesamten Datenpool wäre gerade zum Einsatz poetischer Mittel in der Lage.
  • Sätze, die „wenig Sinn ergeben“, und nach Wahrscheinlichkeit aneinandergereiht wirken: Nicht nachvollziehbar begründet; der Erzählstrang (ein Cinderella-Plot) sei bei einfacher Lektüre erkennbar.
  • Ungeschickter Einsatz von Stilmitteln: Stellt eine menschliche Schöpfung allein nicht in Frage – Urheberrecht setzt keine Qualität voraus.
  • GPTZero-Scan mit 77 % KI-Anteil: „Nicht näher nachvollziehbar“ – das Gericht misst dem Wert ohne Erläuterung der Methode keinerlei Beweiskraft bei.

Die Botschaft an Beklagte und ihre Berater ist deutlich. KI-Detektoren liefern Wahrscheinlichkeiten ohne überprüfbare Methode und taugen vor Gericht nicht als Beweis. Stilistische Argumente müssen erklären, warum ein Merkmal spezifisch für Maschinentexte ist – und genau diese Erklärung fehlt meist, weil sich sprachliche Muster von Menschen und Sprachmodellen heute kaum noch trennen lassen. Wer die KI-Verteidigung führen will, braucht harte Fakten: Prompt-Protokolle, Plattform-Logs, widersprüchliche Äußerungen des Urhebers, Zeugen.

Suno als Werkzeug: Welche Version zählt und was die AGB bewirken

Zwei Einwände der Gegenseite betrafen den Einsatz von Suno selbst. Der erste: Die veröffentlichte Fassung sei durch die KI beeinflusst, die eidesstattlichen Versicherungen zum Umfang des KI-Einsatzes widersprüchlich. Das OLG hat den Streit auf elegante Weise entschärft, indem es auf die Rohversion abgestellt hat. Maßgeblich ist, dass die prägenden kreativen Elemente der menschlich geschaffenen Rohversion in der veröffentlichten Fassung unverändert enthalten sind – und genau diese Elemente hat die Beklagte übernommen. Ob und wie weit Suno die späteren Textfassungen beeinflusst hat, konnte deshalb offenbleiben. Für die Praxis heißt das: Wer einen Text mit KI-Unterstützung finalisiert, verliert den Schutz am menschlich geschaffenen Kern nicht, solange dieser Kern in der Endfassung erhalten bleibt.

Der zweite Einwand zielte auf die Nutzungsbedingungen: Mit der Nutzung von Suno habe die Antragstellerin einer Rechteübertragung auf den Anbieter zugestimmt. Auch das scheiterte – schon deshalb, weil die KI für die maßgebliche Rohversion nicht eingesetzt worden war. Ergänzend wies der Produzent darauf hin, die Profi-Version mit abweichenden Bedingungen genutzt zu haben, die keine entsprechende Klausel enthalte. Das Gericht musste die Suno-AGB daher nicht auslegen. Die Frage bleibt für alle offen, die Texte tatsächlich in die KI eingeben: Welche Rechte man dem Anbieter mit welcher Version und welchem Tarif einräumt, ist Vertragsauslegung im Einzelfall. Wer eigene Texte durch Suno laufen lässt, sollte die geltenden Bedingungen vorher lesen und sichern. Wir haben die Rechtslage zu Urheberrecht bei KI-Musik in einem eigenen Beitrag dargestellt.

Teilübernahme und Pastiche: Was von der Verteidigung übrig blieb

Steht der Werkcharakter fest, ist die Verletzung vergleichsweise einfach. Das OLG stützt sich auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.12.2025, verb. Rs. C-580/23 und C-795/23 – Mio und konektra), wonach eine Verletzung schon vorliegt, wenn nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Werkes genutzt wird, sofern dieser Teil die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. Hier war es nach der Gegenüberstellung der Texte ohnehin kein kleiner Teil: Die plakativen, knappen Aussagen in Aufzählungsform, die den Text der Antragstellerin prägten, fanden sich in der angegriffenen Fassung wieder. Verletzt waren das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG).

Der hilfsweise erhobene Pastiche-Einwand nach § 51a UrhG hatte keine Chance. Das Gericht legt den unionsrechtlichen Begriff zugrunde, den der EuGH im April 2026 auf Vorlage des BGH konkretisiert hat (Urt. v. 14.04.2026, C-590/23 – Pelham, Rn. 50): Eine Pastiche erinnert an bestehende Werke, weist aber wahrnehmbare Unterschiede auf, um einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit ihnen aufzunehmen. Dazu hatte die Nebenintervenientin nichts vorgetragen, und aus dem Vergleich der Texte ergab sich auch kein Dialog, sondern schlicht Übereinstimmung. Wer sich auf Pastiche beruft, muss den künstlerischen Dialog benennen und belegen – ein pauschaler Verweis auf Remix-Kultur reicht nicht. Der BGH hat diese Maßstäbe inzwischen im Sampling-Streit „Metall auf Metall VI“ umgesetzt (Urt. v. 03.09.2026, I ZR 74/22); das Frankfurter Urteil zeigt, dass sie für Texte genauso gelten.

Zusätzlich darf die Antragstellerin verlangen, dass das Label die Bewerbung des Titels unterlässt – das Gericht leitet das aus dem Vertriebsrecht ab (EuGH, Urt. v. 13.05.2015, C-516/13 – Dimensione Direct Sales). Für Labels und Plattformen bedeutet das: Nicht nur der Song selbst, auch Social-Media-Posts, Anzeigen und Playlist-Promotion fallen unter das Verbot.

Auskunft im Eilverfahren trotz streitiger Urheberschaft

Das Landgericht hatte der Antragstellerin auch Drittauskunft nach § 101 Abs. 3 und Abs. 7 UrhG zugesprochen: Plattformen, Vertriebswege, Einnahmen, Downloads, Streams, beteiligte Produzenten, Labels und Vertriebspartner. Die Nebenintervenientin hielt das im Eilverfahren für unzulässig, weil § 101 Abs. 7 UrhG eine offensichtliche Rechtsverletzung voraussetzt und die Urheberschaft hochstreitig sei. Das OLG hat die Auskunft bestätigt. Die behauptete KI-Generierung sei ihrerseits nicht auf der Hand liegend gewesen; dass die Nebenintervenientin dafür ein Privatgutachten habe einholen müssen, spreche gerade dagegen. Die Managerin der Künstlerin hatte das Werk zudem gekannt und die Antragstellerin wegen des KI-Verdachts kontaktiert – die Gegenseite wusste also, mit wem sie es zu tun hatte. Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung: Ein KI-Einwand ins Blaue macht eine Verletzung nicht „nicht offensichtlich“ und sperrt den Auskunftsanspruch im Eilverfahren nicht.

Wo die Antragstellerin verloren hat: Der zu weite Antrag

Das Urteil ist kein vollständiger Sieg. Die Berufung hatte teilweise Erfolg, weil der Verfügungsantrag zu weit gefasst war. Er umfasste auch die „Verwertung“ als Oberbegriff und die körperliche Verbreitung. Der Vertreter der Antragstellerin musste in der mündlichen Verhandlung einräumen, keine Kenntnis von Verwertungshandlungen in körperlicher Form zu haben; für eine Erstbegehungsgefahr fehlten damit die Anhaltspunkte. „Verwertung“ wiederum ist nur der Oberbegriff des § 15 UrhG, der in einem Unterlassungsantrag konkretisiert werden muss. Der Senat hat die Verfügung deshalb „unter klarstellender Neuformulierung“ auf das öffentliche Zugänglichmachen, Vervielfältigen und Bearbeiten über digitale Plattformen sowie die Bewerbung beschränkt und der Antragstellerin ein Drittel der Kosten auferlegt. Ein Drittel der Kosten für zwei überflüssige Wörter im Antrag – das ist die Lehre für jeden, der Unterlassungsanträge im Urheberrecht formuliert.

Einordnung: Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Das OLG Frankfurt reiht sich in eine Linie ein, die sich 2026 verdichtet: Das AG München (Urt. v. 13.02.2026, 142 C 9786/25) und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 02.04.2026, I-20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153) hatten bereits Maßstäbe dafür entwickelt, wann sich im Output einer KI noch die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt – eine Frage, die der Senat hier ausdrücklich offenlassen konnte, weil die Rohversion ganz ohne KI entstanden war. Das Frankfurter Urteil ergänzt diese Linie um die prozessuale Seite: Wie wird gestritten, wenn KI im Raum steht, und was muss wer darlegen. Drei Folgerungen halten wir für zentral.

Für Kreative und Musikschaffende: Der Entstehungsprozess ist Ihr wichtigstes Beweismittel. Bewahren Sie datierte Entwürfe auf – Notizbuch, Dateiversionen mit Metadaten, Nachrichten, mit denen Sie Texte weitergegeben haben. Lassen Sie den menschlich geschaffenen Kern erkennbar und trennen Sie ihn gedanklich von der KI-Nachbearbeitung. Melden Sie Werke bei der GEMA und sorgen Sie für korrekte ©-Angaben auf den Plattformen; beides zählte hier. Und lesen Sie die Nutzungsbedingungen des KI-Werkzeugs, bevor Sie Ihren Text eingeben – das Gericht musste die Suno-AGB nicht prüfen, das nächste Gericht vielleicht schon.

Für Labels, Verlage und Plattformen: Der KI-Einwand ist keine Allzweckwaffe. Ein Detektor-Wert und ein paar Stilbeobachtungen reichen nicht, um einen Urheber aus dem Schutz zu drängen, und ein pauschaler Pastiche-Einwand ersetzt keinen künstlerischen Dialog. Wer fremde Texte in eigene Produktionen übernimmt, haftet auch dann, wenn nur ein prägender Teil übernommen wird, und das Verbot erfasst die gesamte Promotion. Umgekehrt gilt: Wer eine KI-Verteidigung ernsthaft führen will, braucht Substanz – etwa Prompt-Historien oder Plattform-Logs, die das Gericht als nachvollziehbare Anhaltspunkte akzeptiert.

Für Abgemahnte und Anspruchsteller gleichermaßen: Anträge müssen präzise sein. Der Senat hat eine berechtigte Verfügung um ein Drittel gekürzt, weil „Verwertung“ und die körperliche Verbreitung mit beantragt waren, ohne dass dafür Anhaltspunkte vorlagen. Wer eine Abmahnung im Urheberrecht ausspricht oder erhält, sollte die Reichweite des Unterlassungsbegehrens genau prüfen – auf beiden Seiten lässt sich hier Geld gewinnen oder verlieren.

Offen bleibt, was das Urteil nicht entscheiden musste: ob und wann der Output einer KI bei intensiver menschlicher Steuerung selbst schutzfähig wird, und welche Rechte Nutzer über die Bedingungen von Suno und vergleichbaren Diensten abgeben. Beide Fragen werden die Gerichte in den nächsten Jahren beschäftigen. Für den Moment steht fest: Der Mensch bleibt beweisbelastet, aber ein Verdacht ist kein Gegenbeweis. Zu den Grundlagen lesen Sie auch unsere Beiträge zum Urheberrechtsschutz für KI-Logos und zum KI-Recht für Unternehmen.

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Häufige Fragen zum Urteil des OLG Frankfurt (11 U 2/26)

Was hat das OLG Frankfurt im Urteil 11 U 2/26 entschieden?

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (11 U 2/26) bestätigt, dass ein Songtext urheberrechtlich geschützt ist, obwohl die Gegenseite behauptete, er sei von der KI Suno generiert worden. Die Textdichterin hatte die menschliche Schöpfung der Rohversion durch eidesstattliche Versicherungen, Entwürfe, Zeitabläufe, GEMA-Meldung und ©-Vermerk glaubhaft gemacht. Ein Label, das prägende Teile des Textes in einem eigenen Titel verwendet hatte, muss die Nutzung und die Bewerbung unterlassen und Auskunft erteilen.

Wer muss beweisen, dass ein Text von einem Menschen und nicht von einer KI stammt?

Grundsätzlich der Urheber, der sich auf sein Werk beruft. Das OLG Frankfurt stellt klar, dass es keine Vermutung mehr für eine menschliche Schöpfung gibt, wenn der Text nach dem Stand der Technik auch KI-generiert sein könnte. Trägt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte für einen KI-Output vor, muss der Urheber den Schaffensprozess im Einzelnen darlegen – so, dass seine Persönlichkeit und seine freien kreativen Entscheidungen im Werk erkennbar werden.

Sind KI-Detektoren wie GPTZero vor Gericht ein Beweis?

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht. Ein Privatgutachten, das den Text per GPTZero zu 77 % als KI-generiert einstufte, hielt das Gericht für nicht nachvollziehbar. Auch stilistische Indizien wie ein Erzählrahmen, fehlende poetische Sprachmittel oder ein ungewöhnlicher Chorus wurden verworfen, weil nicht erklärt wurde, warum sie spezifisch für Maschinentexte sein sollen. Belastbar sind dagegen Prompt-Protokolle, Plattform-Logs, Zeugen oder Äußerungen des Urhebers.

Verliere ich den Urheberschutz, wenn ich meinen Text mit Suno oder einer anderen KI bearbeite?

Nicht automatisch. Das OLG Frankfurt stellt auf die menschlich geschaffene Rohversion ab: Solange deren prägende kreative Elemente in der veröffentlichten Fassung erhalten bleiben, bleibt der Schutz bestehen, auch wenn die KI später für Musik oder die Anpassung des Textes an den Gesang genutzt wurde. Offen bleibt, wie weit die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters Rechte am eingegebenen Text einräumen – diese sollten Sie vor der Eingabe prüfen.

Ist die Übernahme eines Songtextes als Pastiche nach § 51a UrhG erlaubt?

Nur, wenn das neue Werk erkennbar in einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original tritt und wahrnehmbare Unterschiede aufweist (EuGH, Urt. v. 14.04.2026, C-590/23 – Pelham). Die bloße Übernahme prägender Textteile ist keine Pastiche. Wer sich darauf beruft, muss darlegen, an welcher Stelle und wie der Dialog stattfindet; ein pauschaler Verweis auf Remix- oder Sampling-Kultur reicht nicht.

Wie dokumentiere ich als Texter oder Musiker, dass mein Werk von mir stammt?

Bewahren Sie datierte Entwürfe auf (Notizen, Dateiversionen mit Metadaten, Nachrichten, mit denen Sie Texte weitergegeben haben), halten Sie fest, wann und wie die erste Fassung entstanden ist, melden Sie Werke bei der GEMA und achten Sie auf korrekte ©-Angaben bei Plattformen. Trennen Sie den menschlich geschaffenen Kern von späterer KI-Nachbearbeitung und sichern Sie die Nutzungsbedingungen des eingesetzten KI-Werkzeugs. Im Streitfall können Sie damit eidesstattliche Versicherungen unterlegen, wie es im Frankfurter Verfahren gelungen ist.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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