KI-Verordnung: Seit dem 2. August 2026 müssen Chatbots und KI-Inhalte gekennzeichnet werden

Schreibtisch mit Monitor, auf dem ein Chatfenster mit dem Hinweis-Badge „Sie sprechen mit einer KI“ zu sehen ist, daneben ein Tischkalender mit dem Blatt „2. August 2026“ – Symbolbild zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung

Zuletzt aktualisiert: November 2026 · Titelbild KI-generiert. Redaktionelle Verantwortung: RA Christian Kramarz.

Das Wichtigste in Kürze: Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO

  • Der Digital Omnibus hat nur die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung verschoben (Anhang III auf den 2. Dezember 2027, produktintegrierte Systeme auf den 2. August 2028). Der allgemeine Anwendungsbeginn am 2. August 2026 bleibt.
  • Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 KI-VO: Wer Chatbots, Voicebots oder KI-Kundendialoge einsetzt, muss offenlegen, dass Nutzer mit einer KI interagieren.
  • Anbieter generativer Systeme müssen Bild-, Audio-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar kennzeichnen – neue Systeme seit dem 2. August 2026, Systeme, die schon vorher auf dem Markt waren, spätestens ab dem 2. Dezember 2026.
  • Deepfakes und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sind vom Betreiber offenzulegen.
  • Seit Juli 2026 liegen die endgültigen Leitlinien der Kommission zu Art. 50 und ein als geeignet bestätigter Verhaltenskodex vor. Ab dem 2. Dezember 2026 gilt zusätzlich ein neues Verbot für sogenannte Nudifier-Anwendungen.
  • Die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht gelten bereits seit Februar 2025; die Aufsicht beginnt jetzt zu prüfen. Wir prüfen Website, Kundenservice und Content-Prozesse: kostenlose Ersteinschätzung.

Die verbreitete Fehlannahme: „Die KI-Verordnung ist verschoben“

Im Sommer 2026 hat die EU mit dem Digital Omnibus zentrale Fristen der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) verschoben. In vielen Unternehmen ist davon eine verkürzte Botschaft angekommen: Das Thema könne warten. Das ist falsch. Verschoben wurden ausschließlich die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Kapitel III – Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung. Alles andere ist seit dem 2. August 2026 anwendbar, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50, die praktisch jedes Unternehmen mit Chatbot oder KI-Content betreffen.

Was seit dem 2. August 2026 konkret gilt

1. Offenlegung bei Chatbots und Voicebots (Art. 50 Abs. 1)

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen diese so gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI kommunizieren – es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Für den Website-Chatbot, den KI-Telefonassistenten und den automatisierten Support-Chat bedeutet das: ein klarer Hinweis vor oder zu Beginn der Interaktion, nicht erst auf Nachfrage.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2)

Anbieter generativer KI-Systeme müssen Ausgaben – Bilder, Audio, Video, Text – in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen (Wasserzeichen, Metadaten, Herkunftsnachweise). Für neu in Verkehr gebrachte Systeme gilt das seit dem 2. August 2026, für Bestandssysteme ab dem 2. Dezember 2026. Wer eine eigene generative Anwendung auf Basis eines Fremdmodells anbietet, sollte prüfen, ob er selbst „Anbieter“ im Sinne der Verordnung ist.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Betreiber solcher Systeme müssen betroffene Personen informieren – relevant etwa im Kundenservice und im HR-Umfeld.

4. Deepfakes und KI-Texte von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4)

Wer KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, muss die künstliche Erzeugung offenlegen. Dasselbe gilt für KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, sofern keine menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung besteht. Für Marketing-Abteilungen, Agenturen und Medienhäuser ist das die praktisch wichtigste Vorschrift.

Leitlinien und Verhaltenskodex: wie die Kommission Art. 50 auslegt

Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission ihre endgültigen Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht. Im selben Monat haben Kommission und KI-Gremium den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte als geeignet bestätigt. Für die Praxis wichtig: Anbieter sollen ihre Ausgaben mehrschichtig kennzeichnen, in der Regel durch signierte Metadaten in Kombination mit nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen, und Werkzeuge zur Erkennung bereitstellen. Betreiber müssen Deepfakes und die betroffenen KI-Texte beim ersten Kontakt kennzeichnen; das von der Kommission bereitgestellte Standardsymbol genügt nach dem Kodex, bei reinen Audioinhalten ein gesprochener oder schriftlicher Hinweis. Der Kodex ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, ist damit nicht automatisch vor Beanstandungen geschützt.

Was der Digital Omnibus tatsächlich geändert hat

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (VO (EU) 2026/1744, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) verschiebt den Geltungsbeginn für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für in regulierte Produkte eingebettete Systeme auf den 2. August 2028. Der Begriff der Hochrisiko-KI wird enger gefasst: Systeme für Effizienz, Automatisierung oder Qualitätskontrolle gelten nur noch als hochriskant, wenn ihr Ausfall Risiken für Gesundheit oder Sicherheit verursachen kann. Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 wird abgeschwächt. Ergänzt wurde ein neues Verbot für Anwendungen, die ohne Einwilligung intime Bilder realer Personen erzeugen oder manipulieren (sogenannte Nudifier); es gilt ab dem 2. Dezember 2026.

Unverändert bleiben: die verbotenen Praktiken nach Art. 5 (seit Februar 2025), die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (seit August 2025, Durchsetzung seit August 2026) und die Transparenzpflichten des Art. 50.

Was Aufsicht und Bußgeld bedeuten

Mit dem 2. August 2026 hat die Marktüberwachung begonnen. In Deutschland regelt das seit 29. Juli 2026 geltende Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) die Zuständigkeiten: Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, die zugleich Beschwerdestelle ist und einen Service-Desk für Unternehmen betreibt. In bereits regulierten Bereichen bleiben die Fachaufsichten zuständig, etwa die BaFin für Finanzdienstleistungen und die Landesmedienanstalten für Medien. Verstöße gegen Art. 50 können mit Bußgeldern bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Praktisch relevanter dürfte zunächst ein anderes Risiko sein: Ein fehlender Chatbot-Hinweis oder ein nicht gekennzeichnetes KI-Bild in der Werbung ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – und damit für Mitbewerber und Verbände abmahnbar.

Fünf-Punkte-Check für Ihr Unternehmen

  1. Chatbot und Telefonassistent: Wird die KI-Interaktion vor Beginn offengelegt? Ist der Hinweis auch in der mobilen Ansicht und im Voice-Kanal vorhanden?
  2. Generative Tools: Welche KI-Systeme erzeugen Bilder, Texte, Videos für Ihre Kanäle? Liefert der Anbieter maschinenlesbare Kennzeichnungen? Was passiert beim Export oder Nachbearbeiten?
  3. Content-Freigabe: Gibt es eine menschliche redaktionelle Kontrolle für KI-Texte – dokumentiert? Sonst greift die Offenlegungspflicht.
  4. Deepfake-Risiko: Werden reale Personen (Mitarbeiter, Testimonials, Prominente) KI-generiert oder KI-verändert dargestellt? Dann ist Kennzeichnung Pflicht – neben Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht.
  5. Vertragswerk: Regeln Ihre AGB, Agenturverträge und KI-Nutzungsrichtlinien, wer Anbieter und wer Betreiber ist und wer die Kennzeichnung verantwortet?
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die KI-Verordnung jetzt oder erst 2027?

Beides. Der allgemeine Anwendungsbeginn war der 2. August 2026 – seitdem gelten unter anderem die Transparenzpflichten für Chatbots und KI-Inhalte. Verschoben wurden nur die Pflichten für Hochrisiko-KI (2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028).

Muss ich meinen Website-Chatbot kennzeichnen?

Ja. Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer KI interagieren, bevor oder sobald das Gespräch beginnt – es sei denn, das ist offensichtlich. Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht.

Muss ich KI-generierte Bilder in Social Media kennzeichnen?

Für den Anbieter des Bildgenerators gilt die maschinenlesbare Kennzeichnung. Sie als Betreiber müssen offenlegen, wenn das Bild reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellt (Deepfake). Für rein künstlerische oder erkennbar fiktive Motive genügt eine geringere Offenlegung.

Was ist mit KI-geschriebenen Blogartikeln?

Die Offenlegungspflicht greift bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, wenn keine menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung besteht. Wer KI-Texte redaktionell prüft und dies dokumentiert, muss nicht kennzeichnen – sollte es aus Vertrauensgründen aber erwägen.

Ist ein Verstoß gegen Art. 50 abmahnbar?

Nach unserer Einschätzung ja: Die Transparenzpflichten regeln das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher und dürften als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG gelten. Gesicherte Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

Gilt die KI-Kompetenzpflicht noch?

Ja, Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. Der Digital Omnibus hat sie abgeschwächt, nicht aufgehoben. Schulung und Dokumentation bleiben sinnvoll – auch für die Haftung bei fehlerhaften KI-Entscheidungen.

Bis wann müssen bestehende KI-Systeme ihre Ausgaben kennzeichnen?

Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 spätestens ab dem 2. Dezember 2026 umsetzen. Neue Systeme müssen das seit dem 2. August 2026.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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