Am 6. März 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein richtungsweisendes Urteil zum Thema Irreführung durch UVP gefällt (Az. 2 U 142/23). Im Zentrum stand die Preiswerbung der Lidl Digital International GmbH & Co. KG – konkret: die Gegenüberstellung eines Verkaufspreises mit einer unrealistisch hohen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP).
Hintergrund: UVP als Scheinrabatt?
Lidl hatte für das Fitnessgerät „Christopeit Sport Ergometer AL 2 Black Edition“ mit einer UVP von 649 Euro geworben, während der tatsächliche Verkaufspreis bei 303,05 Euro lag – ein vermeintlicher Preisvorteil von rund 53 %. Doch: Die tatsächliche Herstellerin, Christopeit-Sport GmbH, hatte dieses Gerät auf ihrer Website selbst für unter 300 Euro angeboten. Die UVP war also nicht realitätsnah und diente ausschließlich der werblichen Aufwertung.
OLG Stuttgart: UVP war nicht ernsthaft erteilt – Irreführung liegt vor
Das Gericht stellte klar: Eine UVP darf nicht bloß als Marketing-Instrument dienen. Wird sie vom Hersteller nicht ernsthaft verwendet oder gar selbst unterboten, liegt eine Irreführung der Verbraucher im Sinne des UWG vor. Die UVP verliert in solchen Fällen ihre Funktion als glaubwürdige Orientierungshilfe für Konsument:innen.
Das Gericht untersagte Lidl daher, künftig mit derartigen UVPs zu werben, wenn sie nicht auf einer tatsächlich praktizierten Preisempfehlung beruhen.
Bedeutung für Händler: Transparenz ist Pflicht
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Werbung mit UVPs nur dann zulässig ist, wenn die Preisempfehlung auch tatsächlich existiert und ernsthaft vom Hersteller verwendet wird. Händler müssen bei der UVP-Werbung darauf achten:
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Die UVP muss nachvollziehbar und aktuell sein.
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Eine fiktive oder rein werbliche UVP stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar.
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Bei fehlender oder veralteter UVP sollte auf diese Form der Preisgegenüberstellung verzichtet werden.
Fazit: Klare Grenzen für UVP-Werbung
Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein deutliches Signal gegen die Irreführung durch UVP. Verbraucher:innen dürfen nicht durch erfundene Preisvorteile manipuliert werden – und Händler sind gut beraten, ihre Werbepraxis kritisch zu überprüfen. Wer weiterhin mit fingierten UVPs wirbt, riskiert Abmahnungen, Klagen und erhebliche Reputationsverluste.
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