Identifizierende Berichterstattung: Wenn der „Familienanwalt“ im Fokus der Medien steht

Gerichtssaal mit Schlagzeile zur Identifizierung eines Familienanwalts.

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Die mediale Berichterstattung über prominente Strafprozesse greift oft weit in das Privatleben der Beteiligten ein. Besonders brisant wird es, wenn nicht nur die Hauptbeteiligten, sondern auch deren engstes Beraterumfeld namentlich genannt und im Bild gezeigt werden. Das Landgericht Berlin II hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 6. Januar 2026, Az: 27 O 412/25 eV) bestätigt, dass ein Rechtsanwalt, der als „Familienanwalt“ einer bekannten Unternehmerfamilie fungiert, eine identifizierende Berichterstattung selbst dann hinnehmen muss, wenn er bislang nicht im Rampenlicht stand.

Der Hintergrund: Schwere Vorwürfe und öffentliches Interesse

Im Kern ging es um die Berichterstattung über ein Strafverfahren, das unter anderem den Vorwurf der schweren Entziehung Minderjähriger und der gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hat. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt und lokaler Kommunalpolitiker, wurde in Medienberichten namentlich identifiziert und mit einem Porträtfoto abgebildet. Er sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Gericht wies den Antrag auf Unterlassung jedoch zurück. Entscheidend war hierbei die Verknüpfung mehrerer Faktoren, die ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen.

Die Rolle als „Organ der Rechtspflege“

Ein wesentliches Argument des Gerichts ist die berufliche Stellung des Betroffenen. Als Rechtsanwalt bekleidet er eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Wenn ein Anwalt – insbesondere in seiner Rolle als vertrauter Berater einer prominenten Familie – selbst unter den Verdacht gerät, an einer Straftat beteiligt zu sein, weckt dies das öffentliche Interesse in besonders hohem Maße.

Illustration zum Spannungsfeld zwischen Anwaltsgeheimnis und öffentlicher Berichterstattung.

Widersprüche in der Selbstdarstellung

Besonders kritisch bewertete das LG Berlin II den Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung des Anwalts und den erhobenen Vorwürfen. Da der Betroffene politisch aktiv war und in seinem Wahlkampf explizit für „Sicherheit“ warb, ist das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung eines Verdachts, der das Gegenteil suggeriert (Beteiligung an einer komplexen Entführung), rechtlich geschützt. Die Medien dürfen solche Widersprüche aufgreifen und die Person hinter den Vorwürfen für die Leser erkennbar machen.

Zulässigkeit der Bildberichterstattung

Oft wird versucht, zumindest die Veröffentlichung von Fotos zu verhindern. Doch auch hier blieb das Gericht streng: Da der Anwalt das verwendete Porträtfoto zuvor selbst für seine politische Arbeit veröffentlicht hatte, durfte die Presse dieses im Kontext der Berichterstattung über den Prozess nutzen. Eine „Bedürfnisprüfung“, ob das Foto zwingend notwendig war, findet laut Rechtsprechung bei Ereignissen der Zeitgeschichte nicht statt.

Was Betroffene wissen müssen

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass die Hürden für ein Verbot identifizierender Berichterstattung bei Personen mit gesellschaftlicher Verantwortung sehr hoch liegen. Dennoch muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden: Ist die Unschuldsvermutung gewahrt? Wurde eine Stellungnahme eingeholt?

Die Kanzlei Kramarz berät Sie professionell zu allen Fragen des Medien- und Presserechts. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227, schreiben Sie an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de/kontakt. Weitere Informationen finden Sie auf kanzlei-kramarz.de.

Warum durfte der Name des Anwalts im Fall Block genannt werden?

Das Gericht sah ein hohes öffentliches Interesse aufgrund der Prominenz der Mandanten, der Schwere der Vorwürfe (Kindesentziehung) und der Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege sowie Kommunalpolitiker. In solchen Fällen wiegt die Informationsfreiheit schwerer als das Anonymitätsinteresse. Kontaktieren Sie die Kanzlei Kramarz für Details.

Spielt die politische Tätigkeit des Anwalts eine Rolle?

Ja, laut LG Berlin II erhöht ein politisches Amt die öffentliche Relevanz. Wenn zudem Wahlkampfaussagen im Widerspruch zum Tatverdacht stehen, ist eine Identifizierung eher zulässig. Eine kostenlose Erstberatung bietet die Kanzlei Kramarz unter 06151-2768227.

Darf ein Foto ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Wenn das Foto ein Ereignis der Zeitgeschichte bebildert und der Betroffene es bereits selbst öffentlich gemacht hat (z. B. auf Wahlflyern), ist eine Veröffentlichung im Rahmen der Pressefreiheit oft ohne Einwilligung möglich. Fragen Sie uns unter anfrage@kanzlei-kramarz.de.

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