Fotorecht: Urheberrechte im Fokus

Die Rechte an einer Fotografie hat nach deutschem Urheberrecht stets der Fotograf, also derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat. 

Komplizierter wird die Rechtslage, wenn eine Fotografie die Rechte Dritter tangiert. Wenn in einem Foto ein fremdes Werk abgelichtet wird, werden regelmäßig mit der Nutzung der Fotografie die Rechte desjenigen verletzt, der die Rechte an dem abgebildeten Werk inne hat. Ausnahmen von dieser Grundregel können sich aus § 57 UrhG ergeben, wenn das abgebildete Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Fotografie ist, oder zum Beispiel aus der Panoramafreiheit des § 59 UrhG.

Mit den Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Definition des unwesentlichen Beiwerks in § 57 UrhG hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Möbelkatalog (BGH, Urteil vom 17. November 2014, Az.: I ZR 177/13) beschäftigt.

Als Unwesentlich soll das Beiwerk im Motiv zu betrachten sein, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele.

Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG die Beurteilung des inhalthohen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außer dem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (Dreyer in: Dreyer/Kotthof/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 57 Unwesentliches Beiwerk, Rn. 7). Bei Werbefotos und -filmen kommen dem Ambiente im allgemeinen Bedeutung auch für das Werk zu, mit der Folge, dass § 57 UrhG mangels Beiwerkcharakters der werbenden Darstellung regelmäßig nicht einschlägig ist (Dreyer a.a.O. Rn. 10) § 57 UrhG privilegiert nicht die stil- oder stimmungsbildende oder die Wirkung oder Aussage der Werbung unterstreichende Einbeziehung urheberrechtsgeschützter Werke in Werbung. Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen - ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an. (BGH — Möbelkatalog, a.a.O Rn. 27, 31; zu § 23 Abs 1 Nr 2.KUG : BGH NJW 1961, 558 f. - Familie.Schölerniann -). Die Wanddekoration als Teil des ästhetischen oder stilistischen Gesamtbildes kommt bei der Präsentation von der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten eines Hotels in den Augen eines Durchschnittsbetrachters aber noch nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung zu. Dies wäre aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von § 57 UrhG erfordelich (vgl. BGH, GRUR 2Ö19, 813— Cordoba II — Rn. 59 m.w.N.). Auch nach der sog. Zweckerreichungsslehre ist es nicht erforderlich, dass mit der Zustimmung des Antragstellers in die Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Form von Fototapeten dem jeweiligen Verwender zugleich zur zweckentsprechenden Nutzung zu Dekozwecken zugleich die hier verfahrensgegenständlichen Verwertungsrechte eingeräumt werden. Eine Erschöpfung ist nur an der jeweiligen Fototapete als Vervielfältigungsstück eingetreten.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk als Fototapete genutzt gilt nichts anderes. Das Werk wird dann regelmäßig das Motiv bestimmen. Folglich ist das Urheberrecht verletzt. Das kann zu hohen Schadenersatzansprüchen führen! Deutlich wird dies an einem aktuellen Fall.

Aktuell hatte sich das LG Köln mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Fotograf ein Gebäude und damit ein Werk der Architektur, § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG fotografiert hatte. Die Architekten des Gebäudes wurden später wegen unerlaubter Nutzung der Fotografien auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Den Einwand der Architekten gegen die Ansprüche des Fotografen, dieser hätte selbst die Urheberrechte der Architekten mit seiner Fotografie verletzt, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger ihre Urheberrechte (bzw. jene ihres Geschäftsführers) an dem Bauwerk verletze, ist mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich. Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre (vgl. Schricker/Loewenheim, § 2, Rn. 70). Ob der Kläger sich insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stützen kann, ist für die Entstehung der isoliert zu betrachtenden Urheberrechte an dem Lichtbildwerk bzw. dem Lichtbild ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten.

Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kosmetik- und Nagelstudio ein Werbevideo produziert hatte. Im Lauf dieses Videos war für mehr als die Hälfte der Laufzeit ein Werk der bildenden Kunst an zentraler Stelle in erheblicher Größe zu sehen. Das Landgericht untersagte die weitere Präsentation des Werkes.   

Das OLG Hamm (Urteil vom 29.10.2020, Az.: 4 U 20719) verbot einem Bundesland die weitere Präsentation eines Cartoons. 

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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