Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für IT-Recht

Am 21.09.2022 hat mir die Rechtsanwaltskammer Frankfurt aufgrund meiner besonderen theoretischen wie praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

zu führen.

Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht biete ich meinen Mandanten:

Beratung und Vertretung im Softwarerecht

Erstellung von Lizenzverträgen über Software

Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Beratung zu urheberrechtlichen Fragen des Softwarerechts

Beratung im Datenschutz

Erstellung von datenschutzrechtlichen Vereinbarungen

Datenschutzerklärungen

Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungsvorgänge (Joint Controller Agreement)

Kontakt für alle Fragen IT-Rechts im Unternehmen

Gestaltung, Prüfung und Verhandlung sämtlicher Verträge des Informationstechnologierechts, Datenschutz- und Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen, Lizenzvereinbarungen und Vertriebsverträgen

Rechtliche Beratung bei IT-Projekten

Information und Schulung innerhalb von Unternehmen zu IT- und urheberrechtlichen Belangen

Die Verleihung des Fachanwaltstitels für IT-Recht setzt den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die theoretischen Kenntnisse werden in einem Fachanwaltskurs mit der erfolgreichen Absolvierung mehrerer Klausuren nachgewiesen. Die praktischen Erfahrungen werden durch den Nachweis von Mandatierungen und einschlägiger Tätigkeit in den Rechtsgebieten des IT-Rechts nachgewiesen.

Haben Sie Fragen zum IT-Recht? Melden Sie sich telefonisch oder per eMail.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

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