Das Urheberrecht schützt die kreativen Schöpfungen eines Urhebers. Ein besonders wichtiges und dabei oft unterschätztes Recht ist das sogenannte Urheberbenennungsrecht nach § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieses Recht ermöglicht es dem Schöpfer eines Werkes, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Name bei der Verwendung seines Werkes genannt wird. Für Kulturschaffende und Kreative stellt die Anerkennung ihrer Urheberschaft einen essenziellen Aspekt ihrer beruflichen Reputation dar.
Die Nennung als Grundsatz: Schutz der Urheberpersönlichkeit
Der Gesetzgeber schützt mit dem Urheberbenennungsrecht die ideellen Interessen des Urhebers. Es ist ein zentraler Pfeiler des Urheberpersönlichkeitsrechts und sichert die Verbindung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk. Die Nichtnennung oder gar die falsche Nennung des Urhebers kann dessen Ansehen erheblich schädigen und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Der Fall „Kaulitz & Kaulitz“ beim Deutschen Fernsehpreis
Gerade in kreativen Bereichen wie der Filmproduktion sind oft mehrere Personen als Miturheber an einem Werk beteiligt, beispielsweise als Co-Regisseure. Was passiert jedoch, wenn ein Gremium, wie etwa eine Jury bei einer Preisverleihung, nur einen Teil der Urheber zur Nominierung auswählt und den anderen Co-Urheber in ihrer öffentlichen Kommunikation ignoriert?
Hierzu hat das Landgericht Köln mit einer bedeutsamen Entscheidung (Urteil vom 09.09.2025, Az. 14 O 294/25) Klarheit geschaffen, die für den Filmbereich große Beachtung fand.
Im konkreten Fall ging es um die Nominierung der Netflix-Reality-Show „Kaulitz & Kaulitz“ zum Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“. Die Veranstalter hatten auf ihrer Webseite lediglich zwei Regisseure namentlich genannt und von einem „Regie-Duo“ gesprochen. Der Regisseur Pablo Ben Yakov, der nachweislich in einem Großteil der Episoden als (Co-)Regisseur aufgeführt wurde, war jedoch nicht erwähnt worden.
Das Urteil des Landgerichts Köln: Kein Recht auf Nominierung, aber auf Nennung
Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung klar herausgestellt, dass das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG von einem Anspruch auf Nominierung strikt zu trennen ist. Der Co-Regisseur Pablo Ben Yakov konnte aus dem Urheberrecht kein Recht auf eine Nominierung für den Preis ableiten. Das Recht, einen Preis zu vergeben und Kandidaten auszuwählen, verbleibt bei den Veranstaltern.
Gleichwohl konnte dem Kläger das Recht auf Urheberbenennung nicht verwehrt werden. Die Richter stellten fest, dass die Veranstalter einer Preisverleihung bei der Darstellung der Tatsachen, insbesondere der Urheberschaft am Filmwerk, zur Wahrheit verpflichtet sind. Eine namentliche Nennung des Co-Regisseurs war auch dann notwendig, wenn dieser nicht für den Preis nominiert war.
Das Gericht betonte damit einen entscheidenden Punkt: Die Existenz der Co-Regie ist eine Tatsache, die von der Meinungsäußerung der Jury (der Nominierung) zu trennen ist. Die Veranstalter konnten sich auch nicht mit dem Argument verteidigen, die Äußerungen stammten von einer unabhängigen Jury. Sie waren vielmehr gehalten, die Äußerungen der Jury um die korrekten Informationen zur Urheberschaft zu ergänzen.
Wichtige Lehren für Veranstalter und Urheber
Diese Rechtsprechung ist von großer Bedeutung. Sie bekräftigt, dass das Urheberbenennungsrecht keine Werknutzung im engeren Sinne voraussetzt, um Anwendung zu finden. Es geht vielmehr um die korrekte und vollständige Darstellung der Urheberschaft in der Öffentlichkeit.
Veranstalter von Wettbewerben wie dem Deutschen Fernsehpreis, aber auch anderen öffentlichen Events, die sich auf urheberrechtlich geschützte Werke beziehen, müssen demnach höchste Sorgfalt walten lassen. Sie haben sicherzustellen, dass die korrekten Informationen über alle Miturheber angemessen kommuniziert werden, unabhängig davon, wer nominiert oder ausgezeichnet wird.
Für Urheber wie Pablo Ben Yakov, die feststellen, dass ihr Name bei der öffentlichen Präsentation eines Werkes, an dem sie beteiligt waren, weggelassen wurde, bietet § 13 UrhG einen starken rechtlichen Hebel. Die Kanzlei Kramarz unterstützt Mandanten gerne bei der Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche.
Unterstützung im Urheber- und Medienrecht
Das Urheberrecht ist ein komplexes Feld, das ständiger Klärung durch die Rechtsprechung bedarf. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht, verfügt über 15 Jahre Berufserfahrung und unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Urheberbenennungsrecht und anderen Bereichen des geistigen Eigentums.
Besuchen Sie für weiterführende Informationen bitte die Webseite der Kanzlei Kramarz. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Urheberschaft oder zu einer möglichen Rechtsverletzung haben, nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Erstberatung. Kontaktieren Sie die Kanzlei unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, senden Sie eine E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder rufen Sie direkt an unter 06151-2768227. Die Kanzlei Kramarz steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren.