BGH-Urteil zur Firmenbestattung: Auch der faktische Geschäftsführer haftet strafrechtlich

Die sogenannte "Firmenbestattung" ist ein Phänomen, bei dem insolvente oder sanierungsbedürftige Unternehmen auf Strohmänner übertragen werden, um die wahren Verantwortlichen im Hintergrund agieren zu lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (5 StR 287/24) klargestellt, dass auch faktische Geschäftsführer, die im Hintergrund die Fäden ziehen, strafrechtlich für Insolvenzverschleppung und Bankrott haften können.

Was ist eine Firmenbestattung?

Bei einer Firmenbestattung werden die Geschäftsanteile eines Unternehmens in einer wirtschaftlichen Notlage an eine oft geschäftsunerfahrene oder mittellose Person übertragen, die formell als Geschäftsführer eingesetzt wird. Tatsächlich werden die unternehmerischen Entscheidungen aber weiterhin von den bisherigen Verantwortlichen getroffen, die so ihre Haftung fürchten. Ziel ist es häufig, Gläubiger zu täuschen und Vermögenswerte beiseitezuschaffen, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der aktuelle Fall vor dem BGH

Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen Mann wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Insolvenzverschleppung verurteilt. Dieser hatte im Hintergrund die Geschäfte von mehreren Unternehmen geführt, während ein formal eingesetzter Geschäftsführer ohne unternehmerische Entscheidungsgewalt war. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da das Landgericht die Rolle des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer nicht ausreichend gewürdigt hatte.

Die Entscheidung des BGH: Maßstäbe für die faktische Geschäftsführung

Der BGH stellte in seinem Urteil neue Maßstäbe für die Beurteilung der faktischen Geschäftsführung auf. Entscheidend sei nicht ein starrer Katalog von Merkmalen oder ob die Person im Außenverhältnis aufgetreten ist. Vielmehr komme es darauf an, ob die Person tatsächlich geschäftsführertypische Aufgaben im Unternehmen wahrgenommen hat und die zentralen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst hat. Auch interne Steuerungshandlungen, die für Dritte nicht sichtbar sind, können laut BGH ausreichen, um eine faktische Geschäftsführungsrolle zu begründen.

Implikationen des Urteils

Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung von Firmenbestattungen. Es macht deutlich, dass sich Personen, die im Hintergrund die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, nicht ihrer Verantwortung entziehen können, indem sie Strohmänner vorschieben. Die Gerichte müssen künftig im Detail prüfen, welche konkreten Entscheidungen und Maßnahmen von den Beschuldigten selbst getroffen wurden. Dies gilt insbesondere in Abwicklungssituationen und bei sogenannten Firmenbestattungen.

Fazit

Das Urteil des BGH stärkt die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Firmenbestattungen. Es stellt klar, dass die faktische Geschäftsführung strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn Insolvenzrecht oder andere Strafgesetze verletzt werden. Unternehmen und ihre Berater sollten die Grundsätze dieses Urteils genau beachten, um nicht in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu geraten.

FAQ zum Thema Firmenbestattung und faktische Geschäftsführung:


Was versteht man unter einer Firmenbestattung?

Unter einer Firmenbestattung versteht man die Übertragung eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens auf eine Strohperson, während die eigentlichen Entscheidungsträger im Hintergrund bleiben.

Wer gilt als faktischer Geschäftsführer?

Als faktischer Geschäftsführer gilt eine Person, die tatsächlich die Geschäftsführung eines Unternehmens ausübt und maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen hat, ohne formell als Geschäftsführer bestellt zu sein.

Welche Strafbarkeitsrisiken bestehen bei einer Firmenbestattung?

Sowohl der formelle als auch der faktische Geschäftsführer können sich bei einer Firmenbestattung wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott oder anderer Delikte strafbar machen.

Was hat der BGH in seinem aktuellen Urteil entschieden?

Der BGH hat klargestellt, dass für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung nicht nur das Auftreten im Außenverhältnis entscheidend ist, sondern auch interne Steuerungshandlungen und die tatsächliche Ausübung geschäftsführertypischer Aufgaben.

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