AGB im B2B-Handel: Wie Sie Haftung und Verjährung rechtssicher gestalten

Haftung und Verjährung in AGB

Fragen zum Thema? Kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine teure Maschine für Ihren Betrieb gekauft, doch nach kurzer Zeit funktioniert sie nicht mehr einwandfrei. Oder umgekehrt: Sie haben eine Ware geliefert und der Kunde meldet sich erst nach langer Zeit mit einer Reklamation. In beiden Fällen stellt sich die Frage: Wer hat welche Rechte und Pflichten? Die Antwort findet sich oft im Kleingedruckten – den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Gerade im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) sind AGB ein mächtiges Werkzeug, um Verträge zu standardisieren und Risiken zu minimieren. Doch Vorsicht: Nicht alles, was man in AGB schreibt, ist auch wirksam. Besonders bei den kritischen Themen Haftung und Verjährung setzt das Gesetz klare Grenzen. Als Ihr erfahrener Partner im IT- und Medienrecht erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Gewährleistung im Kaufvertrag: Was der Käufer erwarten darf

Wenn eine gelieferte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also mangelhaft ist, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu (§ 437 BGB). Er kann unter anderem:

  • Nacherfüllung verlangen (also Reparatur oder Neulieferung),
  • vom Vertrag zurücktreten,
  • den Kaufpreis mindern oder
  • Schadensersatz fordern.
 

Ein zentraler Punkt ist dabei der Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs – meist die Übergabe der Ware. Der Mangel muss bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden haben. Im B2B-Bereich liegt die Beweislast dafür grundsätzlich beim Käufer.

Die Uhr tickt: Verjährungsfristen in B2B-AGB clever verkürzen

Gesetzlich verjähren die Ansprüche wegen eines Mangels in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für einen Verkäufer bedeutet das eine lange Zeit der Unsicherheit. Im B2B-Handel gibt es jedoch einen entscheidenden Vorteil: Diese Frist kann durch AGB verkürzt werden, oft auf ein Jahr.

Das schafft für Sie als Verkäufer Planungssicherheit. Aber Achtung: Eine Verkürzung „ins Blaue hinein“ ist riskant. Die Klauseln müssen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. Weichen sie zu stark vom gesetzlichen Leitbild ab oder benachteiligen den Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam. Die Folge: Es gilt wieder die gesetzliche Regelung von zwei Jahren.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit: Was in B2B-AGB nicht geht

Obwohl der Gesetzgeber Unternehmen mehr Vertragsfreiheit einräumt als Verbrauchern, gibt es klare rote Linien. Bestimmte Haftungsregelungen sind auch im B2B-Bereich tabu.

1. Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden kann niemals ausgeschlossen werden (§ 202 BGB). Gleiches gilt für grobe Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Klausel, die das versucht, ist unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).

2. Veränderung der Beweislast: Das Gesetz hat eine klare Verteilung der Beweislast. Eine AGB-Klausel darf diese nicht grundlegend zum Vorteil des Verwenders umkehren (§ 309 Nr. 12 BGB). Der Käufer muss den Mangel beweisen, aber Sie als Verkäufer können sich nicht per AGB davon freimachen, beweisen zu müssen, dass Sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

3. Kosten für Aus- und Einbau bei Nacherfüllung: Hat der Käufer eine mangelhafte Sache bereits gutgläubig eingebaut (z. B. fehlerhafte Fliesen verlegt), müssen Sie als Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht nur neue Fliesen liefern, sondern auch die Kosten für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen tragen (§ 439 Abs. 3 BGB). Diese Pflicht lässt sich in AGB nur sehr schwer ausschließen.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre AGB vom Fachanwalt prüfen!

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind mehr als nur ein lästiges Anhängsel. Sie sind das Fundament Ihrer Verträge und ein entscheidendes Instrument zur Risikosteuerung. Unwirksame Klauseln können im Streitfall teuer werden und Ihre rechtliche Position erheblich schwächen.

Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht mit über 15 Jahren Erfahrung prüfen und erstellen wir rechtssichere AGB, die genau auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten sind. Wir sorgen dafür, dass Sie die rechtlichen Spielräume optimal nutzen, ohne die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.

Sie haben Fragen zu Ihren AGB oder benötigen eine rechtssichere Neugestaltung? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihr Anliegen unverbindlich zu besprechen. Sie erreichen uns einfach über unsere Webseite kanzlei-kramarz.de, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder direkt telefonisch unter 06151-2768227.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten: Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Oder betrifft Ihre Frage eine Abmahnung im Urheberrecht oder eine Abmahnung im Markenrecht? Informationen speziell zum Thema Abmahnung von Frommer Legal finden Sie ebenfalls bei uns.

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt für UrheberrechtMedienrecht oder Softwarerecht? Wir beraten Sie umfassend auch in Fragen zum MarkenrechtWettbewerbsrechtDatenschutzrecht und bei Bilderklau.

Benötigen Sie rechtssichere AGB und möchten diese erstellen lassen? Kontaktieren Sie uns!