Seit dem 01.01.2019 ist das deutsche Verpackungsgesetz in Kraft. Das Gesetz trat an Stelle der Verpackungsverordnung und regelt Rechtsfragen zur Erfassung von werthaltigen Abfällen. Für Onlinehändler galt schon nach alter Rechtslage eine Registrierungspflicht. Mit der Neuregelung 2019 wurde diese Pflicht um Regelungen zur Transparenz dieser Registrierung erweitert. Onlinehändler sind von den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz betroffen, da Onlinehändler regelmäßig erstmals Warenverpackungen und Transportverpackungen, die beim Verbraucher typischerweise als Abfall anfallen, in den Verkehr bringen.
Onlinehändler müssen das Verpackungsrecht berücksichtigen
Wer als Onlinehändler diese Voraussetzungen erfüllt muss sich an einem System beteiligen, mit dem die anfallenden Verpackungen erfasst werden und dann einer Verwertung zugeführt werden.
Bevor ein Onlinehändler entsprechende Verpackungen in den Verkehr bringt, muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren. Ob ein konkreter Händler registriert ist, kann jedermann in dem Register selbst nachsehen. Wer nicht registriert ist, unterliegt einem Verbot, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen, § 9 Abs. 5 VerpackungsG.
Harte Konsequenzen
Händler, die nicht registriert sind, riskieren neben einem Bußgeld die wettbewerbsrechtliche Ahndung dieses Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz. Wettbewerber können einem solchen Unternehmen die weitere Marktteilnahme bis zur ordnungsgemäßen Registrierung gerichtlich verbieten lassen, da es sich bei den entsprechenden Regelungen um sog. Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG handelt.
Die Pflicht zur Registrierung zum Verpackungsregister nach § 7 VerpackungsG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.
LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020, Az.: 1 O 417/19
Dies ist auch angemessen, denn die Registrierung zur Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID setzt die Beteiligung an einem System zur Rücknahme der Verpackungen nach § 7 VerpackungsG voraus. Eine Systembeteiligung setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen angibt, wie hoch die jährliche Menge an Verpackungen sein wird und dafür dann eine Lizenz für diese Abfallmenge bei einem System einkauft. Die Möglichkeit dazu besteht bei einer Reihe von Systemen, wie Landbell, z-mart oder take-e-way.de. Rechtskonformes Handeln setzt also nicht nur ein Tätigwerden der verpflichteten Unternehmen voraus, sondern kostet in diesem Fall auch Geld, dass dann über die Verkaufspreise verdient werden muss. Wer sich nicht rechtskonform verhält, spart sich dieses Geld und verschafft sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Daneben gilt natürlich, dass derjenige der ein Unternehmen betreibt selbst dazu verpflichtet ist, sich über die aktuell geltenden Gesetze auf dem Laufenden zu halten.
Recherche in LUCID
Bei einer Recherche im Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID muss sehr sorgfältig vorzugehen und es sollte nach allen in Betracht kommenden Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken gesucht werden unter denen ein Wettbewerber sich registriert haben könnte. Denn laut Entscheidung des LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020, Az.: 1 O 417/19 kann ein Gewerbetreibender sich auch unter seiner Firmierung, seiner Geschäftsbezeichnung oder einer Etablissementsbezeichnung bei der Zentralen Stelle registrieren.
Entsprechende Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz müssen unbedingt ernst genommen werden. Ein gerichtliches Verbot des Inverkehrbringens systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Registrierung bedeutet faktisch ein Verbot der Marktteilnahme bis zur ordnungsgemäßen Registrierung und kann damit ein ganzes Unternehmen zum Stillstand bringen.