Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG): Regeln, Praxis – und warum Unternehmen trotzdem abgemahnt werden

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

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Stand: Juli 2026 · Grundlegend überarbeitet und um die Praxis seit 2021 ergänzt

Seit dem 1. August 2021 regelt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), wie Plattformen wie Instagram, TikTok und YouTube mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ihrer Nutzer umgehen müssen. Für private Nutzer hat das Gesetz vieles entschärft – für Unternehmen dagegen nicht. Genau dieses Missverständnis ist der Kern der aktuellen Musik-Abmahnwellen gegen gewerbliche Instagram- und TikTok-Accounts.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Das UrhDaG macht Upload-Plattformen für die Inhalte ihrer Nutzer urheberrechtlich verantwortlich und verpflichtet sie, Lizenzen zu erwerben (§ 4 UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie um.
  • Die Privilegierungen des Gesetzes – etwa für geringfügige Nutzungen (§ 10 UrhDaG) – gelten nur für nicht-kommerzielle Nutzung.
  • Auch die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok sind für gewerbliche Accounts regelmäßig nicht freigegeben.
  • Ergebnis: Unternehmen, die Musik in Reels nutzen, können sich weder auf das UrhDaG noch auf die Plattform-Lizenz berufen – und werden von Kanzleien wie Frommer Legal, IPPC Law oder Hild & Kollegen abgemahnt.

Was regelt das UrhDaG?

Vor 2021 galten Plattformen als neutrale Vermittler: Für Urheberrechtsverletzungen hafteten in erster Linie die Nutzer, die Inhalte hochluden. Das UrhDaG hat dieses Modell umgedreht. Diensteanbieter, deren Hauptzweck es ist, große Mengen von Nutzern hochgeladener geschützter Inhalte zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen (§ 2 UrhDaG), nehmen die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun selbst vor (§ 1 UrhDaG) – und haften dafür grundsätzlich auch selbst.

Aus der Haftung kommen die Plattformen im Wesentlichen nur heraus, wenn sie bestmögliche Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben (§ 4 UrhDaG) – in der Praxis über Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften, Labels und Verlagen – und nicht lizenzierte Inhalte nach den Regeln des Gesetzes blockieren oder entfernen. Für kleinere Anbieter und Start-ups gelten abgestufte Pflichten.

Die Nutzer-Privilegien – und ihre entscheidende Grenze

Damit Uploadfilter nicht die Alltagskultur des Netzes abwürgen, privilegiert das Gesetz bestimmte Nutzungen. Als geringfügig und damit mutmaßlich erlaubt gelten nach § 10 UrhDaG etwa Ausschnitte bis zu 15 Sekunden eines Films oder einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen eines Textes oder Bilder bis 125 Kilobyte. Der Haken, der in der Praxis fast immer übersehen wird:

Diese Privilegierung gilt nur für nicht-kommerzielle Nutzungen bzw. solche, die keine erheblichen Einnahmen erzielen. Wer als Unternehmen, Selbstständiger oder Influencer mit Business-Account Musik in einem Reel verwendet, kann sich auf die 15-Sekunden-Regel nicht berufen – auch nicht bei kürzesten Ausschnitten.

Warum das UrhDaG Unternehmen nicht schützt: die Musik-Abmahnwellen auf Instagram & TikTok

Hier schließt sich der Kreis zur aktuellen Abmahnpraxis. Die Plattformen haben – getrieben durch die Lizenzpflicht des § 4 UrhDaG – umfangreiche Musiklizenzen erworben und stellen ihren Nutzern Musikbibliotheken zur Verfügung. Diese Lizenzen decken jedoch die private, nicht-kommerzielle Nutzung ab. Für gewerbliche Accounts schließen die Nutzungsbedingungen der Plattformen die allgemeine Musikbibliothek regelmäßig aus; freigegeben sind für Unternehmen nur gesondert lizenzierte, deutlich kleinere Kataloge (etwa lizenzfreie „Commercial Sounds").

Das Ergebnis ist eine doppelte Schutzlücke für Unternehmen: Das UrhDaG privilegiert sie nicht, und die Plattform-Lizenz erfasst sie nicht. Wer also als Firma, Praxis, Agentur oder gewerblicher Influencer Chart-Musik im Reel verwendet – und sei es über die eingebaute Musikfunktion der App –, begeht in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Genau diese Fälle verfolgen derzeit spezialisierte Kanzleien in großem Stil: Frommer Legal (etwa im Fall „Elfe" mit einer Forderung von über 10.000 €), Hild & Kollegen und IPPC Law. Die Forderungen werden nach der Lizenzanalogie berechnet und erreichen bei gewerblicher Nutzung schnell vier- bis fünfstellige Beträge.

Pastiche, Memes und Remixes: § 51a UrhG

Parallel zum UrhDaG wurde 2021 die Schranke des § 51a UrhG eingeführt: Die Nutzung geschützter Werke ist zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Vor allem der neue Pastiche-Begriff sollte die Remix- und Meme-Kultur legalisieren. Was genau ein Pastiche ist – und ob etwa Sampling darunter fällt –, beschäftigt seither die höchsten Gerichte, insbesondere in der langjährigen Metall-auf-Metall-Auseinandersetzung um ein Zwei-Sekunden-Sample.

Die Rechtsprechung zum UrhDaG seit 2021

Nach dem Inkrafttreten blieb es zunächst still um das neue Gesetz – inzwischen liegen die ersten Grundsatzentscheidungen vor. Sie zeichnen ein klares Bild: Die Gerichte nehmen die Plattformpflichten ernst, setzen aber zugleich hohe Hürden für Rechteinhaber.

Plattformhaftung: strenge Pflichten, aber keine Ergebnispflicht

Das LG Köln hat im Fall „Festivalfilm" (Urteil vom 01.02.2024 – 14 O 20/22) die Pflichtenarchitektur des Gesetzes durchdekliniert: Der Plattformbetreiber nimmt die öffentliche Wiedergabe der Nutzerinhalte selbst vor (§ 1 UrhDaG); ob sie rechtswidrig ist, hängt davon ab, ob er seine Pflichten aus §§ 4, 7–11 UrhDaG nach hohen branchenüblichen Standards erfüllt. Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht dies und wies die Klage ab. Das LG München I (Urteil vom 09.02.2024 – 42 O 10792/22) ergänzt: Die Pflichten sind kumulativ – verletzt die Plattform bereits ihre Lizenzobliegenheit aus § 4 UrhDaG, ist die Wiedergabe rechtswidrig, ohne dass es auf die Blockierungsregeln noch ankäme. Das OLG Hamburg stellt zugleich klar, dass die Plattform keine Ergebnispflicht trifft, sondern nur eine Pflicht zu „bestmöglichen Anstrengungen" (Urteil vom 06.07.2023 – 5 U 175/10) – proaktive Systeme wie Content ID können genügen.

Hohe Hürden für Blockierverlangen der Rechteinhaber

Spiegelbildlich verlangen die Gerichte von Rechteinhabern präzise Mitwirkung: Pauschale Aufforderungen, „das gesamte Repertoire" zu sperren, genügen nicht – erforderlich sind konkret benannte Inhalte, im Regelfall eine Referenzdatei oder die genaue URL (OLG Hamburg, a.a.O.). Der Hinweis muss so konkret sein, dass der Verstoß „unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung" feststellbar ist; damit soll auch sogenannter Copyfraud – die Berühmung fremder Rechte – verhindert werden (LG Köln, 14 O 20/22). Eine Lizenzobliegenheit der Plattform besteht zudem typischerweise nur gegenüber Rechteinhabern mit relevantem Repertoire, etwa großen Labels oder Filmstudios.

Die Privilegien der §§ 9–11 UrhDaG: praktisch eng

Beide Gerichte bestätigen, was oben schon anklang: Die Regeln über mutmaßlich erlaubte Nutzungen greifen beim Upload ganzer Werke nicht – und auch der Status als „vertrauenswürdiger Rechtsinhaber" mit Anspruch auf Sofortblockierung (§ 14 Abs. 4 UrhDaG) wird restriktiv gehandhabt (LG Köln, 14 O 20/22).

Neue Konfliktarena: Copyright-Strikes statt Abmahnung

Besonders praxisrelevant ist die jüngste Entwicklung: Auseinandersetzungen verlagern sich von der klassischen Abmahnung zu den plattforminternen Beschwerdeverfahren. Das LG Köln stellt klar, dass Melde- und „Strike"-Systeme die urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG nicht ersetzen – Plattformen sind keine „Ersatz- oder Spezialgerichte" (Anerkenntnisurteil vom 22.07.2024 – 14 O 197/24). Nach einer qualifizierten Gegenanzeige (Counter Notification) muss der Rechteinhaber binnen der Plattformfrist – etwa zehn Tagen – gerichtliche Schritte einleiten. Und wer unberechtigt Strikes setzt, haftet inzwischen selbst: Das LG Köln überträgt die BGH-Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf unberechtigte Rechteberühmungen gegenüber Plattformen und wertet sie als deliktischen Eingriff nach § 823 Abs. 1 BGB (Urteil vom 09.01.2025 – 14 O 387/24). Für Creator und Unternehmen, deren Kanäle durch unberechtigte Strikes blockiert werden, eröffnet das eigene Abwehr- und Schadensersatzansprüche.

Text & Data Mining: die unterschätzte Weichenstellung für KI

Fast beiläufig wurde mit der Reform 2021 auch das Text- und Data-Mining liberalisiert (§ 44b UrhG): Die automatisierte Auswertung geschützter Werke ist seither grundsätzlich jedermann erlaubt, sofern der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Was 2021 eine Randnotiz war, ist heute die zentrale Rechtsgrundlage in der Debatte um das Training von KI-Modellen – und einer der dynamischsten Streitpunkte des Urheberrechts.

Abmahnung wegen Musik auf Instagram oder TikTok erhalten?
Ob die Forderung berechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab – gerade die nach der Lizenzanalogie berechneten Beträge sind häufig angreifbar. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung: 06151-2768225 oder anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das UrhDaG?
Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz regelt seit dem 1. August 2021 die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie Instagram, TikTok und YouTube. Die Plattformen haften für Nutzerinhalte grundsätzlich selbst und müssen Lizenzen für geschützte Werke erwerben (§ 4 UrhDaG).
Darf ich als Unternehmen Musik aus der Instagram- oder TikTok-Bibliothek nutzen?
In aller Regel nein. Die allgemeinen Musikbibliotheken sind nach den Nutzungsbedingungen der Plattformen der privaten, nicht-kommerziellen Nutzung vorbehalten. Gewerblichen Accounts stehen nur gesondert freigegebene Kataloge zur Verfügung. Die Nutzung von Chart-Musik im Business-Account ist deshalb regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung – und wird derzeit massenhaft abgemahnt.
Gilt die 15-Sekunden-Regel nicht für alle?
Nein. Die Privilegierung geringfügiger Nutzungen nach § 10 UrhDaG (u. a. bis zu 15 Sekunden einer Tonspur) gilt ausdrücklich nur für nicht-kommerzielle Nutzungen. Für Unternehmen und gewerbliche Accounts greift sie nicht – auch nicht bei kurzen Ausschnitten.
Was ist ein Pastiche?
§ 51a UrhG erlaubt seit 2021 die Nutzung geschützter Werke zum Zweck des Pastiches – gedacht für Remixes, Memes und ähnliche Formen der Anlehnung an bestehende Werke. Die genauen Grenzen des Begriffs sind Gegenstand höchstrichterlicher Klärung, insbesondere in der Metall-auf-Metall-Rechtsprechung zum Sampling.
Ersetzt ein Copyright-Strike die Abmahnung?
Nein. Plattforminterne Melde- und Strike-Systeme dienen der Haftungsvermeidung der Plattform und ersetzen die urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG nicht. Nach einer qualifizierten Gegenanzeige muss der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten. Wer unberechtigt Strikes setzt, kann zudem selbst nach § 823 Abs. 1 BGB haften.

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