Betreiber von Online-Marktplätzen, wie Amazon oder eBay haften in aller Regel zunächst nicht für Rechtsverstöße, die Händler, die die jeweilige Plattform nutzen, mit ihren Angeboten begehen. Voraussetzung einer solchen direkten Haftung eines Online-Marktplatzes ist, dass der jeweilige Marktplatzbetreiber über die konkrete Rechtsverletzung des Händlers informiert wird. Dann muss der Marktplatzbetreiber das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Diese Rechtslage kann zu einem Hase-und-Igel-Spiel zwischen Verletzer und Wettbewerber führen. Es stellt sich die Frage, ob Marktplatzbetreiber dazu verpflichtet werden können Angebote von Anbietern, die in der Vergangenheit beanstandete Angebote eingestellt haben, präventiv gesperrt werden können.
Mit einer solchen Ausgangslage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. In dem Verfahren war der Verkauf von Schwimmscheiben, also Schwimmhilfen, die in der Vergangenheit ohne die erforderliche CE Kennzeichnung, ohne EU- oder EG-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung. In der Vergangenheit hatte der Wettbewerber bereits in 6 Schreiben an den Marktplatzbetreiber über die rechtswidrigen Angebote informiert.
Jetzt sollte der Marktplatzbetreiber zur zukünftigen Unterlassung der Veröffentlichung solcher Angebote verpflichtet werden.
Sie angebotenen Schwimmhilfen sind persönliche Schutzausrüstung im Sinne der EU-Verordnung 2016/425, denn die Schwimmringe dienen dem Schutz gegen Risiken für die Gesundheit. Entsprechend sind Hersteller solcher Schutzausrüstung verpflichtet den Nachweis zu führen, das die Ausrüstung den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht und darüber eine Konformitätserklärung auszustellen. Die CE-Kennzeichnung ist am Produkt selbst anzubringen. Die entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnung 2016/425, hier Artikel 8 der Verordnung sind Schutzgesetze im Sinne von § 3a UWG.
Für die Durchsetzung der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche stellte sich das Problem, dass es nicht möglich ist, dem Händler per se zukünftige Angebote von Schwimmscheiben zu untersagen, da dem Händler von Gesetzes wegen nur untersagt ist, Schwimmscheiben ohne die gesetzlich erforderlichen Angaben anzubieten. Entsprechende Unterlassungsansprüche müssen daher an das Fehlen dieser Angeben anknüpfen.
Schließlich wurde der Onlinemarktplatz dazu verurteilt, zukünftig keine Angebote des Händlers mehr in der EU freizuschalten, bei denen die erforderlichen Kennzeichnungen und Erklärungen fehlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2021, Az.: 6 U 244/19).
Hoffnung für Online-Händler?
Die Angebote auf Online-Marktplätzen werden immer internationaler. Für deutsche Händler, die sich an europäische Vorgaben beim Verkauf an Verbraucher halten, ist es schwierig sich gegen Anbieter aus Fernost zu behaupten, wenn diese sich nicht an die europäischen Spielregeln halten. Das Urteil zeigt, dass man mit langem Atem die Chance hat auch solche Anbieter in die Schranken zu weisen.