Abmahnung wegen Greenwashing? Was ab dem 27. September 2026 in der Werbung verboten ist

Supermarktregal mit Produkten, deren grüne Etiketten „KLIMANEUTRAL“ rot durchgestrichen sind, darüber ein Stempel „VERBOTEN AB 27.09.2026“ – Symbolbild zum Greenwashing-Verbot

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Titelbild KI-generiert. Redaktionelle Verantwortung: RA Christian Kramarz.

Das Wichtigste in Kürze: Abmahnung wegen Greenwashing

  • Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Verbote der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers“): allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung per se unlauter.
  • Klimaneutralitäts-Werbung, die nur auf CO₂-Kompensation beruht, ist ausdrücklich verboten – die BGH-Rechtsprechung (Katjes, I ZR 98/23) wird damit Gesetz.
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem behördlichen oder zertifizierten System beruhen.
  • Ab demselben Tag müssen Online-Händler das neue EU-Gewährleistungs- und Garantielabel anzeigen.
  • Verstöße sind abmahnbar (§§ 3, 3a, 5, 8 UWG) – durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherzentralen. Wir prüfen Werbeaussagen vorab und wehren Abmahnungen ab: kostenlose Ersteinschätzung.

Warum der 27. September 2026 ein Abmahn-Stichtag ist

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt der europäische Gesetzgeber die „Schwarze Liste“ der stets unzulässigen Geschäftspraktiken (Anhang I der UGP-Richtlinie, in Deutschland: Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) um neue Umwelt- und Haltbarkeitstatbestände. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt. Die neuen Definitionen – Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem – stehen künftig in § 2 Abs. 2 UWG; die neuen Verbotstatbestände treten am 27. September 2026 in Kraft.

Für die Praxis bedeutet das: Was bislang in vielen Fällen eine Einzelfallprüfung war („Ist die Aussage irreführend?“), wird zum absoluten Verbot. Wer eine der gelisteten Praktiken verwendet, handelt unlauter – ohne dass ein Abmahner noch eine Irreführung nachweisen müsste. Genau das macht den Stichtag für Abmahnverbände und Mitbewerber attraktiv.

Diese Werbeaussagen sind ab dem Stichtag verboten

 

 

1. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis

„Umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“, „naturfreundlich“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „CO₂-arm“ – jede allgemeine Umweltaussage, die nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt ist, gilt als unlauter. Anerkannt ist eine Umweltleistung nur, wenn sie etwa dem EU-Umweltzeichen, einem nationalen EN-ISO-14024-Typ-I-Label oder einer nach EU-Recht anerkannten Spitzenleistung entspricht. Die bloße Behauptung im Werbetext reicht nicht mehr.

2. Klimaneutralität durch Kompensation

Verboten ist die Aussage, ein Produkt habe aufgrund von Treibhausgas-Kompensation neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Wer also mit gekauften Zertifikaten „klimaneutral“ wirbt, verstößt ab dem 27. September 2026 gegen ein Per-se-Verbot. Der BGH hatte bereits im Katjes-Urteil (I ZR 98/23) entschieden, dass „klimaneutral“ ohne Aufklärung über die Kompensation irreführend ist; die Richtlinie geht darüber hinaus und untersagt die Kompensations-Werbung als solche.

3. Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung

Selbst gestaltete oder von einer Agentur erfundene Siegel („Green Choice“, „Öko-Garantie“) sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden.

4. Aussagen über das ganze Produkt, die nur für einen Teil gelten

„Aus recyceltem Material“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackung recycelt ist, fällt unter das Verbot.

5. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Rechtlich vorgeschriebene Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit des Anbieters präsentiert werden – etwa „frei von FCKW“ oder „entspricht der Verpackungsverordnung“.

6. Haltbarkeit und Software-Updates

Neu sind auch Tatbestände zur Produktlebensdauer: unbelegte Haltbarkeitsangaben, das Verschweigen, dass Software-Updates die Funktion beeinträchtigen, die Darstellung eines Updates als notwendig, wenn es nur Funktionen erweitert, und Behauptungen, ein Produkt sei reparierbar, obwohl es das nicht ist.

Das neue Gewährleistungs- und Garantielabel

Parallel ändert die Richtlinie die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland werden die vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 246 und Art. 246a EGBGB erweitert: Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss ab dem 27. September 2026 mit der einheitlichen Gewährleistungsmitteilung (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB n. F.) über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren. Gewährt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, ist zusätzlich das harmonisierte Garantielabel („GARAN-Label“, Nr. 11a) anzuzeigen. Gestaltung, Farben und Texte gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vor; das Gewährleistungslabel darf nicht hinter einem Akkordeon oder Tooltip verschwinden. Fehlt das Label, liegt ein Verstoß gegen Informationspflichten vor – nach ständiger Praxis der Gerichte ein Fall des § 3a UWG und damit abmahnbar.

Wer abmahnen darf – und wer es tun wird

Aktivlegitimiert sind Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), qualifizierte Wirtschaftsverbände (Nr. 2) und qualifizierte Einrichtungen wie die Verbraucherzentralen (Nr. 3). Die Deutsche Umwelthilfe, die Wettbewerbszentrale und foodwatch haben in den vergangenen Jahren gezielt Klimaneutral- und Umweltwerbung angegriffen; mit einem Per-se-Verbot sinkt ihr Prozessrisiko erheblich. Wir rechnen daher ab Oktober 2026 mit einer Zunahme von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht – vor allem gegen Online-Shops, Kosmetik-, Lebensmittel- und Mode-Anbieter sowie Agenturen, die Werbetexte verantworten.

Was in einer Greenwashing-Abmahnung gefordert wird

Typischerweise: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von häufig 20.000 bis 50.000 Euro, teilweise Auskunft und Folgenbeseitigung (Rückruf von Werbemitteln, Änderung von Verpackungen). Bei Verbandsabmahnungen kommt eine pauschale Kostenerstattung hinzu. Wird die Frist versäumt, folgt in der Regel eine einstweilige Verfügung.

So reagieren Sie richtig

  1. Frist notieren. Abmahnungen setzen meist 7 bis 14 Tage. Die Frist ist ernst zu nehmen, aber nicht identisch mit der Reaktionsfrist gegenüber Gericht.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit gefasst und bindet Sie 30 Jahre.
  3. Aussage und Nachweis prüfen. Gibt es eine Zertifizierung, eine Lebenszyklusanalyse, ein anerkanntes Label? Dann ist die Aussage möglicherweise zulässig – oder mit einer Präzisierung zu retten.
  4. Aktivlegitimation und Missbrauch prüfen. Nicht jeder Abmahner ist berechtigt; § 8c UWG erlaubt die Abwehr rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen.
  5. Modifizierte Unterlassungserklärung. In den meisten Fällen ist eine eingeschränkte Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der richtige Weg.

Vorsorge vor dem Stichtag: Werbeaussagen-Check

Wer heute noch mit „klimaneutral“, „nachhaltig produziert“ oder einem eigenen Öko-Siegel wirbt, sollte bis zum 27. September 2026 Websites, Shop-Texte, Produktverpackungen, Social-Media-Profile und Amazon-Listings durchgehen. Wir prüfen Ihre Werbeaussagen auf die neuen Verbotstatbestände, schlagen zulässige Formulierungen vor und dokumentieren die Nachweise so, dass Sie einer Abmahnung standhalten.

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Als Fachanwaltskanzlei für IT- und Medienrecht mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht vertreten wir Unternehmen bundesweit bei Abmahnungen wegen irreführender Werbung – auf Abgemahnten- wie auf Abmahnerseite. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags eine Einschätzung, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Erklärung Sie abgeben sollten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist „klimaneutral“ ab dem 27. September 2026 komplett verboten?

Verboten ist die Aussage, wenn sie auf CO₂-Kompensation beruht. Echte Emissionsreduktion in der eigenen Wertschöpfungskette darf weiterhin beworben werden – dann aber mit konkretem, belegbarem Bezug und ohne pauschale „klimaneutral“-Behauptung.

Gilt das Verbot auch für B2B-Werbung?

Nicht unmittelbar. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gilt nur gegenüber Verbrauchern; die neuen Per-se-Verbote greifen im B2B-Verkehr also nicht direkt. Dort bleibt es bei der Einzelfallprüfung nach § 5 UWG – die Wertungen der neuen Tatbestände dürften dabei aber als Maßstab herangezogen werden. Abmahnungen durch Mitbewerber sind in beiden Fällen möglich.

Darf ich mein eigenes Nachhaltigkeitssiegel weiter verwenden?

Nur, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht – also ein unabhängiger Dritter die Kriterien prüft und überwacht. Rein eigene Siegel sind ab dem Stichtag unzulässig.

Was kostet eine Greenwashing-Abmahnung?

Die Abmahnkosten richten sich nach dem Gegenstandswert, den Abmahner häufig mit 20.000 bis 50.000 Euro ansetzen. Hinzu kommen mögliche Folgekosten für Rückruf und Neugestaltung der Werbemittel. Die Höhe ist in vielen Fällen angreifbar.

Muss ich das Garantielabel auch anzeigen, wenn ich keine Garantie gebe?

Das Gewährleistungslabel ist unabhängig davon anzuzeigen; es informiert über die gesetzliche Gewährleistung. Das Garantielabel kommt nur hinzu, wenn eine Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren gewährt wird.

Sollte ich die Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Nein – jedenfalls nicht die vorformulierte. Eine zu weit gefasste Erklärung gilt für 30 Jahre und macht jede spätere Formulierungsänderung zum Vertragsstrafenrisiko. Lassen Sie den Text prüfen und geben Sie eine modifizierte Erklärung ab.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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