Softwarerecht

Der Schutz von Computerprogrammen ist im Urheberrecht verankert. Der Gesetzgeber gewährt den urheberrechtlichen Schutz für Programme jeglicher Art. In den Schutzbereich ist auch das Entwurfsmaterial einbezogen, § 69a Abs. 1 UrhG. Das ausschließliche Recht des Herstellers einer Software wird im Gesetz näher umschrieben. Der Gesetzgeber grenzt die ausdrücklich zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69c UrhG) von denjenigen Handlungen ab, für die kein Zustimmungsbedürfnis besteht (§ 69d UrhG). Das Schutzrecht für Software und Computerprogramme liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, bzw. beim Dienstherrn, § 69b UrhG.
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Softwarevertragsrecht

Das Softwarevertragsrecht beschäftigt sich mit den vertraglichen Beziehungen zwischen Inhaber der Rechte an der Software und dem Nutzer. Hier hat der Rechteinhaber zahlreiche Möglichkeiten über die Art und Weise der Nutzung zu bestimmen. Diese vertraglichen Regelungen stehen natürlich in engem Zusammenhang mit der Vergütung für die Nutzung der Software. Es lassen sich verschiedene Typen der Art und Weise der Softwareüberlassung feststellen.

Software kann auf Dauer überlassen werden, d.h. der Nutzer zahlt einmalig und erwirbt damit ein Nutzungsrecht. Dieser Vertragstyp richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Kaufrechts und muss sich an den gesetzlichen Vorgaben zum Kaufrecht messen lassen.

Wird die Nutzungsmöglichkeit für eine Software auf Zeit eingeräumt findet Mietrecht Anwendung. Der Hersteller hat bei einer mietrechtlichen Ausgestaltung seiner Softwarenutzungsrechte die Möglichkeit regelmäßige Einkünfte zu erzielen. Andererseits ist der Hersteller während der Mietdauer dann auch dazu verpflichtet, dass Programm in einem nutzbaren Zustand zu erhalten.

Neben dieser grundsätzlichen Unterscheidung gibt sich zahlreiche weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten für Softwarenutzungsverträge. Die bekanntesten vertraglichen Regelungsformen sind: Freeware, Shareware, Open-Source-Software, Public-Domain-Software, personenbezogene Lizenzen, maschinenbezogene Lizenzen, Konzernlizenzen, OEM-Lizenzen, Einzelplatzlizenzen, Mehrfachlizenzen, sog. Named-User Lizenzen oder CPU-Lizenzen.

Heute sind gerade Im Internet zahlreiche neue Lizenzformen vorhanden. Mit Software-as-a-Service (SaaS) sind mietrechtlich ausgestaltete Nutzungsformen auf dem Vormarsch.

Rechtsverfolgung im Softwarerecht

Bei der Rechtsverfolgung im Softwarerecht stehen Fragen der Berechtigung an der Software, des Softwarevertragsrechts und der Identifikation des Rechtsverletzers im Vordergrund.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen muss zunächst geklärt sein, wer der Berechtigte an der Software ist. Dies lässt sich an Hand der Entwicklung der Software und des Gesetzes (s.o.) beantworten. Gegebenenfalls sind hier insbesondere Rechtsfragen von Open-Source-Software oder einzelner Bibliotheken und der sog. „Viralität“ der häufig genutzten General Public Licence (GPL) zu klären.

Die Grenzen des Nutzungsrechts an einer Software ergeben sich aus der Nutzungsvereinbarung zwischen dem Hersteller des Programms und dem Nutzer. Wurde zwischen Nutzer und Programmhersteller kein Nutzungsvertrag geschlossen, liegt die Rechtsverletzung auf der Hand. Eine Rechtsverletzung kann aber auch dadurch eintreten, dass die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte überschritten werden.

Hat ein Softwarehersteller festgestellt, dass Software unberechtigt genutzt wird, stellt sich die Frage der Identifikation des Rechtsverletzers. Häufig wird eine solche Identifikation aufgrund der IP-Adresse, über die die Software genutzt wird, möglich sein. Dann muss schnell ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG beim Landgericht am Sitz des zuständigen Internet-Providers geführt werden, um der IP-Adresse einen Namen und eine Adresse zuordnen zu können. Die Rechtsverletzung kann dann nach § 97 ff UrhG verfolgt werden. Der verletzte Softwarehersteller hat umfassende Rechte auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung des rechtswidrigen Werkstücks.

Je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ergeben sich eventuelle weitere Möglichkeiten der Identifikation des Rechtsverletzers.

Rechtsanwalt Softwarerecht
FAQ Softwarerecht - Kanzlei Christian Kramarz

FAQ – Softwarerecht

1. Was ist Softwarerecht?

Softwarerecht umfasst alle rechtlichen Aspekte rund um die Entwicklung, Nutzung, Lizenzierung, den Vertrieb und den Schutz von Software. Es betrifft sowohl klassische Softwareprodukte als auch Apps, Cloud-Services oder KI-Software.

2. Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Softwarerecht einschalten?

Bei der Erstellung oder Prüfung von Softwareverträgen, bei Lizenzverhandlungen, bei Streitigkeiten über Urheberrechte oder Nutzungsrechte, bei Abmahnungen wegen Lizenzverstößen, bei der rechtlichen Absicherung von Softwareprojekten (z.B. Agile Development, SaaS).

3. Welche Verträge fallen in den Bereich Softwarerecht?

Softwarelizenzverträge (Nutzungslizenzen), Softwareentwicklungsverträge, Wartungs- und Supportverträge, Vertriebs- und Resellerverträge, Software-as-a-Service (SaaS)-Verträge, Open-Source-Compliance-Vereinbarungen.

4. Ist Open-Source-Software rechtlich unproblematisch?

Nein, Open-Source-Software unterliegt spezifischen Lizenzbedingungen (z.B. GPL, MIT, Apache), die eingehalten werden müssen. Verstöße können zu Abmahnungen oder zur Pflicht führen, Quellcode offenzulegen.

5. Was sind die häufigsten Rechtsprobleme bei Softwareprojekten?

Unklare vertragliche Regelungen, Streit über Urheberrechte und Nutzungsrechte, Lizenzverstöße, Mängel oder Funktionsstörungen der Software, Datenschutzverstöße bei personenbezogenen Daten, Streitigkeiten bei gescheiterten Projekten.

6. Wer hat die Urheberrechte an einer Software?

Grundsätzlich haben die Entwickler oder Programmierer (bzw. deren Arbeitgeber) die Urheberrechte. Bei Auftragsentwicklungen muss die Rechteübertragung an den Auftraggeber vertraglich geregelt werden.

7. Was passiert, wenn Software nicht wie vereinbart funktioniert?

Die Rechte hängen vom Vertragstyp ab: Bei Werkverträgen gelten strenge Abnahmeregeln und Gewährleistungsrechte. Bei Dienstverträgen (z.B. agilen Projekten) sind die Rechte oft eingeschränkt.

8. Was ist beim Verkauf oder Kauf von Softwareunternehmen zu beachten?

Rechtsklarheit an der Software, Open-Source-Risiken, Überprüfung aller Lizenzen, Laufende Rechtsstreitigkeiten, Gestaltung der Kunden- und Wartungsverträge.

9. Können Softwareverträge individuell angepasst werden?

Ja, Standardverträge sollten immer an individuelle Projektanforderungen angepasst werden, um Rechte und Interessen optimal zu schützen.

10. Was kostet ein Rechtsanwalt für Softwarerecht?

Die Kosten variieren nach Aufwand. Viele Anwälte bieten Festpreis-Erstberatungen an. Komplexere Leistungen werden nach Stundenhonorar oder Pauschale abgerechnet.

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Christian Kramarz, LL.M.
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