Podcast von Rechtsanwalt Kramarz

Lieferando Trinkgeld AGB: Ist der Einbehalt unwirksam?

Ein riesiges vintage Megaphon auf einer regennassen Nachtstraße bläst goldene Münzen und Quittungen aus, daneben ein Lieferfahrrad mit Kuriertasche und Anhänger "TRINKGELD" – Titelbild zur Podcast-Folge über das Lieferando-Trinkgeld-Urteil
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Lieferando Trinkgeld AGB: Ist der Einbehalt unwirksam?
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Freitagabend, Hunger, schnell online bestellt – und beim Bezahlen noch ein digitales Trinkgeld für den Boten dazugelegt. Was aber, wenn das Restaurant die Bestellung im letzten Moment storniert? Unter https://kanzlei-kramarz.de/lieferando-trinkgeld-agb-unwirksam/ klären wir Sie auf. Passend zum aktuellen Artikel „Lieferando Trinkgeld AGB unwirksam: Was das Urteil für Online-Plattformen bedeutet“ von Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht, ordnen unsere Moderatoren Lex und Nova in dieser Folge ein aktuelles Grundsatzurteil des Kammergerichts Berlin ein und erläutern sachlich, was es für Betreiber digitaler Plattformen bedeutet.

Wir erklären, warum das Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.06.2026, Az. 23 UKl 2/26, im Anschluss an ein Versäumnisurteil vom 20.04.2026) die Trinkgeld-Klausel der yd. yourdelivery GmbH (Lieferando) für unwirksam erklärt hat, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im März 2026 erfolgreich dagegen geklagt hatte. Im Mittelpunkt steht ein Fall, in dem eine Bestellung storniert wurde, obwohl der Kunde bereits ein Trinkgeld online hinterlegt hatte – und die Plattform dieses trotzdem einbehalten wollte, gestützt auf eine AGB-Klausel und den Verweis auf „mehraktige digitale Abwicklungsprozesse“. Wir ordnen ein, warum eine solche Klausel nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ausgelegt werden muss und weshalb sie Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn der Zweck der Zahlung – die Honorierung einer tatsächlich erbrachten Leistung – gar nicht mehr erfüllt werden kann.

Besonders relevant ist das Treuhandverhältnis: Eine Plattform, die Trinkgelder treuhänderisch für Boten oder Restaurants entgegennimmt, unterliegt dem Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) – Kunden können den Auftrag jederzeit widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB) und die Herausgabe verlangen (§ 667 BGB). Wir erläutern außerdem, warum der Versuch von Lieferando, die Klausel wenigstens teilweise zu retten, am strikten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion scheitert, und warum dieses Urteil weit über Trinkgelder hinaus für Gutscheine, Pfand, Servicegebühren, Vorauszahlungen und Kundenguthaben aller Art Bedeutung hat – mit dem Risiko von Verbandsklagen nach § 1 UKlaG und Abmahnkosten nach § 13 UWG für Plattformen, die ihre AGB nicht anpassen.

Wenn Sie eine Plattform, einen Online-Shop oder einen SaaS-Dienst betreiben und Ihre eigenen AGB oder Bestellstrecken auf solche Rückzahlungsrisiken prüfen lassen möchten, sprechen Sie uns gerne an – wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung. Vertiefende Informationen und den vollständigen rechtlichen Hintergrund finden Sie im zugehörigen Artikel unter https://kanzlei-kramarz.de/lieferando-trinkgeld-agb-unwirksam/.

Hinweis: Die Stimmen und Inhalte dieses Podcasts werden mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt. Die rechtlichen Inhalte wurden von Rechtsanwalt Kramarz geprüft.

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Dieser Podcast wird mit KI produziert: Texte und Stimme sind KI-generiert, das Intro ist eine KI-Nachbildung der Stimme von Rechtsanwalt Kramarz. Inhalte fachlich geprüft und verantwortet von Rechtsanwalt Christian Kramarz.

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