Preissteigerungen für Gas und Strom sind aktuell an der Tagesordnung. Die herkömmlichen Preisvergleichsportale listen kaum noch Angebote zu annehmbaren Preisen. Problem für die Versorger sind dann häufig die bestehenden Verträge mit den Kunden. Wenn in diesen Verträgen Festpreise für die Abnahme von Gas durch den Kunden vorsehen, wird der Vertrag für den Gasanbieter zum Verlustgeschäft. Anbieter können dann zum Instrument der Kündigung greifen um den verlustbringenden Kunden loszuwerden.
Wie ein Vertrag kündbar ist, lässt sich dem jeweiligen Vertrag entnehmen. Wenn Sie sich in der Grundversorgung befinden liegt die Frist für die ordentliche Kündigung nur bei zwei Wochen. Andere Verträge können eine Grundlaufzeit bis zu zwei Jahren vorsehen.
In einem Fall, der sich 2021 vor dem Amtsgericht Bottrop zugetragen hat, hat ein Versorger den Versuch unternommen, sich mittels außerordentlicher Kündigung aus dem Versorgungsvertrag zu befreien. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus § 314 BGB steht den Vertragsparteien zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertrags für eine der Parteien des Rechtsstreits unzumutbar macht. Wichtig dabei: Dieser Grund muss seine Ursache im Verhalten der anderen Vertragspartei haben.
Das Amtsgericht Bottrop hat den Versorger mit Beschluss vom 27.10.2021, Az.: 11 C 333/21 zur Fortsetzung der Gasversorgung verpflichtet und verboten, die Energielieferung an den Kläger einzustellen.
Besonders wichtig: Wenn Sie eine solche außerordentliche Kündigung erhalten, lassen Sie umgehend prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dazu benötige ich Ihren Gasliefervertrag nebst der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Vertrag und das Kündigungsschreiben.
Mit den Preiserhöhungen im Gaslieferverhältnis verwirklicht sich ein Risiko, dass allein Ihr Gasversorger zu tragen hat. Solange Ihr Gasversorger Ihnen die Lieferung zu einem bestimmten Preis garantiert hat, kann er Ihnen heute nicht wegen der erhöhten Beschaffungskosten außerordentlich kündigen.