Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute in drei Fällen über geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen durch Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen entschieden. Diese Informationen gehen aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervor.
In Bezug auf den Eilantrag gegen die Äußerung »#DubistEinMann« als Kommentar auf einen sogenannten »Tweet« auf dem sozialen Netzwerk Twitter, den die transsexuelle Antragstellerin zum Selbstbestimmungsgesetz geschrieben hatte, wurde der Antrag vom Gericht zurückgewiesen (2-03 O 228/23). Das Gericht betrachtet die Äußerung im Kontext der Aussage der Antragstellerin zum Selbstbestimmungsgesetz als zulässige Meinungsäußerung.
Der Widerspruch gegen eine Eilentscheidung des Gerichts in Bezug auf die Äußerung »Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein« des Antraggegners hatte hingegen keinen Erfolg (2-03 O 204/23). Das Gericht betrachtet die Beschreibung der Antragstellerin mit den Worten »Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein« als Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insbesondere die Kombination verschiedener Elemente der Aussage ergibt nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Zudem bestätigte das Gericht eine weitere Eilentscheidung zugunsten derselben Antragstellerin (2-03 O 149/23). In einem Artikel auf dem Onlineportal des Antragsgegners wurde die Antragstellerin als »biologischer Mann« und als »über 60-jähriger Mann« bezeichnet, worgegen sie sich erfolgreich gewandt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung »Mann« in dem Artikel bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend eingesetzt worden war.
Es ist wichtig anzumerken, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind und es daher möglich ist, dass sie in weiteren Verfahren überprüft werden.
Die vorliegenden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main tragen zur Stärkung des Persönlichkeitsrechts von transsexuellen Frauen bei und zeigen die zunehmende Sensibilität der Rechtsprechung für solche Fälle. Die genannten Fälle verdeutlichen die Notwendigkeit eines respektvollen und sensiblen Umgangs mit geschlechtlicher Identität in der öffentlichen Kommunikation.