Abmahnung von Frommer Legal für August Image oder Image Professionals: Was Website- und Shopbetreiber jetzt tun sollten

Bauplan mit Stempel "Lizenzverstoss" auf Zeichenbrett - Symbolbild fuer Bildrechte-Abmahnung

Zuletzt aktualisiert: November 2026

Überblick: Alle Auftraggeber, Forderungen und Fristen zur Frommer Legal Abmahnung finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
Stand November 2026: Frommer Legal (München), bekannt aus den Filesharing-Abmahnungen, mahnt auch für Bildagenturen ab – insbesondere für die Image Professionals GmbH und August Image. Betroffen sind Fotos auf Websites, in Online-Shops und auf Social-Media-Profilen, für die keine Lizenz nachgewiesen werden kann. Für Abmahnungen wegen Allplan-Software gibt es eine eigene Seite. Wir bearbeiten laufend neue Mandate; diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Frist notieren, nicht ignorieren. Frommer Legal setzt kurze Fristen und setzt Ansprüche gerichtlich durch.
  2. Nutzungsdauer dokumentieren, Bild sofort entfernen – von Website, Server und aus dem Google-Cache.
  3. Auskunft erst nach Prüfung. Die Angaben zur Nutzungsdauer bestimmen unmittelbar die Höhe des Schadensersatzes.
  4. Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Die Vorlagen sind weit gefasst; meist genügt eine modifizierte Erklärung.
  5. Forderungshöhe prüfen. Agenturtarif plus Zuschläge für fehlende Urhebernennung und Shop-Nutzung sind regelmäßig angreifbar.

Wir prüfen Ihre Abmahnung im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Abmahnung Frommer Legal für die Image Professionals GmbH und August Image (Fotos)

Die Image Professionals GmbH vermarktet als Bildagentur die Werke zahlreicher Fotografen; August Image tritt als Agentur für Editorial- und Celebrity-Fotografie auf. Frommer Legal mahnt für beide die Nutzung von Fotos auf Websites, in Online-Shops und auf Social-Media-Profilen ab, für die keine Lizenz nachgewiesen werden kann.

Forderungen: Entfernung des Bildes von Website, Server und aus dem Google-Cache, Auskunft über Nutzungsdauer und -umfang, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Anwaltskosten.
Berechnung: Lizenzschaden nach dem Agenturtarif abhängig von der Nutzungsdauer, zuzüglich 100 % Zuschlag bei fehlender Urhebernennung und 50 % bei Nutzung in einem Online-Shop – aus 1.000 € Grundlizenz werden so schnell 3.000 €. Gesamtforderungen liegen häufig im mittleren vierstelligen Bereich.

Verteidigungsansätze: Ob die Agentur überhaupt aktivlegitimiert ist (Rechtekette vom Fotografen), ob der Zuschlag für die fehlende Urhebernennung nach der neueren Rechtsprechung in dieser Höhe trägt, ob der angesetzte Tarif marktüblich ist und ob die Nutzungsdauer zutreffend geschätzt wurde. Grundlagen und Muster-Fallkonstellationen finden Sie auf unserer Seite zu Bildrechten und Bilderklau.

Warum Foto-Abmahnungen anders sind als Filesharing-Abmahnungen

Beim Filesharing steht der Anschlussinhaber im Fokus, und die Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast ist ausgereift. Bei Foto-Abmahnungen geht es dagegen um die konkrete Nutzung eines Bildes durch ein Unternehmen, einen Shop oder einen Freiberufler, um tarifgebundene Zuschlagsmodelle und um Auskunftspflichten, die die Forderungshöhe erst festlegen. Die Verteidigung setzt deshalb an anderen Stellen an: Rechtekette der Agentur, Marktüblichkeit des Tarifs, Zuschläge und tatsächliche Nutzungsdauer.

Häufige Fragen

Was verlangt Frommer Legal für die Image Professionals GmbH?

Löschung des Fotos von Website, Server und aus dem Google-Cache, Auskunft über die Nutzungsdauer, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz nach dem Lizenzmodell der Agentur – mit Zuschlägen von 100 % bei fehlender Urhebernennung und 50 % bei Nutzung in einem Online-Shop. Gesamtforderungen liegen häufig im mittleren vierstelligen Bereich.

Muss ich die Auskunft zur Nutzungsdauer erteilen?

Der Auskunftsanspruch besteht, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt – die Angaben bestimmen aber unmittelbar die Höhe des Schadensersatzes. Sie sollten vollständig und korrekt, aber erst nach anwaltlicher Prüfung erteilt werden.

Das Foto war frei im Internet auffindbar – bin ich trotzdem haftbar?

Grundsätzlich ja. Dass ein Bild über eine Suchmaschine oder auf einer anderen Website auffindbar ist, bedeutet keine Lizenz für die eigene Nutzung. Entscheidend ist, ob Sie oder Ihr Dienstleister eine Lizenz nachweisen können. Ob die Agentur ihrerseits die Rechte am konkreten Foto hält, ist im Einzelfall zu prüfen.

Meine Webagentur hat das Foto eingebunden – wer haftet?

Gegenüber der Agentur des Fotografen haften in der Regel Sie als Betreiber der Website, auf der das Bild erschienen ist. Ob Sie bei Ihrer Webagentur Regress nehmen können, hängt vom Vertrag ab. Wahren Sie die Frist gegenüber Frommer Legal in jedem Fall selbst und informieren Sie die Agentur parallel schriftlich.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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