Stand: 17. September 2026. Die beiden Vorlagebeschlüsse liegen bislang nur als Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor; wir aktualisieren den Beitrag, sobald die Gründe im Volltext veröffentlicht sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was passiert ist: Der I. Zivilsenat des BGH hat zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorgelegt (Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25). Eine Entscheidung in der Sache gibt es noch nicht.
  • Fall 1 – weitergeleitete Chats: Nach einem Zerwürfnis leitete eine Frau den vertraulichen Chatverlauf mit einer Freundin an deren berufliches Umfeld weiter; die Freundin wurde gekündigt und verlangt 7.500 € Geldentschädigung. Das OLG Frankfurt am Main sah darin eine ausschließlich persönliche Tätigkeit – die DSGVO also als nicht anwendbar.
  • Fall 2 – Kamera in der Wohnküche: Eheleute überwachten ihre Wohnküche per Video und gaben Aufnahmen der im selben Haus lebenden Mutter an die Polizei weiter. Das OLG Celle hielt die Haushaltsausnahme ebenfalls für einschlägig.
  • Die Kernfrage: Kommt es für die Haushaltsausnahme auf den Zweck der Verarbeitung an – etwa darauf, dass jemand beruflich geschädigt werden soll? Und setzt die Ausnahme eine Abwägung der betroffenen Grundrechte voraus?
  • Warum das wichtig ist: Greift die Haushaltsausnahme, ist die DSGVO insgesamt nicht anwendbar – kein Auskunftsanspruch, kein Löschungsanspruch, kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Es bleiben nur die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die beide Berufungsgerichte hier ebenfalls verneint haben.
  • Für die Praxis: Bis zur Antwort aus Luxemburg dürften vergleichbare Verfahren häufig ausgesetzt werden. Ansprüche sollten trotzdem jetzt gesichert werden – die Verjährung läuft weiter.

Ein weitergeleiteter Chatverlauf, eine Kamera in der Wohnküche: Zwei alltägliche Konflikte zwischen Privatpersonen landen jetzt beim Gerichtshof der Europäischen Union. Der für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2026 zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der sogenannten Haushaltsausnahme vorgelegt. Dahinter steht eine Weichenstellung mit erheblicher praktischer Bedeutung: Sie entscheidet darüber, ob sich Privatpersonen untereinander überhaupt auf die DSGVO berufen können – und damit über Auskunft, Löschung und Schadensersatz.

Die Haushaltsausnahme: Wann die DSGVO gar nicht erst gilt

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Erwägungsgrund 18 der DSGVO nennt als Beispiele den privaten Schriftverkehr, Anschriftenverzeichnisse und die Nutzung sozialer Netze im privaten Umfeld.

Die Rechtsfolge ist radikal: Wo die Ausnahme greift, ist die DSGVO insgesamt unanwendbar. Es gibt dann keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht, ist auf das nationale Zivilrecht zurückgeworfen – und das setzt für eine Geldentschädigung deutlich höhere Hürden.

Der EuGH hat die Ausnahme bisher eng ausgelegt. Wer personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und damit einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich macht, kann sich nicht auf sie berufen (Rechtssache C-101/01 – Lindqvist). Eine private Videokamera, die auch den öffentlichen Straßenraum erfasst, ist keine ausschließlich persönliche Tätigkeit (C-212/13 – Ryneš). Dasselbe gilt für ein auf YouTube gestelltes Video einer Polizeidienststelle (C-345/17 – Buivids). Ungeklärt ist bislang die Konstellation dazwischen: die rein private Weitergabe an einzelne Dritte, ohne Öffentlichkeit – aber mit klarer Schädigungsabsicht.

Fall 1: Der weitergeleitete Chatverlauf (I ZR 256/25)

Zwei Frauen waren befreundet und tauschten sich über einen Messenger vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der eine von ihnen beschäftigt war. Der Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin – die Office-Managerin der Praxis – waren der Freundin von gemeinsamen Treffen her bekannt. Nach einem Zerwürfnis leitete sie die gesamte Korrespondenz an die Office-Managerin weiter. Das Anstellungsverhältnis wurde daraufhin gekündigt.

Die Betroffene verlangt eine Geldentschädigung von 7.500 €, die Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in vollem Umfang statt (Urteil vom 14. November 2024 – 27 O 75/24). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob das Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 27. November 2025 – 6 U 361/24).

Die Begründung des OLG: Die Weiterleitung habe weder mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Absenderin zu tun gehabt noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt – also ausschließlich persönliche Tätigkeit, also Haushaltsausnahme, also keine DSGVO. Dass die Absenderin die Kündigung möglicherweise bezweckt oder jedenfalls einkalkuliert hatte, sei unerheblich. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verneinte das Gericht.

Genau an diesem Punkt setzt die Vorlage an: Der BGH will wissen, ob eine ausschließlich persönliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die Verarbeitung zwar keinen Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden hat, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der die berufliche Sphäre eines Dritten betrifft – hier: das Arbeitsverhältnis der Betroffenen.

Fall 2: Die Videokamera in der Wohnküche (I ZR 289/25)

Mutter und Tochter bewohnten mit dem Schwiegersohn dasselbe Haus, die Mutter im Obergeschoss, das Ehepaar darunter. Die Mutter durfte die Wohnküche der Tochter betreten. Diese Küche überwachten die Eheleute mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen leitete die Tochter Aufnahmen, auf denen die Mutter zu sehen war, an die Polizei weiter; nach dem Vortrag der Mutter außerdem an deren weitere Tochter.

Die Klage auf Unterlassung, Auskunft, Löschung, Schmerzensgeld und Anwaltskosten blieb in beiden Instanzen erfolglos (LG Hildesheim, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 3 O 224/24; OLG Celle, Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 331/24). Die Überwachung habe sich auf die eigene Privatsphäre der Beklagten beschränkt; hinsichtlich der Weitergabe an die Polizei fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren verstorben, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

Hier hat der BGH zusätzliche Fragen vorgelegt, die über die Haushaltsausnahme hinausgehen:

  • Setzt eine „familiäre Tätigkeit“ einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden voraus?
  • Steht es der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung entgegen, wenn der Verantwortliche seine Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt hat?
  • Führt eine nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigte Erhebung ohne Weiteres dazu, dass auch die Weiterverarbeitung rechtswidrig ist – und muss die rechtswidrige Erhebung jedenfalls in die Interessenabwägung einfließen?
  • Dürfen nationale Gerichte einen Unterlassungsantrag gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde mit dem Argument abweisen, es fehle im Regelfall am Rechtsschutzbedürfnis – oder verbietet das Kapitel VIII der DSGVO (Rechtsbehelfe) eine solche Praxis?

Die letzte Frage hat Sprengkraft weit über den Familienstreit hinaus: Sie betrifft jede Konstellation, in der personenbezogene Daten an Polizei oder Staatsanwaltschaft übermittelt werden und der Betroffene sich dagegen wehren will.

Was der BGH wissen will – die gemeinsame Kernfrage

In beiden Verfahren geht es im Kern um dasselbe: Wie sind die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeit zu verstehen, und verlangt das Merkmal „zur Ausübung“, dass der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck berücksichtigt wird? Zusätzlich will der Senat wissen, ob das Eingreifen der Ausnahme von einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Man kann die Frage auch anders formulieren: Wird die Haushaltsausnahme rein formal bestimmt – privat ist, was außerhalb von Beruf und Gewerbe und außerhalb der Öffentlichkeit stattfindet – oder funktional, also danach, wozu die Daten verwendet werden? Nach der formalen Lesart ist derjenige geschützt, der einen Chatverlauf gezielt weitergibt, um eine Kündigung auszulösen. Nach der funktionalen Lesart nicht.

Wenn die DSGVO nicht gilt: Was bleibt Betroffenen?

Bleibt es bei der Haushaltsausnahme, ist der Weg über Art. 82 DSGVO versperrt. In Betracht kommen dann vor allem:

  • Unterlassung und Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Vertrauliche Kommunikation und heimliche Bildaufnahmen berühren dabei regelmäßig die Vertraulichkeitssphäre.
  • Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung – anders als bei Art. 82 DSGVO aber nur bei einer schwerwiegenden Verletzung, die sich nicht anders ausgleichen lässt. Die Hürde ist hoch; beide Berufungsgerichte haben sie hier als nicht überschritten angesehen.
  • Strafrechtliche Flankierung: Heimliche Bildaufnahmen in einer Wohnung können § 201a StGB erfüllen, das Verbreiten von Bildnissen kann gegen §§ 22, 23 KUG verstoßen. Das ändert nichts an der Anwendbarkeit der DSGVO, kann aber zivilrechtliche Ansprüche stützen.

Für die Praxis heißt das: Wer sich gegen die Weitergabe privater Kommunikation oder gegen eine private Kamera wehrt, sollte seine Ansprüche nicht allein auf die DSGVO stützen. Ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist, ist derzeit offen – die persönlichkeitsrechtliche Begründung muss eigenständig tragen.

Was das praktisch bedeutet

Für private Videoüberwachung

Kameras im eigenen Wohnbereich sind nicht per se zulässig, auch wenn die DSGVO nicht gelten sollte. Sobald regelmäßig Dritte den erfassten Bereich betreten – Angehörige, Pflegekräfte, Handwerker, Mitbewohner –, entsteht ein Konflikt mit deren Persönlichkeitsrecht. Wer eine Kamera betreibt, sollte den Erfassungsbereich eng halten, offen darauf hinweisen und Aufnahmen nicht ohne Anlass aufbewahren. Das ist unabhängig von der Vorlagefrage die sicherste Position.

Für den Umgang mit Chatverläufen

Das Weiterleiten fremder Nachrichten ist juristisch heikler, als es sich anfühlt. Selbst wenn die DSGVO nicht anwendbar sein sollte, bleibt die Vertraulichkeit der Kommunikation persönlichkeitsrechtlich geschützt – erst recht, wenn die Weitergabe erkennbar dazu dient, dem Absender beruflich zu schaden. Wer Screenshots als Beweismittel verwenden will, sollte vorher prüfen lassen, ob und wie das zulässig ist.

Für laufende Verfahren

Verfahren, in denen es auf die Reichweite der Haushaltsausnahme ankommt, dürften bis zur Entscheidung des EuGH vielfach ausgesetzt werden. Erfahrungsgemäß dauern Vorabentscheidungsverfahren rund anderthalb bis zwei Jahre. Auf die Verjährung eigener Ansprüche hat das keinen Einfluss – wer Ansprüche hat, sollte sie sichern, statt das Luxemburger Urteil abzuwarten.

Wie wir Sie unterstützen

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Häufige Fragen zur Haushaltsausnahme der DSGVO

Was ist die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO?

Die DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Gemeint sind private Kontaktlisten, privater Schriftverkehr oder die private Nutzung sozialer Netze. Greift die Ausnahme, ist die DSGVO insgesamt nicht anwendbar – es gibt dann weder Auskunfts- und Löschungsansprüche noch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Darf ich private Chat-Nachrichten an Dritte weiterleiten?

Rechtlich sicher ist das nicht. Ob die DSGVO auf eine solche Weiterleitung anwendbar ist, hat der BGH am 17. September 2026 dem EuGH vorgelegt (I ZR 256/25). Unabhängig davon ist vertrauliche Kommunikation durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt: Wer einen privaten Chatverlauf weitergibt, um dem Absender beruflich zu schaden, riskiert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Vor der Verwendung solcher Nachrichten als Beweismittel sollte die Zulässigkeit geprüft werden.

Fällt eine Videokamera in der eigenen Wohnung unter die DSGVO?

Das ist derzeit offen. Der EuGH hat entschieden, dass eine Kamera, die auch den öffentlichen Raum erfasst, keine ausschließlich persönliche Tätigkeit ist (C-212/13 – Ryneš). Für eine Kamera, die ausschließlich den eigenen Wohnbereich erfasst, in dem sich aber regelmäßig Dritte aufhalten, hat der BGH die Frage nun vorgelegt (I ZR 289/25). Unabhängig von der DSGVO kann eine solche Kamera das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten verletzen; heimliche Aufnahmen in Wohnungen können zudem nach § 201a StGB strafbar sein.

Bekomme ich Schadensersatz, wenn die Haushaltsausnahme greift?

Nicht nach Art. 82 DSGVO – der setzt die Anwendbarkeit der Verordnung voraus. In Betracht kommt dann eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Deren Voraussetzungen sind allerdings deutlich strenger: Erforderlich ist eine schwerwiegende Verletzung, die sich nicht auf andere Weise ausgleichen lässt. In beiden vom BGH vorgelegten Fällen haben die Berufungsgerichte das verneint.

Wie lange dauert das Verfahren vor dem EuGH?

Vorabentscheidungsverfahren dauern erfahrungsgemäß rund anderthalb bis zwei Jahre. Bis dahin bleiben die beiden Revisionsverfahren beim BGH ausgesetzt; auch andere Gerichte dürften vergleichbare Verfahren aussetzen. Auf die Verjährung eigener Ansprüche wirkt sich das nicht aus – wer Ansprüche geltend machen will, sollte sie rechtzeitig sichern.

Gilt die Haushaltsausnahme auch für Selbstständige und Vereine?

Nein. Die Ausnahme erfasst nur natürliche Personen, die Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeiten. Sobald eine berufliche, gewerbliche oder vereinsbezogene Tätigkeit im Spiel ist – etwa Kundendateien, Mitgliederlisten oder Videoüberwachung in Geschäftsräumen –, gilt die DSGVO uneingeschränkt, einschließlich Informationspflichten, Verarbeitungsverzeichnis und Rechenschaftspflicht.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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