IPPC LAW und Strike 3 Holdings: Neue Abmahnwelle zum Jahresstart 2026

Juristische Akte auf einem Schreibtisch mit der Aufschrift STRIKE 3.

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Das neue Jahr beginnt für viele Anschlussinhaber mit einer unangenehmen Überraschung im Briefkasten: Die Berliner Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell wieder vermehrt Abmahnungen. Im Auftrag der US-amerikanischen Strike 3 Holdings, LLC wird den Empfängern vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Erotikfilme über Tauschbörsen (Filesharing-Netzwerke) illegal verbreitet zu haben.

Die geforderten Summen sind in dieser Welle besonders hoch angesetzt. Betroffene sollten jedoch Ruhe bewahren, keine voreiligen Zahlungen leisten und den Fall rechtlich prüfen lassen.

Worum geht es in den Abmahnungen?

Die Strike 3 Holdings, LLC lässt das Internet systematisch nach IP-Adressen überwachen, über die ihre Filmwerke (oft mit Titeln wie „Exhibitionistic“ oder ähnlichen Bezeichnungen) angeboten werden. Die Kanzlei IPPC LAW erwirkt daraufhin gerichtliche Beschlüsse zur Herausgabe der Adressdaten der Anschlussinhaber.

In den aktuellen Schreiben vom Januar 2026 werden häufig gleich mehrere Filmwerke gebündelt abgemahnt. Der Vorwurf: Über Ihren Internetanschluss seien diese Werke anderen Nutzern zum Download bereitgestellt worden.

Schreibtisch mit goldener Lampe, die Licht auf einen Notizblock wirft, während draußen ein dunkler Sturm tobt.

Die Forderung: Knapp 2.000 Euro und eine lebenslange Verpflichtung

Die Besonderheit der aktuellen Fälle liegt in der Höhe der Forderung. Während früher oft Beträge für einzelne Filme geltend gemacht wurden, summieren sich die Ansprüche in den aktuellen Schreiben auf knapp 2.000 Euro.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

  • Einem hohen Schadensersatz pro angeblich getauschtem Film.

  • Den Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten, die anhand eines hohen Streitwerts berechnet werden.

Zusätzlich zur Zahlung fordert die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Schreiben liegt meist ein vorgefertigtes Exemplar bei.

Warnung vor der vorgefertigten Unterlassungserklärung

Unterschreiben Sie den beigefügten Entwurf keinesfalls ungeprüft! Diese Erklärungen sind oft zu weit gefasst und können als Schuldeingeständnis gewertet werden. Wer hier unterschreibt, bindet sich oft 30 Jahre lang an einen Vertrag, der bei jedem zukünftigen Verstoß empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen kann.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist in den meisten Fällen das Mittel der Wahl: Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und verhindert eine Klage auf Unterlassung, ohne dass Sie sich weiter verpflichten, als gesetzlich unbedingt nötig.

Haftung: Anschlussinhaber ist nicht automatisch der Täter

Viele Betroffene fragen sich: „Muss ich zahlen, auch wenn ich es nicht war?“ Die Antwort lautet oft: Nein.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist hier differenziert. Zwar gibt es eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen über seinen Anschluss verantwortlich ist. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden (sogenannte sekundäre Darlegungslast).

Dies gelingt oft, wenn:

  • Andere Personen (Partner, Kinder, Mitbewohner) Zugriff auf den Anschluss hatten.

  • Der Router Sicherheitslücken aufwies oder gehackt wurde.

  • Gäste oder Besucher das WLAN genutzt haben.

Kann dargelegt werden, dass auch Dritte als Täter in Betracht kommen, entfällt in der Regel die Haftung für den teuren Schadensersatz. Auch die Anwaltskosten können dann oft zurückgewiesen oder drastisch reduziert werden.

Richtig reagieren mit der Kanzlei Kramarz

Wenn Sie eine Abmahnung von IPPC LAW erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Nicht anrufen: Nehmen Sie keinen telefonischen Kontakt zur Gegenseite auf. Lassen Sie sich nicht in unbedachte Aussagen verwickeln.

  2. Frist beachten: Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, um teure einstweilige Verfügungen zu vermeiden.

  3. Professionelle Hilfe holen: Nutzen Sie die Expertise eines Fachanwalts.

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht vertritt Rechtsanwalt Christian Kramarz seit über 15 Jahren Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien wie IPPC LAW. Wir prüfen Ihren Fall individuell: Ist die Forderung berechtigt? Können wir die Summe reduzieren oder die Zahlung komplett verweigern?

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227. Gerne können Sie uns das Abmahnschreiben auch vorab per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de senden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite kanzlei-kramarz.de.

Wir sorgen dafür, dass Sie rechtssicher durch diese Situation kommen – ohne unnötige Kosten.

Ist die Abmahnung von IPPC LAW für Strike 3 Holdings echt?

Ja, die Schreiben sind in der Regel echt und basieren auf Gerichtsbeschlüssen zur Ermittlung von IP-Adressen. Es handelt sich nicht um Fake-Abmahnungen. Nehmen Sie die Fristen ernst, aber zahlen Sie nicht ungeprüft. Lassen Sie den Vorwurf anwaltlich prüfen, z.B. durch die Kanzlei Kramarz.

Muss ich die geforderte Summe von fast 2.000 Euro sofort bezahlen?

Nein. Die geforderten Beträge für Schadensersatz und Anwaltskosten sind oft angreifbar und zu hoch angesetzt. Zudem haften Sie nur, wenn Sie die Tat selbst begangen haben oder als Störer gelten. Oft lässt sich die Zahlung durch eine anwaltliche Vertretung vermeiden oder stark reduzieren. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227.

Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Erklärung ungeprüft zu unterschreiben. Sie ist oft zu weit gefasst und birgt hohe finanzielle Risiken für die Zukunft. Stattdessen sollte meist eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei: anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Ich habe die Filme nicht heruntergeladen. Warum werde ich abgemahnt?

Sie wurden als Anschlussinhaber ermittelt. Es wird zunächst vermutet, dass Sie auch der Täter sind. Diese Vermutung können Sie jedoch entkräften, wenn andere Personen (Partner, Kinder, Gäste) Zugriff auf das Internet hatten. Dann entfällt oft die Haftung. Rechtsanwalt Christian Kramarz prüft Ihren Fall individuell. Mehr Infos auf kanzlei-kramarz.de.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten: Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Oder betrifft Ihre Frage eine Abmahnung im Urheberrecht oder eine Abmahnung im Markenrecht? Informationen speziell zum Thema Abmahnung von Frommer Legal finden Sie ebenfalls bei uns. Die Kanzlei IPPC Law versendet ebenfalls in großer Zahl Abmahnungen.

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