In der Welt der Werbung und des Marketings ist die Zusammenarbeit zwischen Kreativagenturen und Fotografen Alltag. Die Agentur liefert die Idee, das Konzept und oft auch genaue Skizzen – der Fotograf setzt dies technisch perfekt um. Doch wem gehört am Ende das Bild? Ein aktuelles und spannendes Urteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 5/23) bringt hier wertvolle Klarheit, insbesondere für Art-Directors und Agenturen, die ihre Arbeiten im Portfolio zeigen möchten.
Der Mythos vom alleinigen Urheberrecht des Fotografen
Grundsätzlich gilt im Urheberrecht: Wer den Auslöser drückt und das Bild gestaltet, ist der Urheber. Der Fotograf entscheidet über Licht, Blende, Perspektive und den „entscheidenden Moment“. Doch bei aufwendigen Werbeproduktionen ist der Fotograf oft nicht der alleinige Schöpfer der Bildaussage.
Wenn eine Agentur nicht nur sagt „Mach mal ein schönes Bild von Produkt X“, sondern ein detailliertes Briefing, genaue Skizzen (Scribbles) und einen konkreten Aufbau der Szenerie vorgibt, verschwimmen die Grenzen.
Das Urteil des LG Köln: Briefing schafft Miturheberschaft
In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall ging es genau um diese Konstellation. Ein Fotograf klagte gegen die Kreativen einer Agentur, weil diese das gemeinsam erstellte Werbefoto als Referenz auf ihrer eigenen Webseite nutzten. Der Fotograf sah sich als alleiniger Urheber und forderte Lizenzgebühren.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest: Hier liegt eine Miturheberschaft vor (§ 8 UrhG).
Warum? Weil die Beklagten (die Kreativen der Agentur) das Motiv und die Szenerie erdacht und arrangiert hatten. Sie lieferten Skizzen, die den Bildaufbau, den Witz und die Anordnung der Personen genau vorgaben. Der Fotograf hat diese Vorgaben „lediglich“ handwerklich-künstlerisch umgesetzt. Da die schöpferische Kraft der Inszenierung (durch die Agentur) und die der fotografischen Umsetzung (durch den Fotografen) untrennbar miteinander verschmolzen sind, sind beide Parteien gemeinsame Urheber.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für die Branche. Es zeigt, dass die geistige Vorarbeit – das Konzept, das Storyboard, das Set-Design – urheberrechtlich genauso schwer wiegen kann wie die technische Fotografie.
Für Sie als Agentur oder Freelancer im Art-Direction-Bereich bedeutet das:
- Dokumentation ist alles: Bewahren Sie Briefings, Skizzen und Moodboards gut auf. Sie sind der Beweis für Ihren schöpferischen Anteil.
- Portfolio-Rechte: Sind Sie Miturheber, darf der Fotograf Ihnen in der Regel nicht verbieten, das Werk zur Eigenwerbung (Portfolio) zu nutzen – besonders dann nicht, wenn er es selbst auch tut. Das Gebot von „Treu und Glauben“ verhindert hier, dass ein Partner den anderen blockiert.
Rechtssicherheit durch Verträge schaffen
Auch wenn dieses Urteil die Position von Kreativen stärkt, sollten Sie es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Unklare Verhältnisse führen oft zu teuren Abmahnungen oder jahrelangen Prozessen.
Die sauberste Lösung ist immer ein klarer Vertrag vor dem Shooting. Regeln Sie darin ausdrücklich:
- Wer wird als Urheber benannt?
- Darf die Agentur/der Art-Director die Bilder für das eigene Portfolio nutzen?
- Wie weit reichen die Nutzungsrechte des Kunden?
Haben Sie Fragen zu Ihren Verträgen oder sind Sie sich unsicher, ob Sie Bilder für Ihre Eigenwerbung nutzen dürfen? Wir prüfen Ihre Situation gerne individuell. Eine erste Orientierung bietet Ihnen unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227. Sie können uns auch jederzeit unter anfrage@kanzlei-kramarz.de erreichen.
Fazit: Teamwork schützt
Das Urteil des LG Köln bestätigt, dass große Werbeproduktionen oft Teamarbeit sind – auch im rechtlichen Sinne. Es bricht die oft starre Annahme auf, dass nur der Fotograf Rechte am Bild hat. Wenn Ihre kreative Vision das Bild maßgeblich prägt, sind Sie mehr als nur Auftraggeber: Sie sind Miturheber.
Für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Projekte steht Ihnen die Kanzlei Kramarz mit über 15 Jahren Erfahrung im Urheber- und Medienrecht kompetent zur Seite. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre kreative Arbeit auch rechtlich gewürdigt wird.
Wann bin ich als Art-Director Miturheber eines Fotos?
Eine Miturheberschaft entsteht oft dann, wenn Sie nicht nur eine grobe Idee liefern, sondern die Gestaltung des Bildes maßgeblich prägen – etwa durch detaillierte Skizzen, genaue Anweisungen zu Aufbau, Lichtstimmung und Szenario, die der Fotograf dann handwerklich umsetzt. Ihre kreative Leistung verschmilzt dabei mit der des Fotografen. Lassen Sie sich dazu gerne von der Kanzlei Kramarz beraten.
Darf der Fotograf mir verbieten, die Bilder in meinem Portfolio zu zeigen?
Sind Sie Miturheber, ist ein solches Verbot oft unwirksam. Das Gesetz und die Rechtsprechung (wie das LG Köln) sagen, dass Miturheber einander die Nutzung zur Eigenwerbung (Referenznutzung) nach Treu und Glauben meist nicht untersagen dürfen, besonders wenn der Fotograf die Bilder selbst als Referenz nutzt. Im Konfliktfall hilft die Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227) weiter.
Reicht eine mündliche Absprache für die Rechteklärung?
Theoretisch sind mündliche Verträge gültig, aber in der Praxis und vor Gericht schwer beweisbar. Wir raten dringend zu schriftlichen Vereinbarungen (oder zumindest Bestätigungen per E-Mail), die genau regeln, wer Urheber ist und wer welche Nutzungsrechte erhält. Sichern Sie sich ab: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie hilft mir Rechtsanwalt Christian Kramarz bei Urheberrechtsfragen?
Christian Kramarz, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er prüft Ihre Verträge, verteidigt Sie gegen unberechtigte Abmahnungen von Fotografen oder setzt Ihre Rechte als Miturheber durch. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie kanzlei-kramarz.de.