Eine neue Welle von Abmahnungen sorgt derzeit für erhebliche Unruhe im Bäckerhandwerk. Die bekannte Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH aus München lässt über die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel (LSG RAe) die Verwendung von Bezeichnungen wie „Sonne“, „Sonnenkern“ oder „Sonnenbrot“ für Backwaren abmahnen. Für viele betroffene, oft kleine und mittelständische Bäckereien, ist dies ein Schock. Wie kann ein so alltägliches Wort wie „Sonne“ überhaupt rechtlich geschützt sein und was sollten Betroffene nun tun?
Der rechtliche Hintergrund: Markenschutz für ein Alltagswort
Im Zentrum des Problems steht das Markenrecht. Eine Marke dient dazu, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Die Hofpfisterei hat sich die Wortmarke „Sonne“ sowie verwandte Begriffe bereits vor langer Zeit für die Produktklasse der Backwaren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen.
Grundsätzlich gilt: Auch gebräuchliche Wörter können als Marke geschützt werden, solange sie für die beanspruchten Produkte nicht rein beschreibend sind. Zum Zeitpunkt der Eintragung war die Bezeichnung „Sonne“ für Brot und Brötchen offenbar nicht als direkte Beschreibung der Ware, sondern als fantasievoller Hinweis auf den Hersteller, die Hofpfisterei, zu verstehen. Dieser Schutz verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
Was wird in den Abmahnungen gefordert?
Die Forderungen der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel im Auftrag der Hofpfisterei sind für die Abgemahnten meist weitreichend und kostspielig. In der Regel umfassen sie:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Damit verpflichtet sich der Abgemahnte, die beanstandete Bezeichnung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Bei einem Verstoß wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.
- Auskunft über den Umfang der Nutzung: Es wird Auskunft über Verkaufszahlen und erzielte Umsätze verlangt, um den Schadensersatz zu berechnen.
- Zahlung von Schadensersatz: Basierend auf den Auskünften wird eine Schadensersatzzahlung gefordert.
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Diese werden auf Grundlage von sehr hohen Streitwerten (oft zwischen 150.000 € und 500.000 €) berechnet, was zu Anwaltsgebühren von mehreren tausend Euro führen kann.
Die entscheidende Frage: Markenmäßige Benutzung oder beschreibende Angabe?
Nicht jede Verwendung des Wortes „Sonne“ ist automatisch eine Markenrechtsverletzung. Das Markengesetz (§ 23 MarkenG) erlaubt ausdrücklich die rein beschreibende Verwendung von Begriffen. Die zentrale Frage ist daher: Wird der Name „Sonne“ als Marke zur Kennzeichnung der Herkunft des Produkts verwendet (z.B. „Unser beliebtes Sonnen-Brot“) oder lediglich zur Beschreibung seiner Eigenschaften (z.B. „Brötchen mit Sonnenblumenkernen“)?
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und bietet den entscheidenden juristischen Ansatzpunkt für eine Verteidigung. Während die Bewerbung eines Produkts unter dem Namen „Sonne“ problematisch ist, kann die Angabe von Zutaten in einer Zutatenliste oder einer rein beschreibenden Erläuterung zulässig bleiben.
Handlungsempfehlungen: Wie sollten Betroffene reagieren?
Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist besonnenes und schnelles Handeln gefragt.
- Fristen beachten und nicht ignorieren: Das Wichtigste ist, die in der Abmahnung gesetzten Fristen ernst zu nehmen. Ein Ignorieren kann zu einem teuren Gerichtsverfahren führen.
- Keine voreiligen Unterschriften: Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist oft zu weit gefasst und kommt einem Schuldeingeständnis gleich.
- Keinen Kontakt aufnehmen: Treten Sie nicht selbst in Kontakt mit der gegnerischen Kanzlei. Jede unbedachte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.
- Suchen Sie fachanwaltliche Hilfe: Wenden Sie sich umgehend an einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann die Berechtigung der Forderungen prüfen, eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie entwerfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Die Kanzlei Kramarz mit Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht, verfügt über 15 Jahre Erfahrung in der Abwehr von markenrechtlichen Abmahnungen. Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen Ihre Optionen. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Sie erreichen uns unkompliziert über unsere Webseite kanzlei-kramarz.de, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Fazit
Der Fall der Marke „Sonne“ zeigt eindrücklich, dass das Markenrecht auch bei alltäglich anmutenden Begriffen zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen kann. Eine sorgfältige Prüfung von Produktnamen vor der Einführung ist daher unerlässlich. Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht verzweifeln, sondern sich professionell zur Wehr setzen. Die rechtlichen Spielräume sind oft größer, als es auf den ersten Blick scheint.
Warum wird ein alltägliches Wort wie 'Sonne' als Marke geschützt?
Eine Marke dient der Herkunftskennzeichnung. Ein Wort kann als Marke geschützt werden, wenn es für die beanspruchten Waren (hier: Backwaren) nicht rein beschreibend ist. Die Hofpfisterei konnte die Marke "Sonne" schützen lassen, weil sie zum Zeitpunkt der Anmeldung als Fantasiename und nicht als direkte Beschreibung des Produkts gewertet wurde. Für Unterstützung zu diesem Thema kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Darf ich 'Sonne' gar nicht mehr für meine Backwaren verwenden?
Das kommt darauf an. Die Verwendung als Produktname (markenmäßige Benutzung) ist verboten. Eine rein beschreibende Angabe, z.B. in der Zutatenliste ("enthält Sonnenblumenkerne"), ist nach § 23 MarkenG in der Regel erlaubt. Die Abgrenzung ist schwierig und sollte rechtlich geprüft werden. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was passiert, wenn ich die Abmahnung der Hofpfisterei ignoriere?
Das Ignorieren einer Abmahnung ist sehr riskant. Die Gegenseite kann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, was zu einem schnellen Verbot und erheblichen weiteren Kosten führt. Es ist entscheidend, innerhalb der gesetzten Fristen zu reagieren. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie kann mir die Kanzlei Kramarz bei einer Abmahnung helfen?
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., als Fachanwalt für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht, prüft die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie und verhandelt mit der Gegenseite. Ziel ist es, die Forderungen abzuwehren oder zu reduzieren und eine für Sie wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.